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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren.

ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck.

VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten.

VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.

DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vnd Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem

ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren.

ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck.

VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten.

VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.

DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem

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[0096] ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren. ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck. VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten. VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben. DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/96>, abgerufen am 28.11.2024.