Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.netzen oder mit der Jacht / oder mit Garn / Körben fischen sol / Aber mit Waden / Herckelen / Hamen / vnd Angeln / ausserhalbe der Leiche zeit / sol es frey sein vnd bleiben. ES sol aber niemandt den Fischen mit Kormügen nachstellen / vnd die gemeinen Wasser damit nicht vorwüsten. NIemandt sol ohne vnsere erleubnusse / in vnsern Stadtgraben / Teichen vnd Landtwehren / oder in andern heech Wassern / daran er keinen eigenthumb hat / oder die er vmb Zinss nicht gebraucht / fischen / in keinerlry weise noch wege / vnd wo nun jemandt dieser vorgemelten stücke eins vorechtlich vbertretten würde / Solt er mit einer festunge gestraffet werden. WIr wollen auch alle vnd jede Fischer hiemit vormanet vnd begert haben / das sie die gar kleinen Fische / ausgenommen Bleke vnd Grundklinge / aus den Wassern vnd Teichen nicht fangen / sondern lauffen lassen sollen / das sie grösser werden vnd leichen mügen / das gereicht jnen den Fischern / vnd dem gemeinen nutz mit zu gute. netzen oder mit der Jacht / oder mit Garn / Körben fischen sol / Aber mit Waden / Herckelen / Hamen / vnd Angeln / ausserhalbe der Leiche zeit / sol es frey sein vnd bleiben. ES sol aber niemandt den Fischen mit Kormügen nachstellen / vnd die gemeinen Wasser damit nicht vorwüsten. NIemandt sol ohne vnsere erleubnusse / in vnsern Stadtgraben / Teichen vnd Landtwehren / oder in andern heech Wassern / daran er keinen eigenthumb hat / oder die er vmb Zinss nicht gebraucht / fischen / in keinerlry weise noch wege / vnd wo nun jemandt dieser vorgemelten stücke eins vorechtlich vbertretten würde / Solt er mit einer festunge gestraffet werden. WIr wollen auch alle vnd jede Fischer hiemit vormanet vnd begert haben / das sie die gar kleinen Fische / ausgenommen Bleke vnd Grundklinge / aus den Wassern vnd Teichen nicht fangen / sondern lauffen lassen sollen / das sie grösser werden vnd leichen mügen / das gereicht jnen den Fischern / vnd dem gemeinen nutz mit zu gute. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0093" n="47"/> netzen oder mit der Jacht / oder mit Garn / Körben fischen sol / Aber mit Waden / Herckelen / Hamen / vnd Angeln / ausserhalbe der Leiche zeit / sol es frey sein vnd bleiben.</p> <p>ES sol aber niemandt den Fischen mit Kormügen nachstellen / vnd die gemeinen Wasser damit nicht vorwüsten.</p> <p>NIemandt sol ohne vnsere erleubnusse / in vnsern Stadtgraben / Teichen vnd Landtwehren / oder in andern heech Wassern / daran er keinen eigenthumb hat / oder die er vmb Zinss nicht gebraucht / fischen / in keinerlry weise noch wege / vnd wo nun jemandt dieser vorgemelten stücke eins vorechtlich vbertretten würde / Solt er mit einer festunge gestraffet werden.</p> <p>WIr wollen auch alle vnd jede Fischer hiemit vormanet vnd begert haben / das sie die gar kleinen Fische / ausgenommen Bleke vnd Grundklinge / aus den Wassern vnd Teichen nicht fangen / sondern lauffen lassen sollen / das sie grösser werden vnd leichen mügen / das gereicht jnen den Fischern / vnd dem gemeinen nutz mit zu gute.</p> </div> </body> </text> </TEI> [47/0093]
netzen oder mit der Jacht / oder mit Garn / Körben fischen sol / Aber mit Waden / Herckelen / Hamen / vnd Angeln / ausserhalbe der Leiche zeit / sol es frey sein vnd bleiben.
ES sol aber niemandt den Fischen mit Kormügen nachstellen / vnd die gemeinen Wasser damit nicht vorwüsten.
NIemandt sol ohne vnsere erleubnusse / in vnsern Stadtgraben / Teichen vnd Landtwehren / oder in andern heech Wassern / daran er keinen eigenthumb hat / oder die er vmb Zinss nicht gebraucht / fischen / in keinerlry weise noch wege / vnd wo nun jemandt dieser vorgemelten stücke eins vorechtlich vbertretten würde / Solt er mit einer festunge gestraffet werden.
WIr wollen auch alle vnd jede Fischer hiemit vormanet vnd begert haben / das sie die gar kleinen Fische / ausgenommen Bleke vnd Grundklinge / aus den Wassern vnd Teichen nicht fangen / sondern lauffen lassen sollen / das sie grösser werden vnd leichen mügen / das gereicht jnen den Fischern / vnd dem gemeinen nutz mit zu gute.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/93>, abgerufen am 16.02.2025. |