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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern.

WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen.

TITVLVS 4.
Von Schweren.

ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo, von falschem gezeugnis.

TITVLVS 5.
Von Zauberey.

sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern.

WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen.

TITVLVS 4.
Von Schweren.

ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo, von falschem gezeugnis.

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[5/0009] sern vnd wieder in die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern. WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit darüber so leicht hinstreichen. TITVLVS 4. Von Schweren. ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo, von falschem gezeugnis. TITVLVS 5. Von Zauberey.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/9>, abgerufen am 13.11.2024.