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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck.

TITVLVS 81.
Von dem Fenstergelde.

DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster zugehörig sein.

TITVLVS 82.
Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen.

KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck.

TITVLVS 81.
Von dem Fenstergelde.

DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster zugehörig sein.

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Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen.
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[44/0087] KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck. TITVLVS 81. Von dem Fenstergelde. DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster zugehörig sein. TITVLVS 82. Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/87>, abgerufen am 13.11.2024.