Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck.

TITVLVS 81.
Von dem Fenstergelde.

DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster zugehörig sein.

TITVLVS 82.
Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen.

KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck.

TITVLVS 81.
Von dem Fenstergelde.

DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster zugehörig sein.

TITVLVS 82.
Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0087" n="44"/>
        <p>KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem
                     Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des
                     Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 81.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von dem Fenstergelde.</head><lb/>
        <p>DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd
                     Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren
                     Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen
                     / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser
                     vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was
                     aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster
                     zugehörig sein.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 82.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu
                     werffen.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[44/0087] KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck. TITVLVS 81. Von dem Fenstergelde. DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen / das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden. Was aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster zugehörig sein. TITVLVS 82. Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/87
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/87>, abgerufen am 22.12.2024.