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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen.

WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde.

TITVLVS 79.
Von dem Herbergen.

EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden.

TITVLVS 80.
Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten.
Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen.

WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde.

TITVLVS 79.
Von dem Herbergen.

EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden.

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[0086] Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen. WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde. TITVLVS 79. Von dem Herbergen. EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden. TITVLVS 80. Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/86>, abgerufen am 24.11.2024.