Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe. WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden. DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe. TITVLVS 78. haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe. WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden. DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe. TITVLVS 78. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0085" n="43"/> haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe.</p> <p>WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden.</p> <p>DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 78.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [43/0085]
haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe.
WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden.
DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.
TITVLVS 78.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/85>, abgerufen am 03.03.2025. |