Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 71. Von dem der Leibgedinge keuffen wil. VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck. TITVLVS 72. Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen. WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden. TITVLVS 71. Von dem der Leibgedinge keuffen wil. VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck. TITVLVS 72. Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen. WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0081" n="41"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 71.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der Leibgedinge keuffen wil.</head><lb/> <p>VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 72.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen.</head><lb/> <p>WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0081]
TITVLVS 71.
Von dem der Leibgedinge keuffen wil.
VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck.
TITVLVS 72.
Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen.
WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden.
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