Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr ein Erbe oder Zins vorkeufft / der sol es gewehren bey einer festung. WEr ohne vnser des Raths wissen vnd willen sein Erbe / dar vnser Stadt jre pflicht mit abegehet / vorkeufft oder vorgibt / der sol solch Erbe verlieren / vnd dasselbige an vns fallen / vnd der Vorkeuffer sol darzu vorfestet werden. TITVLVS 70. Von dem der eins andern angefelle oder gedinge keufft / vnd an sich
bringet. VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen des andern angefelle oder gedinge / das derselbige in seinen Lehenschen gewehren / oder daran er die gesambte Handt / oder sonst die mituorsamlunge vnd die mitlehenunge hette / ohne sein wissen vnd volbordt nicht keuffen vnd an sich bringen / Bey straffe einer festunge. WEr ein Erbe oder Zins vorkeufft / der sol es gewehren bey einer festung. WEr ohne vnser des Raths wissen vnd willen sein Erbe / dar vnser Stadt jre pflicht mit abegehet / vorkeufft oder vorgibt / der sol solch Erbe verlieren / vnd dasselbige an vns fallen / vnd der Vorkeuffer sol darzu vorfestet werden. TITVLVS 70. Von dem der eins andern angefelle oder gedinge keufft / vnd an sich
bringet. VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen des andern angefelle oder gedinge / das derselbige in seinen Lehenschen gewehren / oder daran er die gesambte Handt / oder sonst die mituorsamlunge vnd die mitlehenunge hette / ohne sein wissen vnd volbordt nicht keuffen vnd an sich bringen / Bey straffe einer festunge. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0080"/> <p>WEr ein Erbe oder Zins vorkeufft / der sol es gewehren bey einer festung.</p> <p>WEr ohne vnser des Raths wissen vnd willen sein Erbe / dar vnser Stadt jre pflicht mit abegehet / vorkeufft oder vorgibt / der sol solch Erbe verlieren / vnd dasselbige an vns fallen / vnd der Vorkeuffer sol darzu vorfestet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 70.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der eins andern angefelle oder gedinge keufft / vnd an sich bringet.</head><lb/> <p>VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen des andern angefelle oder gedinge / das derselbige in seinen Lehenschen gewehren / oder daran er die gesambte Handt / oder sonst die mituorsamlunge vnd die mitlehenunge hette / ohne sein wissen vnd volbordt nicht keuffen vnd an sich bringen / Bey straffe einer festunge.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0080]
WEr ein Erbe oder Zins vorkeufft / der sol es gewehren bey einer festung.
WEr ohne vnser des Raths wissen vnd willen sein Erbe / dar vnser Stadt jre pflicht mit abegehet / vorkeufft oder vorgibt / der sol solch Erbe verlieren / vnd dasselbige an vns fallen / vnd der Vorkeuffer sol darzu vorfestet werden.
TITVLVS 70.
Von dem der eins andern angefelle oder gedinge keufft / vnd an sich bringet.
VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen des andern angefelle oder gedinge / das derselbige in seinen Lehenschen gewehren / oder daran er die gesambte Handt / oder sonst die mituorsamlunge vnd die mitlehenunge hette / ohne sein wissen vnd volbordt nicht keuffen vnd an sich bringen / Bey straffe einer festunge.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/80>, abgerufen am 03.03.2025. |