Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben. WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde. TITVLVS 66. Von dem Maltze. NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge- ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben. WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde. TITVLVS 66. Von dem Maltze. NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0077" n="39"/> <p>ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben.</p> <p>WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 66.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem Maltze.</head><lb/> <p>NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0077]
ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben.
WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde.
TITVLVS 66.
Von dem Maltze.
NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge-
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