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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen.

TITVLVS 55.
Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt.

WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen.

TITVLVS 56.
Von Vntrewe.

WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden

bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen.

TITVLVS 55.
Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt.

WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen.

TITVLVS 56.
Von Vntrewe.

WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden

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[34/0067] bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen. TITVLVS 55. Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt. WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen. TITVLVS 56. Von Vntrewe. WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/67>, abgerufen am 21.11.2024.