Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von Doppelspiele. HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden. WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit karten / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen. TITVLVS 53. Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen. WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz- Von Doppelspiele. HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden. WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit kartẽ / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen. TITVLVS 53. Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen. WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0065" n="33"/> </div> <div> <head>Von Doppelspiele.</head><lb/> <p>HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden.</p> <p>WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit kartẽ / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 53.</head><lb/> </div> <div> <head>Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen.</head><lb/> <p>WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz- </p> </div> </body> </text> </TEI> [33/0065]
Von Doppelspiele.
HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden.
WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit kartẽ / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen.
TITVLVS 53.
Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen.
WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/65>, abgerufen am 03.03.2025. |