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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam / auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs, oder seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge.

TITVLVS 52.

WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam / auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs, oder seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge.

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[0064] WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam / auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs, oder seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge. TITVLVS 52.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/64>, abgerufen am 13.11.2024.