Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen / vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen. WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen. VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die Ceßio bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen / vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen. WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen. VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die Ceßïo bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0062"/> vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter <hi rendition="#i">Inuentiren</hi> zu lassen / vnd <hi rendition="#i">Curatores bonorum</hi> zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen.</p> <p>WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen.</p> <p>VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die <hi rendition="#i">Ceßïo bonorum</hi> oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber </p> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen / vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen.
WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen.
VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die Ceßïo bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber
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