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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen / vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen.

WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen.

VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die Ceßio bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber

vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen / vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen.

WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen.

VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die Ceßïo bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber

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[0062] vormöchte / das dann vff jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger / oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen / vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen. WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde / das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er / wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen. VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die Ceßïo bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/62>, abgerufen am 24.11.2024.