Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr aber solch Corpus Doctrinae mit worten oder wercken zu vbertreten / zu vorachten oder schimpfflich dauon zu reden fürnemen / vnd sich vnterstehen würde / vnd daruon auff gütliche Vormanunge nicht abestehen vnd rechtschaffene Buss auch nicht thun vnd leisten würde / der solt als ein vorechter Gottes vnd seines Göttlichen Worts geachtet / vnd aus der Stadt vnnachlessig vorweiset werden / biss so lange er seiner besserunge gute zeugnis vnd kundtschafft von vnserm gantzen Colloquio erlangen / vnd also fürbringen könne / das wir derselben vollenkommen Glauben zustellen vnd geben können. TITVLVS 2. Von den Sacramentschwermern / Wiederteuffern / vnd dergleichen Rotten vnd
Secten. WO jemandt allhie in vnser Stadt mit der Sacramentschwermerey / oder der Wiederteufferey / oder andern dergleichen vnchristlichen Rotten vnd Secten die Gottes worte / der Augspurgischen WEr aber solch Corpus Doctrinae mit worten oder wercken zu vbertreten / zu vorachten oder schimpfflich dauon zu reden fürnemen / vnd sich vnterstehen würde / vnd daruon auff gütliche Vormanunge nicht abestehen vnd rechtschaffene Buss auch nicht thun vnd leisten würde / der solt als ein vorechter Gottes vnd seines Göttlichen Worts geachtet / vnd aus der Stadt vnnachlessig vorweiset werden / biss so lange er seiner besserunge gute zeugnis vnd kundtschafft von vnserm gantzen Colloquio erlangen / vnd also fürbringen könne / das wir derselben vollenkommen Glauben zustellen vnd geben können. TITVLVS 2. Von den Sacramentschwermern / Wiederteuffern / vnd dergleichen Rotten vnd
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WEr aber solch Corpus Doctrinae mit worten oder wercken zu vbertreten / zu vorachten oder schimpfflich dauon zu reden fürnemen / vnd sich vnterstehen würde / vnd daruon auff gütliche Vormanunge nicht abestehen vnd rechtschaffene Buss auch nicht thun vnd leisten würde / der solt als ein vorechter Gottes vnd seines Göttlichen Worts geachtet / vnd aus der Stadt vnnachlessig vorweiset werden / biss so lange er seiner besserunge gute zeugnis vnd kundtschafft von vnserm gantzen Colloquio erlangen / vnd also fürbringen könne / das wir derselben vollenkommen Glauben zustellen vnd geben können.
TITVLVS 2.
Von den Sacramentschwermern / Wiederteuffern / vnd dergleichen Rotten vnd Secten.
WO jemandt allhie in vnser Stadt mit der Sacramentschwermerey / oder der Wiederteufferey / oder andern dergleichen vnchristlichen Rotten vnd Secten die Gottes worte / der Augspurgischen
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/6>, abgerufen am 03.03.2025. |