Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 48. Von Dieberey so in Badtstuben begangen wird. WEr in Badtstuben ander Leute kleider stilt / Ist es vber einen Gülden wirdig / er sol mit der Staupe gestraffet werden / Were es aber nicht vber einen Gülden werd / Er sol der Stadt emperen / auff gnade. TITVLVS 49. Von bestelunge eins Erbes. WVrde jemandt in ein Haus gehen / bey Tage oder Nacht / darin ein legend vnangenommen Erbe vorwart würde / vnd von solchem Erbe etwas zu seinen handen nemen vnd stelen / der sol nach grösse des Diebstals mit der Staupe / oder mit dem Stricke gericht werden. WO aber ein Erbe selbs etwas aus der Erbschafft vorschieffelt oder vorhelet / vnd in das gewonliche Inuentarium nicht bringen lest / vnd kan dessen vberweiset oder vberwunden werden / TITVLVS 48. Von Dieberey so in Badtstuben begangen wird. WEr in Badtstuben ander Leute kleider stilt / Ist es vber einen Gülden wirdig / er sol mit der Staupe gestraffet werden / Were es aber nicht vber einen Gülden werd / Er sol der Stadt emperen / auff gnade. TITVLVS 49. Von bestelunge eins Erbes. WVrde jemandt in ein Haus gehen / bey Tage oder Nacht / darin ein legend vnangenommen Erbe vorwart würde / vnd von solchem Erbe etwas zu seinen handen nemen vnd stelen / der sol nach grösse des Diebstals mit der Staupe / oder mit dem Stricke gericht werden. WO aber ein Erbe selbs etwas aus der Erbschafft vorschieffelt oder vorhelet / vnd in das gewonliche Inuentarium nicht bringen lest / vnd kan dessen vberweiset oder vberwunden werdẽ / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0059" n="30"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 48.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Dieberey so in Badtstuben begangen wird.</head><lb/> <p>WEr in Badtstuben ander Leute kleider stilt / Ist es vber einen Gülden wirdig / er sol mit der Staupe gestraffet werden / Were es aber nicht vber einen Gülden werd / Er sol der Stadt emperen / auff gnade.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 49.</head><lb/> </div> <div> <head>Von bestelunge eins Erbes.</head><lb/> <p>WVrde jemandt in ein Haus gehen / bey Tage oder Nacht / darin ein legend vnangenommen Erbe vorwart würde / vnd von solchem Erbe etwas zu seinen handen nemen vnd stelen / der sol nach grösse des Diebstals mit der Staupe / oder mit dem Stricke gericht werden.</p> <p>WO aber ein Erbe selbs etwas aus der Erbschafft vorschieffelt oder vorhelet / vnd in das gewonliche <hi rendition="#i">Inuentarium</hi> nicht bringen lest / vnd kan dessen vberweiset oder vberwunden werdẽ / </p> </div> </body> </text> </TEI> [30/0059]
TITVLVS 48.
Von Dieberey so in Badtstuben begangen wird.
WEr in Badtstuben ander Leute kleider stilt / Ist es vber einen Gülden wirdig / er sol mit der Staupe gestraffet werden / Were es aber nicht vber einen Gülden werd / Er sol der Stadt emperen / auff gnade.
TITVLVS 49.
Von bestelunge eins Erbes.
WVrde jemandt in ein Haus gehen / bey Tage oder Nacht / darin ein legend vnangenommen Erbe vorwart würde / vnd von solchem Erbe etwas zu seinen handen nemen vnd stelen / der sol nach grösse des Diebstals mit der Staupe / oder mit dem Stricke gericht werden.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/59>, abgerufen am 03.03.2025. |