Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden. TITVLVS 45. Von Dieberey in Kirchen. WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen TITVLVS 46. Von Beutelschneiden. WEr in der Kirchen einen oder mehr Beutel abschnitte / Sol mit der Staupe gestraffet werden. kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden. TITVLVS 45. Von Dieberey in Kirchen. WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen TITVLVS 46. Von Beutelschneiden. WEr in der Kirchen einen oder mehr Beutel abschnitte / Sol mit der Staupe gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0057" n="29"/> kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 45.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Dieberey in Kirchen.</head><lb/> <p>WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 46.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Beutelschneiden.</head><lb/> <p>WEr in der Kirchen einen oder mehr Beutel abschnitte / Sol mit der Staupe gestraffet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [29/0057]
kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden.
TITVLVS 45.
Von Dieberey in Kirchen.
WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen
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Von Beutelschneiden.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/57>, abgerufen am 03.03.2025. |