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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden.

TITVLVS 42.
Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen.

WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawen wiederumb vorsünen.

WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist.

TITVLVS 43.
Von Diebstal vnd stelen.

WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden.

TITVLVS 42.
Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen.

WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawẽ wiederumb vorsünen.

WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist.

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[0054] WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden. TITVLVS 42. Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen. WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawẽ wiederumb vorsünen. WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist. TITVLVS 43. Von Diebstal vnd stelen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/54>, abgerufen am 13.11.2024.