Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von Kuplerey vnd Rufferey. WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden. TITVLVS 39. Von Incoest. OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden. THeten sie das im schein der Ehe / sie solten beide aus der Stadt vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichen oder Keiser- Von Kuplerey vnd Rufferey. WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden. TITVLVS 39. Von Incoest. OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden. THeten sie das im schein der Ehe / sie soltẽ beide aus der Stadt vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichẽ oder Keiser- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0051" n="26"/> </div> <div> <head>Von Kuplerey vnd Rufferey.</head><lb/> <p>WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 39.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Incoest.</head><lb/> <p>OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden.</p> <p>THeten sie das im schein der Ehe / sie soltẽ beide aus der Stadt vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichẽ oder Keiser- </p> </div> </body> </text> </TEI> [26/0051]
Von Kuplerey vnd Rufferey.
WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden.
TITVLVS 39.
Von Incoest.
OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden.
THeten sie das im schein der Ehe / sie soltẽ beide aus der Stadt vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichẽ oder Keiser-
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