Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten.

HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.

LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen.

TITVLVS 37.
Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.

ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

TITVLVS 38.

ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten.

HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.

LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen.

TITVLVS 37.
Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.

ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

TITVLVS 38.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0050"/>
ter / oder anderer
                     ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu
                     halten.</p>
        <p>HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen /
                     oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.</p>
        <p>LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich
                     nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber
                     ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich
                     vorweisen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 37.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.</head><lb/>
        <p>ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen /
                     morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit
                     Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset
                     werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 38.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0050] ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten. HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen. LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen. TITVLVS 37. Von Leichtfertigen gemeinen Weibern. ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden. TITVLVS 38.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/50
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/50>, abgerufen am 27.11.2024.