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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten.

HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.

LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen.

TITVLVS 37.
Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.

ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

TITVLVS 38.

ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten.

HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.

LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen.

TITVLVS 37.
Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.

ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

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[0050] ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten. HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen. LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen. TITVLVS 37. Von Leichtfertigen gemeinen Weibern. ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden. TITVLVS 38.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/50>, abgerufen am 13.11.2024.