Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe jmme zu gedoppelt werden.

VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben.

WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe geben.

WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-

WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe jmme zu gedoppelt werden.

VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben.

WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe geben.

WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0049" n="25"/>
        <p>WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe
                     jmme zu gedoppelt werden.</p>
        <p>VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt
                     sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum
                     ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum
                     dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.</p>
        <p>WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt
                     emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben.</p>
        <p>WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie
                     baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo
                     sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe
                     geben.</p>
        <p>WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde
                     kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[25/0049] WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe jmme zu gedoppelt werden. VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden. WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben. WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe geben. WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/49
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/49>, abgerufen am 27.11.2024.