Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde. WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde. TITVLVS 35. Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder
Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete. in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde. WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde. TITVLVS 35. Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder
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in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde.
WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde.
TITVLVS 35.
Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/47>, abgerufen am 03.03.2025. |