Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen. WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden. WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen. TITVLVS 33. Von Ehebruche. WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte / gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen. WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden. WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen. TITVLVS 33. Von Ehebruche. WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0044"/> gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen.</p> <p>WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden.</p> <p>WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 33.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Ehebruche.</head><lb/> <p>WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0044]
gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen.
WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden.
WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen.
TITVLVS 33.
Von Ehebruche.
WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte /
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/44>, abgerufen am 16.02.2025. |