Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden. TITVLVS 31. Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute. DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird. SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für der Gil- befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden. TITVLVS 31. Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute. DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird. SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für der Gil- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0041" n="21"/> befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 31.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute.</head><lb/> <p>DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird.</p> <p>SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für der Gil- </p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0041]
befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden.
TITVLVS 31.
Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute.
DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird.
SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für der Gil-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/41>, abgerufen am 03.03.2025. |