Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun. GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen. TITVLVS 30. Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden. WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun. GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen. TITVLVS 30. Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden. WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0040"/> halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun.</p> <p>GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 30.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden.</head><lb/> <p>WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre <hi rendition="#i">Dignitet</hi>, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig </p> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun.
GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen.
TITVLVS 30.
Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden.
WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/40>, abgerufen am 16.02.2025. |