Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört. GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe. TITVLVS 25. Von Nachtgange. VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge. he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört. GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe. TITVLVS 25. Von Nachtgange. VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0035" n="18"/> he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört.</p> <p>GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 25.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Nachtgange.</head><lb/> <p>VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge.</p> </div> </body> </text> </TEI> [18/0035]
he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört.
GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe.
TITVLVS 25.
Von Nachtgange.
VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge.
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