Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werden / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben. WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben. ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten. WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz. DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru- WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben. WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben. ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten. WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz. DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0034"/> <p>WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben.</p> <p>WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben.</p> <p>ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten.</p> <p>WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz.</p> <p>DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben.
WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben.
ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten.
WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz.
DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |