Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werden / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben. WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben. ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten. WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz. DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru- WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben. WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben. ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten. WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz. DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0034"/> <p>WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben.</p> <p>WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben.</p> <p>ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten.</p> <p>WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz.</p> <p>DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben.
WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben.
ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten.
WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz.
DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/34>, abgerufen am 28.06.2024. |