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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.

TITVLVS 23.
Von vorachtunge der Stadtfeste.

WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden.

TITVLVS 24.
Von Hausfriede.

WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.

GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.

TITVLVS 23.
Von vorachtunge der Stadtfeste.

WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden.

TITVLVS 24.
Von Hausfriede.

WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.

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[17/0033] GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen. TITVLVS 23. Von vorachtunge der Stadtfeste. WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden. TITVLVS 24. Von Hausfriede. WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/33>, abgerufen am 23.11.2024.