Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.

TITVLVS 23.
Von vorachtunge der Stadtfeste.

WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden.

TITVLVS 24.
Von Hausfriede.

WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.

GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.

TITVLVS 23.
Von vorachtunge der Stadtfeste.

WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden.

TITVLVS 24.
Von Hausfriede.

WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0033" n="17"/>
        <p>GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie
                     gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 23.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von vorachtunge der Stadtfeste.</head><lb/>
        <p>WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht
                     vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte
                     gestraffet werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 24.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Hausfriede.</head><lb/>
        <p>WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd
                     darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus
                     friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen
                     seine trunckenheit sol entschüldigen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[17/0033] GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen. TITVLVS 23. Von vorachtunge der Stadtfeste. WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden. TITVLVS 24. Von Hausfriede. WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/33
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/33>, abgerufen am 13.11.2024.