Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.

ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.

TITVLVS 20.
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.

SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.

VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.

ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.

TITVLVS 20.
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.

SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0030"/>
        <p>VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger
                     gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen /
                     vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden /
                     Schliesgelde vnd Kostgelde.</p>
        <p>ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer
                     feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were
                     dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte
                     vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt
                     er mit der festunge vorschont bleiben.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 20.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.</head><lb/>
        <p>SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar
                     befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine
                     Marck zur straffe geben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0030] VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde. ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben. TITVLVS 20. Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein. SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/30
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/30>, abgerufen am 23.11.2024.