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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr den andern Kampffbar vorwundet / vnd in der Stadt begriffen wird / der sol von Ampts wegen eingetzogen / vnd bis zu erkündigung der gantzen geschichte / vorwarlich gehalten werden.

DIe erkündigung aber sol also fürgenommen werden / das der Bürgermeister in dem Weichbilde / darin die That geschehen / vnd do der Vorwundete anzutreffen / selbs allein / oder durch andere Herren / der zum wenigsten zween sein sollen / der Parteien bericht höre / vnd als bald zween Herren des Raths vnd zwen geschickte Balbierer zu dem vorwundten schicke / vnd die Wunde besehen lasse / ob sie tödtlich sey oder nicht / Ist sie nicht tödtlich / vnd der Vorwundte kan von dem Theter als bald zum Vortrage bewogen werden / so mag man den Vortrag zu lassen / vnd den Gefangenen / gegen erlegung zehen Gülden straffe / neben auch entrichtunge des fange Gülden / Schliesgeldes vnd Kostgeldes / seiner gefencklichen hafft entledigen.

WIrd aber die Wunde tödtlich oder zum weinigsten zweiffelhafftig befunden / Man sol den Theter die neun fahrtage behalten / stür-

WEr den andern Kampffbar vorwundet / vnd in der Stadt begriffen wird / der sol von Ampts wegen eingetzogen / vnd bis zu erkündigung der gantzen geschichte / vorwarlich gehalten werden.

DIe erkündigung aber sol also fürgenommen werden / das der Bürgermeister in dem Weichbilde / darin die That geschehen / vnd do der Vorwundete anzutreffen / selbs allein / oder durch andere Herren / der zum wenigsten zween sein sollen / der Parteien bericht höre / vnd als bald zween Herren des Raths vnd zwen geschickte Balbierer zu dem vorwundten schicke / vnd die Wunde besehen lasse / ob sie tödtlich sey oder nicht / Ist sie nicht tödtlich / vnd der Vorwundte kan von dem Theter als bald zum Vortrage bewogen werden / so mag man den Vortrag zu lassen / vnd den Gefangenen / gegen erlegung zehen Gülden straffe / neben auch entrichtunge des fange Gülden / Schliesgeldes vnd Kostgeldes / seiner gefencklichen hafft entledigen.

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                     der Parteien bericht höre / vnd als bald zween Herren des Raths vnd zwen
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[0028] WEr den andern Kampffbar vorwundet / vnd in der Stadt begriffen wird / der sol von Ampts wegen eingetzogen / vnd bis zu erkündigung der gantzen geschichte / vorwarlich gehalten werden. DIe erkündigung aber sol also fürgenommen werden / das der Bürgermeister in dem Weichbilde / darin die That geschehen / vnd do der Vorwundete anzutreffen / selbs allein / oder durch andere Herren / der zum wenigsten zween sein sollen / der Parteien bericht höre / vnd als bald zween Herren des Raths vnd zwen geschickte Balbierer zu dem vorwundten schicke / vnd die Wunde besehen lasse / ob sie tödtlich sey oder nicht / Ist sie nicht tödtlich / vnd der Vorwundte kan von dem Theter als bald zum Vortrage bewogen werden / so mag man den Vortrag zu lassen / vnd den Gefangenen / gegen erlegung zehen Gülden straffe / neben auch entrichtunge des fange Gülden / Schliesgeldes vnd Kostgeldes / seiner gefencklichen hafft entledigen. WIrd aber die Wunde tödtlich oder zum weinigsten zweiffelhafftig befunden / Man sol den Theter die neun fahrtage behalten / stür-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/28>, abgerufen am 23.11.2024.