Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist. TITVLVS 19. Von Wunden die da Kampffbar. WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird. fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist. TITVLVS 19. Von Wunden die da Kampffbar. WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0027" n="14"/> fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 19.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Wunden die da Kampffbar.</head><lb/> <p>WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird.</p> </div> </body> </text> </TEI> [14/0027]
fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist.
TITVLVS 19.
Von Wunden die da Kampffbar.
WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/27 |
Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/27>, abgerufen am 22.02.2025. |