Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben. WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffen / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann wenn die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben. WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vnd auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werden mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden. VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben. WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffẽ / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann weñ die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben. WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vñ auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werdẽ mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden. VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0026"/> <p>WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben.</p> <p>WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffẽ / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann weñ die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben.</p> <p>WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vñ auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werdẽ mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden.</p> <p>VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer </p> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben.
WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffẽ / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann weñ die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben.
WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vñ auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werdẽ mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden.
VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/26 |
Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/26>, abgerufen am 02.03.2025. |