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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr aber daruon kompt vnd nicht ergriffen wird / sol fünfftzig Jar der Stadt emperen / Wil er darnach wieder herein / Er sol sich erstlich mit Gott vnd der Kirchen / auch mit des entleibten Freundtschafft vorsünen / vnd von vnserm Colloquio absoluieren lassen / vnd darnach dreissig Gülden straffe geben / so kondt er wieder eingenommen werden.

ZVm Andern / wo einer einen vnuorsehentlichen Todtschlag begienge / der möchte nicht an Leibe vnd Leben / sondern Wilkürlich gestraffet werden / Wie folget.

EIn vnuorsehenlich Todtschlag aber kan sich auff vierley weise zu tragen. Zum Ersten / wenn einer den andern anfertigt / vnd jne mit Wehre vnd Waffen also drenget vnd anficht / das er zu errettung seins Leibs vnd lebens die gegenwehre gebrauchen müste / ob er dann gleich den Ansprenger zu todte schlüge / Er bleibe des gar ohne straffe vnd wandel.

ZVm Andern / Wo einer vnuorsehens / ohne alle seine schuldt vnd bösem fürsatz / einen andern vmbbrechte / er müchte darumb auch

WEr aber daruon kompt vnd nicht ergriffen wird / sol fünfftzig Jar der Stadt emperen / Wil er darnach wieder herein / Er sol sich erstlich mit Gott vnd der Kirchen / auch mit des entleibten Freundtschafft vorsünen / vnd von vnserm Colloquio absoluieren lassen / vnd darnach dreissig Gülden straffe geben / so kondt er wieder eingenommen werden.

ZVm Andern / wo einer einen vnuorsehentlichen Todtschlag begienge / der möchte nicht an Leibe vnd Leben / sondern Wilkürlich gestraffet werden / Wie folget.

EIn vnuorsehenlich Todtschlag aber kan sich auff vierley weise zu tragen. Zum Ersten / wenn einer den andern anfertigt / vnd jne mit Wehre vnd Waffen also drenget vnd anficht / das er zu errettung seins Leibs vnd lebens die gegenwehre gebrauchen müste / ob er dann gleich den Ansprenger zu todte schlüge / Er bleibe des gar ohne straffe vnd wandel.

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[0022] WEr aber daruon kompt vnd nicht ergriffen wird / sol fünfftzig Jar der Stadt emperen / Wil er darnach wieder herein / Er sol sich erstlich mit Gott vnd der Kirchen / auch mit des entleibten Freundtschafft vorsünen / vnd von vnserm Colloquio absoluieren lassen / vnd darnach dreissig Gülden straffe geben / so kondt er wieder eingenommen werden. ZVm Andern / wo einer einen vnuorsehentlichen Todtschlag begienge / der möchte nicht an Leibe vnd Leben / sondern Wilkürlich gestraffet werden / Wie folget. EIn vnuorsehenlich Todtschlag aber kan sich auff vierley weise zu tragen. Zum Ersten / wenn einer den andern anfertigt / vnd jne mit Wehre vnd Waffen also drenget vnd anficht / das er zu errettung seins Leibs vnd lebens die gegenwehre gebrauchen müste / ob er dann gleich den Ansprenger zu todte schlüge / Er bleibe des gar ohne straffe vnd wandel. ZVm Andern / Wo einer vnuorsehens / ohne alle seine schuldt vnd bösem fürsatz / einen andern vmbbrechte / er müchte darumb auch

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/22>, abgerufen am 11.12.2024.