Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 16. Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen
würde. WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden. TITVLVS 17. Von Todtschlage. TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich. ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden. TITVLVS 16. Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen
würde. WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden. TITVLVS 17. Von Todtschlage. TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich. ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0021" n="11"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 16.</head><lb/> </div> <div> <head>Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen würde.</head><lb/> <p>WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 17.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Todtschlage.</head><lb/> <p>TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich.</p> <p>ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [11/0021]
TITVLVS 16.
Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen würde.
WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol deshalben mit einer fürsatz verfestet werden.
TITVLVS 17.
Von Todtschlage.
TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig oder vnuorsehnlich.
ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt / vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen werden.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/21>, abgerufen am 03.03.2025. |