Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen.

TITVLVS 15.
Von Meuterey vnd Auffrhur.

WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.

ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen.

KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.

HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen.

TITVLVS 15.
Von Meuterey vnd Auffrhur.

WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.

ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen.

KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0020"/>
        <p>HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern
                     vnd Kindere <hi rendition="#i">Correlatiua</hi> sein / vnd billich in gleichem
                     rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft /
                     oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt
                     werden sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 15.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Meuterey vnd Auffrhur.</head><lb/>
        <p>WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der
                     Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der
                     Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.</p>
        <p>ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des
                     Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von
                     kommen.</p>
        <p>KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen
                     möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0020] HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen. TITVLVS 15. Von Meuterey vnd Auffrhur. WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt. ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen. KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/20
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/20>, abgerufen am 03.12.2024.