Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen. TITVLVS 15. Von Meuterey vnd Auffrhur. WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt. ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen. KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken. HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen. TITVLVS 15. Von Meuterey vnd Auffrhur. WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt. ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen. KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0020"/> <p>HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere <hi rendition="#i">Correlatiua</hi> sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 15.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Meuterey vnd Auffrhur.</head><lb/> <p>WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.</p> <p>ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen.</p> <p>KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen.
TITVLVS 15.
Von Meuterey vnd Auffrhur.
WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.
ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen.
KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/20>, abgerufen am 03.03.2025. |