Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von den Kirchhöfen. DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden. TITVLVS 14. Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder
seine Kinder ermorden würde. WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort Von den Kirchhöfen. DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden. TITVLVS 14. Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder
seine Kinder ermorden würde. WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0018"/> </div> <div> <head>Von den Kirchhöfen.</head><lb/> <p>DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 14.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder seine Kinder ermorden würde.</head><lb/> <p>WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort </p> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
Von den Kirchhöfen.
DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden.
TITVLVS 14.
Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder seine Kinder ermorden würde.
WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/18>, abgerufen am 03.03.2025. |