Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WO der Marckmeister oder sein Gesinde des Sontags oder Feirtags vnter der Predigt / Vor oder Nachmittage eine leichtfertige Bursch auff der Marsch / oder sonsten ausserhalbe Thors auffm Spiel erhaschen würden / sollen sie macht haben / von jedem ein Pfandt zu nemen / vnd wenn sie das wieder lösen wollen / sollen sie dem Marckmeister oder seinem Gesinde einen newen Schilling dafür geben. Vnd wo gleich einer oder mehr entlieffen / vnd hernach erforschet vnd ausgekundtschafft würden / solt ein jeder vorberürter straffe nicht geübrigt sein / sie würden sich dann mit jrem Eide entledigen vnd vnschüldig machen. WVrden vormügende Bürger / Bürgerskindere oder vorstendige Handtwercksgesellen / dergestalt auffm Spiel betroffen / sollen sie vnnachlessig vorfestet / vnd damit nicht vorschonet werden / wenn sie gleich die straffe als bald erlegen wolten / damit sich ein jeder schande halben für solcher leichtfertigkeit zu hüten / vmb so viel deste mehr vrsache nemen müge. TITVLVS 12. WO der Marckmeister oder sein Gesinde des Sontags oder Feirtags vnter der Predigt / Vor oder Nachmittage eine leichtfertige Bursch auff der Marsch / oder sonsten ausserhalbe Thors auffm Spiel erhaschen würden / sollen sie macht haben / von jedem ein Pfandt zu nemen / vnd wenn sie das wieder lösen wollen / sollen sie dem Marckmeister oder seinem Gesinde einen newen Schilling dafür geben. Vnd wo gleich einer oder mehr entlieffen / vnd hernach erforschet vnd ausgekundtschafft würden / solt ein jeder vorberürter straffe nicht geübrigt sein / sie würden sich dann mit jrem Eide entledigen vnd vnschüldig machen. WVrden vormügende Bürger / Bürgerskindere oder vorstendige Handtwercksgesellen / dergestalt auffm Spiel betroffen / sollen sie vnnachlessig vorfestet / vnd damit nicht vorschonet werden / wenn sie gleich die straffe als bald erlegen wolten / damit sich ein jeder schande halben für solcher leichtfertigkeit zu hüten / vmb so viel deste mehr vrsache nemen müge. TITVLVS 12. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0016"/> <p>WO der Marckmeister oder sein Gesinde des Sontags oder Feirtags vnter der Predigt / Vor oder Nachmittage eine leichtfertige Bursch auff der Marsch / oder sonsten ausserhalbe Thors auffm Spiel erhaschen würden / sollen sie macht haben / von jedem ein Pfandt zu nemen / vnd wenn sie das wieder lösen wollen / sollen sie dem Marckmeister oder seinem Gesinde einen newen Schilling dafür geben. Vnd wo gleich einer oder mehr entlieffen / vnd hernach erforschet vnd ausgekundtschafft würden / solt ein jeder vorberürter straffe nicht geübrigt sein / sie würden sich dann mit jrem Eide entledigen vnd vnschüldig machen.</p> <p>WVrden vormügende Bürger / Bürgerskindere oder vorstendige Handtwercksgesellen / dergestalt auffm Spiel betroffen / sollen sie vnnachlessig vorfestet / vnd damit nicht vorschonet werden / wenn sie gleich die straffe als bald erlegen wolten / damit sich ein jeder schande halben für solcher leichtfertigkeit zu hüten / vmb so viel deste mehr vrsache nemen müge.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 12.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0016]
WO der Marckmeister oder sein Gesinde des Sontags oder Feirtags vnter der Predigt / Vor oder Nachmittage eine leichtfertige Bursch auff der Marsch / oder sonsten ausserhalbe Thors auffm Spiel erhaschen würden / sollen sie macht haben / von jedem ein Pfandt zu nemen / vnd wenn sie das wieder lösen wollen / sollen sie dem Marckmeister oder seinem Gesinde einen newen Schilling dafür geben. Vnd wo gleich einer oder mehr entlieffen / vnd hernach erforschet vnd ausgekundtschafft würden / solt ein jeder vorberürter straffe nicht geübrigt sein / sie würden sich dann mit jrem Eide entledigen vnd vnschüldig machen.
WVrden vormügende Bürger / Bürgerskindere oder vorstendige Handtwercksgesellen / dergestalt auffm Spiel betroffen / sollen sie vnnachlessig vorfestet / vnd damit nicht vorschonet werden / wenn sie gleich die straffe als bald erlegen wolten / damit sich ein jeder schande halben für solcher leichtfertigkeit zu hüten / vmb so viel deste mehr vrsache nemen müge.
TITVLVS 12.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/16>, abgerufen am 03.03.2025. |