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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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NIemandt sol auff einen Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt oder Messen Geste setzen / Brantewein / rechten Wein / oder ander Getrencke zu sauffen / Bey straffe einer festung.

IN dergleichen straffe sollen auch solche Geste von vns genommen werden.

VNd sol auch solch sauffen auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt auff vnser Apoteken / Wein vnd Bierkellern keins wegs geschehen oder gestattet werden.

ES sollen auch die Handtwercksgesellen oder jemandt anders auff den Sontagen vnd Feirtagen / bis nach der Vesper Predigte sich züchtich vnd stille halten / vnd mit grossem geschrey / Trommeln oder anderer leichtfertigkeit kein vnfug anrichten / Sonsten wil man jnen auch mit einer festunge folgen.

TITVLVS 11.
Vom Spiel am Sontage vnd Feirtage.

NIemandt sol auff einen Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt oder Messen Geste setzen / Brantewein / rechten Wein / oder ander Getrencke zu sauffen / Bey straffe einer festung.

IN dergleichen straffe sollen auch solche Geste von vns genommen werden.

VNd sol auch solch sauffen auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt auff vnser Apoteken / Wein vnd Bierkellern keins wegs geschehen oder gestattet werden.

ES sollen auch die Handtwercksgesellen oder jemandt anders auff den Sontagen vnd Feirtagen / bis nach der Vesper Predigte sich züchtich vnd stille halten / vnd mit grossem geschrey / Trommeln oder anderer leichtfertigkeit kein vnfug anrichten / Sonsten wil man jnen auch mit einer festunge folgen.

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Vom Spiel am Sontage vnd Feirtage.
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[8/0015] NIemandt sol auff einen Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt oder Messen Geste setzen / Brantewein / rechten Wein / oder ander Getrencke zu sauffen / Bey straffe einer festung. IN dergleichen straffe sollen auch solche Geste von vns genommen werden. VNd sol auch solch sauffen auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt auff vnser Apoteken / Wein vnd Bierkellern keins wegs geschehen oder gestattet werden. ES sollen auch die Handtwercksgesellen oder jemandt anders auff den Sontagen vnd Feirtagen / bis nach der Vesper Predigte sich züchtich vnd stille halten / vnd mit grossem geschrey / Trommeln oder anderer leichtfertigkeit kein vnfug anrichten / Sonsten wil man jnen auch mit einer festunge folgen. TITVLVS 11. Vom Spiel am Sontage vnd Feirtage.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/15>, abgerufen am 23.11.2024.