Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 107. Von den Brökeherren vnd dem Straffgelde einzufordern. VNsere vorordente Brökeherren / sollen jedesmal bey geschwornem Eide / von dem Reichen so wol als von dem Armen / vnd hinwieder von dem Armen so wol als von dem Reichen / das vorwirckte straffgeldt einfordern / vnd damit die gleichheit halten. VND sollen das Straffgeldt von allen vnd jeden Articulen vnsers Stadtrechtens / des vntergerichts Proces vnd dieser Ordnunge / wenn die nicht gehalten werden / vnd jnen solchs angebracht wird / vnd also zu wissen kriegen / einnemen / ohne alles ansehens der Personen / oder jeniger andern Affection vnd vor hinderunge. WIR behalten vns auch für zu jeder zeit nach gelegenheit vnd nottorfft diese vnsere Ordnunge zu bessern / zu Moderieren oder zu endern TITVLVS 107. Von den Brökeherren vnd dem Straffgelde einzufordern. VNsere vorordente Brökeherren / sollen jedesmal bey geschwornem Eide / von dem Reichen so wol als von dem Armen / vnd hinwieder von dem Armen so wol als von dem Reichen / das vorwirckte straffgeldt einfordern / vnd damit die gleichheit halten. VND sollen das Straffgeldt von allen vnd jeden Articulen vnsers Stadtrechtens / des vntergerichts Proces vnd dieser Ordnunge / wenn die nicht gehalten werden / vnd jnen solchs angebracht wird / vnd also zu wissen kriegen / einnemen / ohne alles ansehens der Personen / oder jeniger andern Affection vnd vor hinderunge. WIR behalten vns auch für zu jeder zeit nach gelegenheit vnd nottorfft diese vnsere Ordnunge zu bessern / zu Moderieren oder zu endern <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0114"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 107.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den Brökeherren vnd dem Straffgelde einzufordern.</head><lb/> <p>VNsere vorordente Brökeherren / sollen jedesmal bey geschwornem Eide / von dem Reichen so wol als von dem Armen / vnd hinwieder von dem Armen so wol als von dem Reichen / das vorwirckte straffgeldt einfordern / vnd damit die gleichheit halten.</p> <p>VND sollen das Straffgeldt von allen vnd jeden Articulen vnsers Stadtrechtens / des vntergerichts Proces vnd dieser Ordnunge / wenn die nicht gehalten werden / vnd jnen solchs angebracht wird / vnd also zu wissen kriegen / einnemen / ohne alles ansehens der Personen / oder jeniger andern Affection vnd vor hinderunge.</p> <p>WIR behalten vns auch für zu jeder zeit nach gelegenheit vnd nottorfft diese vnsere Ordnunge zu bessern / zu Moderieren oder zu endern</p> </div> </body> </text> </TEI> [0114]
TITVLVS 107.
Von den Brökeherren vnd dem Straffgelde einzufordern.
VNsere vorordente Brökeherren / sollen jedesmal bey geschwornem Eide / von dem Reichen so wol als von dem Armen / vnd hinwieder von dem Armen so wol als von dem Reichen / das vorwirckte straffgeldt einfordern / vnd damit die gleichheit halten.
VND sollen das Straffgeldt von allen vnd jeden Articulen vnsers Stadtrechtens / des vntergerichts Proces vnd dieser Ordnunge / wenn die nicht gehalten werden / vnd jnen solchs angebracht wird / vnd also zu wissen kriegen / einnemen / ohne alles ansehens der Personen / oder jeniger andern Affection vnd vor hinderunge.
WIR behalten vns auch für zu jeder zeit nach gelegenheit vnd nottorfft diese vnsere Ordnunge zu bessern / zu Moderieren oder zu endern
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/114>, abgerufen am 03.03.2025. |