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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen.

VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist.

VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden.

Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen.

VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist.

VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden.

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[57/0113] Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen. VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist. VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/113>, abgerufen am 24.11.2024.