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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / wenn in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vnd wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden.

TITVLVS 98.
Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen würden.

NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten.

ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / weñ in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vñ wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden.

TITVLVS 98.
Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen würden.

NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten.

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[0104] ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / weñ in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vñ wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden. TITVLVS 98. Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen würden. NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/104>, abgerufen am 18.12.2024.