Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dann das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes. WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochen diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein. TITVLVS 95. Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener. ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes. WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein. TITVLVS 95. Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener. ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0102"/> wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes.</p> <p>WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 95.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.</head><lb/> <p>ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig </p> </div> </body> </text> </TEI> [0102]
wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes.
WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein.
TITVLVS 95.
Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.
ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/102 |
Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/102>, abgerufen am 16.02.2025. |