Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dann das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes.

WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochen diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein.

TITVLVS 95.
Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.

ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig

wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes.

WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein.

TITVLVS 95.
Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.

ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0102"/>
wir vns fürbehalten) aus jrem
                     dienste / ehe dan&#x0303; das sie ausgedient hetten / entlauffen / die
                     sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern
                     vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu
                     dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden
                     straffgeldes.</p>
        <p>WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden /
                     sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsproche&#x0303; diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das
                     gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient
                     hetten / zu geben schüldig sein.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 95.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.</head><lb/>
        <p>ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd
                     Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit
                     fertig
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0102] wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes. WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein. TITVLVS 95. Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener. ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/102
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/102>, abgerufen am 13.11.2024.