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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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VNd bey vormeidunge solcher straffe / sol auch niemandt ohne vnser des Raths volwort newe Hopffen oder andere Garten / dar zuuor keine Garten gewesen / machen.

VND niemandt sol vor seinem Garten einen newen Graben / der zuuor nicht dar gewesen / machen / ohne vnser des Raths vorwissen vnd willen / Bey straffe einer Marck.

WElcher Gartner von seinem Garten vnd Lande zu Weichbilde gelegen / jemande anders / wenn vnsern Bürgern oder Bürgerinnen / oder denen / die dar von der Stadt pflicht thun / Zins gibt / der sol gut dafür sein / das vns dem Rathe das gebürliche Schoss von solchem Zinss gegeben werde / Bey straffe einer festunge.

TITVLVS 94.
Von Dienstknechten / Dienstjungen vnd Dienstmegden.

VNd bey vormeidunge solcher straffe / sol auch niemandt ohne vnser des Raths volwort newe Hopffen oder andere Garten / dar zuuor keine Garten gewesen / machen.

VND niemandt sol vor seinem Garten einen newen Graben / der zuuor nicht dar gewesen / machen / ohne vnser des Raths vorwissen vnd willen / Bey straffe einer Marck.

WElcher Gartner von seinem Garten vnd Lande zu Weichbilde gelegen / jemande anders / wenn vnsern Bürgern oder Bürgerinnen / oder denen / die dar von der Stadt pflicht thun / Zins gibt / der sol gut dafür sein / das vns dem Rathe das gebürliche Schoss von solchem Zinss gegeben werde / Bey straffe einer festunge.

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Von Dienstknechten / Dienstjungen vnd Dienstmegden.
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[0100] VNd bey vormeidunge solcher straffe / sol auch niemandt ohne vnser des Raths volwort newe Hopffen oder andere Garten / dar zuuor keine Garten gewesen / machen. VND niemandt sol vor seinem Garten einen newen Graben / der zuuor nicht dar gewesen / machen / ohne vnser des Raths vorwissen vnd willen / Bey straffe einer Marck. WElcher Gartner von seinem Garten vnd Lande zu Weichbilde gelegen / jemande anders / wenn vnsern Bürgern oder Bürgerinnen / oder denen / die dar von der Stadt pflicht thun / Zins gibt / der sol gut dafür sein / das vns dem Rathe das gebürliche Schoss von solchem Zinss gegeben werde / Bey straffe einer festunge. TITVLVS 94. Von Dienstknechten / Dienstjungen vnd Dienstmegden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/100>, abgerufen am 13.11.2024.