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Bayreuther Zeitungen. Nr. 12. Bayreuth, 27. Januar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] nach den von behörigen Collegiis und Beam-
ten verfaßten Präsentationen vergeben. Bey
dem Militair=Staat verhält man sich nach
demjenigen, was der König Carl der XII. un-
term 6 Nov. 1716 verordnet hat. Solten
Wir für gut befinden, von der Präsentation
abzugehen, und einen andern zu ernennen; so
liegt den Reichsräthen ob, sich darüber nach
dem Gesetz von dem Protocoll zu äussern. Es
soll auch gleichfalls bey den Vorfallenheiten,
wenn jemand im Cabinet ausser der Präsenta-
tion zu einer leedigen Bestallung ernennet wird,
die Sache im Rathe vorgetragen werden.
Wenn auch befunden wird, daß eine solche Be-
förderung wider das allgemeine Schwedische
Gesez und die Regierungsform streitet, und der
Wohlfahrt und Verdiensten anderer redlichen
und wohl verdienten Unterthanen zum Nach-
theil gereichet; so wollen Wir die Gedancken
und Aeuserungen der Reichsräthe bey Uns nach
der Pluralität gelten lassen, und einen andern,
wider welchen solche Erinnerung nicht kan an-
geführet werden, dazu ernennen. Bey Bese-
zung der Dienste soll sowohl bey dem Civil=als
auch Kriegsstaat zu Lande und zu Wasser, vor-
nämlich auf die beprüfte Geschicklichkeit, Erfah-
rung und Verdienste, und diejenigen, welche
durch Studia, Kriegs=Verrichtungen, und
mehrere nützliche Wissenschaften, zum Anden-
ken und zur Beförderung sich würdig gemacht
haben, gesehen werden. Besonders aber soll
hiebey beobachtet werden, daß zu einem jegli-
chen Amte keine andere, als solche, welche zu
der Art der Bedienungen dienlich sind, und be-
hufige Erkänntniß davon haben, gesezet wer-
den. Keinem aber soll die sich erworbene
Gunst und das Ansehen zur Beförderung zu
solchen Verrichtungen und Aemtern, wozu er
keine Geschicklichkeit und Erfahrung hat, gerei-
chen. Art. 10 Keiner soll ohne vorhergegan-
[Spaltenumbruch] gene und bey gehörigen Gerichten angestellte
Untersuchung, oder derselben Beprüfung, wel-
che zufolge der Verordnungen dazu berechtiget
sind, von der würcklichen Verwaltung seines
Amtes abgehalten, wie auch nicht anders, als
durch richterlichen Ausspruch davon abgesezet
werden. Es soll auch keiner wider seinen
Willen zu einem oder anderen Dienst und in
ein anderes Amt transportiret werden. Jedoch
sollen hierunter unsere ausländischen Minister,
oder diejenigen, welchen andere auf eine gewis-
se Zeit ankommende extra ordinaire Verrich-
tungen aufgetragen worden sind, nicht begrif-
fen werden. Art. 11 Die Reichsstände, Rit-
terschaft und den Adel, Geistliche und Weltli-
che, höhere und niedere, wollen Wir benebst
einem jeglichen Unterthanen des Schwedischen
Reichs bey ihren Gerechtigkeiten und Freyhei-
ten, Vortheilen und Privilegien erhalten, so
daß sie dabey ungekränkt gehandhabet werden.
Es sollen keine Privilegien, welche einen ganzen
Stand angehen, ohne Vorwissen und Beyfall
der sämmtlichen Stände ausgegeben und aus-
getheilt werden; so sollen auch die Privilegia
eines Standes nicht ohne einhellige Einwilli-
gung der 4 Reichsstände berühret und verän-
dert werden. Wir wollen auch veranstalten
lassen, daß alles dasjenige, was eines Standes
halber ist resolviret worden, zwischen den
Reichstägen ohne Verdrehung bewerckstelli-
get werden möge. Art. 12. Die Mittel des
Reichs sollen ausser dem vor den Ständen ver-
faßten Staat zu grössern und kleinern Sum-
men, mit zugezogenem Rath der Reichsräthe,
und nach behöriger Votirung disponiret wer-
den; wobey man alle mögliche Sparsamkeit
beobachten wird, damit die Ausgaben allezeit
nach der Einnahme mögen proportioniret wer-
den.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] nach den von behörigen Collegiis und Beam-
ten verfaßten Präsentationen vergeben. Bey
dem Militair=Staat verhält man sich nach
demjenigen, was der König Carl der XII. un-
term 6 Nov. 1716 verordnet hat. Solten
Wir für gut befinden, von der Präsentation
abzugehen, und einen andern zu ernennen; so
liegt den Reichsräthen ob, sich darüber nach
dem Gesetz von dem Protocoll zu äussern. Es
soll auch gleichfalls bey den Vorfallenheiten,
wenn jemand im Cabinet ausser der Präsenta-
tion zu einer leedigen Bestallung ernennet wird,
die Sache im Rathe vorgetragen werden.
Wenn auch befunden wird, daß eine solche Be-
förderung wider das allgemeine Schwedische
Gesez und die Regierungsform streitet, und der
Wohlfahrt und Verdiensten anderer redlichen
und wohl verdienten Unterthanen zum Nach-
theil gereichet; so wollen Wir die Gedancken
und Aeuserungen der Reichsräthe bey Uns nach
der Pluralität gelten lassen, und einen andern,
wider welchen solche Erinnerung nicht kan an-
geführet werden, dazu ernennen. Bey Bese-
zung der Dienste soll sowohl bey dem Civil=als
auch Kriegsstaat zu Lande und zu Wasser, vor-
nämlich auf die beprüfte Geschicklichkeit, Erfah-
rung und Verdienste, und diejenigen, welche
durch Studia, Kriegs=Verrichtungen, und
mehrere nützliche Wissenschaften, zum Anden-
ken und zur Beförderung sich würdig gemacht
haben, gesehen werden. Besonders aber soll
hiebey beobachtet werden, daß zu einem jegli-
chen Amte keine andere, als solche, welche zu
der Art der Bedienungen dienlich sind, und be-
hufige Erkänntniß davon haben, gesezet wer-
den. Keinem aber soll die sich erworbene
Gunst und das Ansehen zur Beförderung zu
solchen Verrichtungen und Aemtern, wozu er
keine Geschicklichkeit und Erfahrung hat, gerei-
chen. Art. 10 Keiner soll ohne vorhergegan-
[Spaltenumbruch] gene und bey gehörigen Gerichten angestellte
Untersuchung, oder derselben Beprüfung, wel-
che zufolge der Verordnungen dazu berechtiget
sind, von der würcklichen Verwaltung seines
Amtes abgehalten, wie auch nicht anders, als
durch richterlichen Ausspruch davon abgesezet
werden. Es soll auch keiner wider seinen
Willen zu einem oder anderen Dienst und in
ein anderes Amt transportiret werden. Jedoch
sollen hierunter unsere ausländischen Minister,
oder diejenigen, welchen andere auf eine gewis-
se Zeit ankommende extra ordinaire Verrich-
tungen aufgetragen worden sind, nicht begrif-
fen werden. Art. 11 Die Reichsstände, Rit-
terschaft und den Adel, Geistliche und Weltli-
che, höhere und niedere, wollen Wir benebst
einem jeglichen Unterthanen des Schwedischen
Reichs bey ihren Gerechtigkeiten und Freyhei-
ten, Vortheilen und Privilegien erhalten, so
daß sie dabey ungekränkt gehandhabet werden.
Es sollen keine Privilegien, welche einen ganzen
Stand angehen, ohne Vorwissen und Beyfall
der sämmtlichen Stände ausgegeben und aus-
getheilt werden; so sollen auch die Privilegia
eines Standes nicht ohne einhellige Einwilli-
gung der 4 Reichsstände berühret und verän-
dert werden. Wir wollen auch veranstalten
lassen, daß alles dasjenige, was eines Standes
halber ist resolviret worden, zwischen den
Reichstägen ohne Verdrehung bewerckstelli-
get werden möge. Art. 12. Die Mittel des
Reichs sollen ausser dem vor den Ständen ver-
faßten Staat zu grössern und kleinern Sum-
men, mit zugezogenem Rath der Reichsräthe,
und nach behöriger Votirung disponiret wer-
den; wobey man alle mögliche Sparsamkeit
beobachten wird, damit die Ausgaben allezeit
nach der Einnahme mögen proportioniret wer-
den.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]
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[48/0004] 48 nach den von behörigen Collegiis und Beam- ten verfaßten Präsentationen vergeben. Bey dem Militair=Staat verhält man sich nach demjenigen, was der König Carl der XII. un- term 6 Nov. 1716 verordnet hat. Solten Wir für gut befinden, von der Präsentation abzugehen, und einen andern zu ernennen; so liegt den Reichsräthen ob, sich darüber nach dem Gesetz von dem Protocoll zu äussern. Es soll auch gleichfalls bey den Vorfallenheiten, wenn jemand im Cabinet ausser der Präsenta- tion zu einer leedigen Bestallung ernennet wird, die Sache im Rathe vorgetragen werden. Wenn auch befunden wird, daß eine solche Be- förderung wider das allgemeine Schwedische Gesez und die Regierungsform streitet, und der Wohlfahrt und Verdiensten anderer redlichen und wohl verdienten Unterthanen zum Nach- theil gereichet; so wollen Wir die Gedancken und Aeuserungen der Reichsräthe bey Uns nach der Pluralität gelten lassen, und einen andern, wider welchen solche Erinnerung nicht kan an- geführet werden, dazu ernennen. Bey Bese- zung der Dienste soll sowohl bey dem Civil=als auch Kriegsstaat zu Lande und zu Wasser, vor- nämlich auf die beprüfte Geschicklichkeit, Erfah- rung und Verdienste, und diejenigen, welche durch Studia, Kriegs=Verrichtungen, und mehrere nützliche Wissenschaften, zum Anden- ken und zur Beförderung sich würdig gemacht haben, gesehen werden. Besonders aber soll hiebey beobachtet werden, daß zu einem jegli- chen Amte keine andere, als solche, welche zu der Art der Bedienungen dienlich sind, und be- hufige Erkänntniß davon haben, gesezet wer- den. Keinem aber soll die sich erworbene Gunst und das Ansehen zur Beförderung zu solchen Verrichtungen und Aemtern, wozu er keine Geschicklichkeit und Erfahrung hat, gerei- chen. Art. 10 Keiner soll ohne vorhergegan- gene und bey gehörigen Gerichten angestellte Untersuchung, oder derselben Beprüfung, wel- che zufolge der Verordnungen dazu berechtiget sind, von der würcklichen Verwaltung seines Amtes abgehalten, wie auch nicht anders, als durch richterlichen Ausspruch davon abgesezet werden. Es soll auch keiner wider seinen Willen zu einem oder anderen Dienst und in ein anderes Amt transportiret werden. Jedoch sollen hierunter unsere ausländischen Minister, oder diejenigen, welchen andere auf eine gewis- se Zeit ankommende extra ordinaire Verrich- tungen aufgetragen worden sind, nicht begrif- fen werden. Art. 11 Die Reichsstände, Rit- terschaft und den Adel, Geistliche und Weltli- che, höhere und niedere, wollen Wir benebst einem jeglichen Unterthanen des Schwedischen Reichs bey ihren Gerechtigkeiten und Freyhei- ten, Vortheilen und Privilegien erhalten, so daß sie dabey ungekränkt gehandhabet werden. Es sollen keine Privilegien, welche einen ganzen Stand angehen, ohne Vorwissen und Beyfall der sämmtlichen Stände ausgegeben und aus- getheilt werden; so sollen auch die Privilegia eines Standes nicht ohne einhellige Einwilli- gung der 4 Reichsstände berühret und verän- dert werden. Wir wollen auch veranstalten lassen, daß alles dasjenige, was eines Standes halber ist resolviret worden, zwischen den Reichstägen ohne Verdrehung bewerckstelli- get werden möge. Art. 12. Die Mittel des Reichs sollen ausser dem vor den Ständen ver- faßten Staat zu grössern und kleinern Sum- men, mit zugezogenem Rath der Reichsräthe, und nach behöriger Votirung disponiret wer- den; wobey man alle mögliche Sparsamkeit beobachten wird, damit die Ausgaben allezeit nach der Einnahme mögen proportioniret wer- den. ( Die Fortsezung folgt künftig. )

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 12. Bayreuth, 27. Januar 1752, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther12_1752/4>, abgerufen am 24.11.2024.