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Bayreuther Zeitungen. Nr. 8. Bayreuth, 18. Januar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] hen; so daß Wir zu Folge der unterm 2 May
1720 errichteten und fest gestellten Regierungs-
form, die reine und unverfälschte Evangelische
Religion, welche in den Prophetischen und
Apostolischen Schriften gegründet, in der un-
veränderlichen Augspurgischen Confeßion kürz-
lich verfasset, in dem Libro Concordiae erkläret,
und nachher 1593 in dem Upsalischen Concilio
von allen Reichsständen beygepflichtet und an-
genommen worden, und zu welcher nach der
von dem Könige Gustav dem ersten mit dem
Reich errichteten Erb=Vereinigung alle seine
Nachfolger, die Schwedischen Könige, als zu
einem Fundamental=Gesetze verbunden sind,
beybehalten. Wir geloben auch ebenermassen,
daß Wir alle Schwedische Reichsstände,
geistliche und weltliche, hohe und niedere, bey
nur gedachter Lutherischen Religion, dem rei-
nen und klaren Worte Gottes, und dem rechten
und wahren Gebrauch der hochwürdigen Sa-
cramente handhaben und beschützen wollen, und
zwar gänzlich auf solche Art, als es in des Kö-
nig Gustavs lezten, und König Johannes des
dritten ersten Regiments Jahren, in diesem
Reiche üblich gewesen, nachhero aber in den
1593 und 1693 zu Upsal gehaltenen Conciliis
mittelst allgemeiner und einhelliger Schlüsse
gut geheisen und bestättiget worden. Wie
Wir dann auch obgedachte Evangelische Lehre
in einer unveränderlichen Reinigkeit vertheidi-
gen und beschützen, Wir auch, wenn es erfor-
dert wird, Gut und Blut daran wagen wollen.
Art. 2 Keiner der einer andern, als der vorher-
gedachten Religion, oder auch einer solchen, die
mit Schwermerey befleckt, zugethan ist, viel
weniger ein solcher, der sich offenbarer Gott-
losigkeit ergiebt, und ärgerliche Atheisterey bey
sich verspüren lässet, soll in einigem Amte oder
Dienste des Reichs, es sey im Senat, bey Un-
serem Hofe, in den Collegiis, auf Schlössern
[Spaltenumbruch] und Vestungen, noch bey der Administration
des Landes und der Städte, weder in höhern
noch geringern Bedienungen gebraucht wer-
den. Am wenigsten aber sollen solche bey dem
Kirchen=oder Schulwesen, oder zu Erziehung
der Jugend gebrauchet und gelitten werden.
Absonderlich soll keiner, der von einer anderen
Lehre, als in den vorhergehenden Artickel be-
schrieben worden, zum Bischoff, Superinten-
dent, Hofprediger, Professor bey Academien,
Lectorbey Gymnasiis, Pfarrern oder Com-
ministris in Städten oder auf dem Lande,
Schulmeistern, oder in andern Lehr=Aemtern
und Jnformation der Jugend und der Zuhö-
rer, es sey in den Kinderschulen oder Privat-
häusern, verordnet und gebrauchet werden;
so daß die Gemeine Gottes in dem Vatterlan-
de und den dazu gehörigen Provinzen rein, un-
angesochten, und in einer beständigen Einigkeit,
zur Ehre Gottes, Erbauung der Versammlung
und Wohlfahrt des Reichs möge erhalten
werden. Art. 3 Was solchergestalt vorge-
schrieben worden, das wollen Wir in dem
Reiche und den dazu gehörenden Provinzen
halten und handhaben, und weder dem einen
noch dem andern einigen Muthwillen oder eine
angemaßte Freyheit wider die Verordnungen,
besonders wider die 1655 emanirte Religions-
Statuta und Kirchenordnung verstatten:
Wannenhero auch alle höhere und niedere Be-
amte des Reichs, sowohl auf dem Lande als in
den Städten, darob fleißig und genau zu hal-
ten haben, damit alles nach Gottes gnädiger
Schickung in seinen rechten Schranken ver-
bleiben möge. Sollte jemand so unbedacht-
sam seyn, Lästerungen in Worten und Werken
gegen Gott und Unsere Christliche Lehre auszu-
stossen; so soll mit demselben ohne Ansehen der
Person nach dem allgemeinen Gesetz verfahren
werden.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] hen; so daß Wir zu Folge der unterm 2 May
1720 errichteten und fest gestellten Regierungs-
form, die reine und unverfälschte Evangelische
Religion, welche in den Prophetischen und
Apostolischen Schriften gegründet, in der un-
veränderlichen Augspurgischen Confeßion kürz-
lich verfasset, in dem Libro Concordiæ erkläret,
und nachher 1593 in dem Upsalischen Concilio
von allen Reichsständen beygepflichtet und an-
genommen worden, und zu welcher nach der
von dem Könige Gustav dem ersten mit dem
Reich errichteten Erb=Vereinigung alle seine
Nachfolger, die Schwedischen Könige, als zu
einem Fundamental=Gesetze verbunden sind,
beybehalten. Wir geloben auch ebenermassen,
daß Wir alle Schwedische Reichsstände,
geistliche und weltliche, hohe und niedere, bey
nur gedachter Lutherischen Religion, dem rei-
nen und klaren Worte Gottes, und dem rechten
und wahren Gebrauch der hochwürdigen Sa-
cramente handhaben und beschützen wollen, und
zwar gänzlich auf solche Art, als es in des Kö-
nig Gustavs lezten, und König Johannes des
dritten ersten Regiments Jahren, in diesem
Reiche üblich gewesen, nachhero aber in den
1593 und 1693 zu Upsal gehaltenen Conciliis
mittelst allgemeiner und einhelliger Schlüsse
gut geheisen und bestättiget worden. Wie
Wir dann auch obgedachte Evangelische Lehre
in einer unveränderlichen Reinigkeit vertheidi-
gen und beschützen, Wir auch, wenn es erfor-
dert wird, Gut und Blut daran wagen wollen.
Art. 2 Keiner der einer andern, als der vorher-
gedachten Religion, oder auch einer solchen, die
mit Schwermerey befleckt, zugethan ist, viel
weniger ein solcher, der sich offenbarer Gott-
losigkeit ergiebt, und ärgerliche Atheisterey bey
sich verspüren lässet, soll in einigem Amte oder
Dienste des Reichs, es sey im Senat, bey Un-
serem Hofe, in den Collegiis, auf Schlössern
[Spaltenumbruch] und Vestungen, noch bey der Administration
des Landes und der Städte, weder in höhern
noch geringern Bedienungen gebraucht wer-
den. Am wenigsten aber sollen solche bey dem
Kirchen=oder Schulwesen, oder zu Erziehung
der Jugend gebrauchet und gelitten werden.
Absonderlich soll keiner, der von einer anderen
Lehre, als in den vorhergehenden Artickel be-
schrieben worden, zum Bischoff, Superinten-
dent, Hofprediger, Professor bey Academien,
Lectorbey Gymnasiis, Pfarrern oder Com-
ministris in Städten oder auf dem Lande,
Schulmeistern, oder in andern Lehr=Aemtern
und Jnformation der Jugend und der Zuhö-
rer, es sey in den Kinderschulen oder Privat-
häusern, verordnet und gebrauchet werden;
so daß die Gemeine Gottes in dem Vatterlan-
de und den dazu gehörigen Provinzen rein, un-
angesochten, und in einer beständigen Einigkeit,
zur Ehre Gottes, Erbauung der Versammlung
und Wohlfahrt des Reichs möge erhalten
werden. Art. 3 Was solchergestalt vorge-
schrieben worden, das wollen Wir in dem
Reiche und den dazu gehörenden Provinzen
halten und handhaben, und weder dem einen
noch dem andern einigen Muthwillen oder eine
angemaßte Freyheit wider die Verordnungen,
besonders wider die 1655 emanirte Religions-
Statuta und Kirchenordnung verstatten:
Wannenhero auch alle höhere und niedere Be-
amte des Reichs, sowohl auf dem Lande als in
den Städten, darob fleißig und genau zu hal-
ten haben, damit alles nach Gottes gnädiger
Schickung in seinen rechten Schranken ver-
bleiben möge. Sollte jemand so unbedacht-
sam seyn, Lästerungen in Worten und Werken
gegen Gott und Unsere Christliche Lehre auszu-
stossen; so soll mit demselben ohne Ansehen der
Person nach dem allgemeinen Gesetz verfahren
werden.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

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[32/0004] 32 hen; so daß Wir zu Folge der unterm 2 May 1720 errichteten und fest gestellten Regierungs- form, die reine und unverfälschte Evangelische Religion, welche in den Prophetischen und Apostolischen Schriften gegründet, in der un- veränderlichen Augspurgischen Confeßion kürz- lich verfasset, in dem Libro Concordiæ erkläret, und nachher 1593 in dem Upsalischen Concilio von allen Reichsständen beygepflichtet und an- genommen worden, und zu welcher nach der von dem Könige Gustav dem ersten mit dem Reich errichteten Erb=Vereinigung alle seine Nachfolger, die Schwedischen Könige, als zu einem Fundamental=Gesetze verbunden sind, beybehalten. Wir geloben auch ebenermassen, daß Wir alle Schwedische Reichsstände, geistliche und weltliche, hohe und niedere, bey nur gedachter Lutherischen Religion, dem rei- nen und klaren Worte Gottes, und dem rechten und wahren Gebrauch der hochwürdigen Sa- cramente handhaben und beschützen wollen, und zwar gänzlich auf solche Art, als es in des Kö- nig Gustavs lezten, und König Johannes des dritten ersten Regiments Jahren, in diesem Reiche üblich gewesen, nachhero aber in den 1593 und 1693 zu Upsal gehaltenen Conciliis mittelst allgemeiner und einhelliger Schlüsse gut geheisen und bestättiget worden. Wie Wir dann auch obgedachte Evangelische Lehre in einer unveränderlichen Reinigkeit vertheidi- gen und beschützen, Wir auch, wenn es erfor- dert wird, Gut und Blut daran wagen wollen. Art. 2 Keiner der einer andern, als der vorher- gedachten Religion, oder auch einer solchen, die mit Schwermerey befleckt, zugethan ist, viel weniger ein solcher, der sich offenbarer Gott- losigkeit ergiebt, und ärgerliche Atheisterey bey sich verspüren lässet, soll in einigem Amte oder Dienste des Reichs, es sey im Senat, bey Un- serem Hofe, in den Collegiis, auf Schlössern und Vestungen, noch bey der Administration des Landes und der Städte, weder in höhern noch geringern Bedienungen gebraucht wer- den. Am wenigsten aber sollen solche bey dem Kirchen=oder Schulwesen, oder zu Erziehung der Jugend gebrauchet und gelitten werden. Absonderlich soll keiner, der von einer anderen Lehre, als in den vorhergehenden Artickel be- schrieben worden, zum Bischoff, Superinten- dent, Hofprediger, Professor bey Academien, Lectorbey Gymnasiis, Pfarrern oder Com- ministris in Städten oder auf dem Lande, Schulmeistern, oder in andern Lehr=Aemtern und Jnformation der Jugend und der Zuhö- rer, es sey in den Kinderschulen oder Privat- häusern, verordnet und gebrauchet werden; so daß die Gemeine Gottes in dem Vatterlan- de und den dazu gehörigen Provinzen rein, un- angesochten, und in einer beständigen Einigkeit, zur Ehre Gottes, Erbauung der Versammlung und Wohlfahrt des Reichs möge erhalten werden. Art. 3 Was solchergestalt vorge- schrieben worden, das wollen Wir in dem Reiche und den dazu gehörenden Provinzen halten und handhaben, und weder dem einen noch dem andern einigen Muthwillen oder eine angemaßte Freyheit wider die Verordnungen, besonders wider die 1655 emanirte Religions- Statuta und Kirchenordnung verstatten: Wannenhero auch alle höhere und niedere Be- amte des Reichs, sowohl auf dem Lande als in den Städten, darob fleißig und genau zu hal- ten haben, damit alles nach Gottes gnädiger Schickung in seinen rechten Schranken ver- bleiben möge. Sollte jemand so unbedacht- sam seyn, Lästerungen in Worten und Werken gegen Gott und Unsere Christliche Lehre auszu- stossen; so soll mit demselben ohne Ansehen der Person nach dem allgemeinen Gesetz verfahren werden. ( Die Fortsezung folgt künftig. )

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 8. Bayreuth, 18. Januar 1752, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther08_1752/4>, abgerufen am 16.07.2024.