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Die Bayerische Presse. Nr. 249. Würzburg, 17. Oktober 1850.

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[Spaltenumbruch] dem Bundesbeschlusse vom 28. Juni 1832 Ziff.
I. und II., enthalten ist, den Landständen ein
Recht zur Verweigerung der zur Führung der
Regierung erforderlichen Steuern in keiner Weise
zustehe, daß demnach kein Beschluß von Land-
ständen, welcher eine solche Steuerverweigerung
direkt oder indirekt enthält, die Ausübung des
landesherrlichen Besteuerungsrechts hemmen könne;
in fernerer Erwägung, daß in Kurhessen der Fall
der Steuerverweigerung vorliege, auf welchen die
Art. 25 und 26 der Wiener Schlußakte zur An-
wendung kommen müssen: beschließen: 1 ) die
kurfürstlich hessische Regierung wird aufgefordert,
alle einer Bundesregierung zustehenden Mittel
anzuwenden, um die ernstlich bedrohte landesherr-
liche Autorität im Kurfürstenthum sicher zu stel-
len, 2 ) die kurfürstlich hessische Regierung wird
zugleich ersucht, ungesäumt der Bundesversamm-
lung die in dieser Beziehung von ihr zu ergrei-
fenden Maßregeln, sowie deren Erfolg anzuzei-
gen, 3 ) die Bundesversammlung behält sich vor,
alle zur Sicherung oder Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes erforderlich werdenden An-
ordnungen zu treffen. Auf erfolgte Umfrage des
Präsidiums erklärten sich sämmtliche Herren Be-
vollmächtigte mit dem Antrage einverstanden.
Präsidium bringt bei dieser Gelegenheit zur Kennt-
niß der hohen Versammlung, daß die Herren
Bevollmächtigten von Bayern und Hannover an-
gezeigt haben, sie hätten dem in der vertraulichen
Sitzung vom 12. d. M. an sie gestellten Ersu-
chen bezüglich der von ihren höchsten Regierungen
in Bereitschaft zu haltenden schleunigen Bundes-
hilfe bereits entsprochen.

Natifikation des Friedensvertrags mit
Dänemark.

Nachdem der königl. sächsische Gesandte im
Namen des in der Sitzung vom 2. Sept. d. J.
wegen Ratifikation des Friedensvertrages mit Dä-
nemark niedergesetzten Ausschusses Vortrag erstat-
tet hatte, geht das Gutachten des Ausschusses
dahin: Hohe Bundesversammlung wolle 1 ) den
Friedensvertrag vom 2. Juli ratificiren, dabei
aber eine Verwahrung der Rechte des deutschen
Bundes einlegen, um dadurch die aus der Fassung
des Art. 4 möglichen Zweifel zu beseitigen, 2 )
solche Maßregeln beschließen, welche zu Pacifici-
rung des Herzogthums Holstein nöthig erscheinen
werden und Einleitungen dahin treffen, daß die
Verhältnisse und Einrichtungen des Bundesstaates
Holstein in einer den Rechten des Bundes und
Holsteins entsprechenden Weise dauernd geordnet
werden. -- Jndessen beantragt der Ausschuß zur
Zeit nur den ersten Theil seines Gutachtens, der
einem Plenarbeschluß anheimfällt, zur Ausführung
zu bringen, während er, was den zweiten Theil
desselben betrifft, sich spezielle Anträge noch vorbe-
halten muß. Um sie stellen zu können, werden
einmal noch Vorschläge, wie sie nach Art. 4 des
Friedenstraktats in Aussicht gestellt sind, erwartet
werden dürfen, und dann hofft der Ausschuß in
Kurzem in den Stand gesetzt zu sein, seine spe-
ziellen Anträge mit gründlicherer Kenntniß aller
einschlagenden Verhältnisse stellen zu können, als
er es heute vermöchte. Was den, von Seiten des
königl. dänischen herzogl. Holstein=Lauenburgischen
Gesandten, gestellten Antrag auf ein an die
Statthalterschaft zu Rendsburg zu erlassendes Jn-
hibitorium betrifft, so ist der Ausschuß des Da-
fürhaltens, das diese Maßregel, allein und ver-
einzelt, nicht ausreichend sein würde die Ruhe und
Ordnung herzustellen und zugleich die Rechte des
Bundes und des Bundeslandes zu sichern. Der
Ausschuß muß sich daher fernere Anträge vorbe-
halten, hat indessen, um künftige Wiederholungen
zu vermeiden, nicht unterlassen, in den ersten Theil
gegenwärtigen Vertrages schon die Materialien zu
Beurtheilung der stattfinden Streitfragen aufzu-
nehmen. -- Der Ausschuß beehrt sich für jetzt
folgenden Entwurf eines Bundes=Plenarbeschlusses
vorzulegen. 1 ) Der deutsche Bund, nachdem der-
selbe von dem Friedensvertrage Einsicht genommen
hat, welcher von Sr. Maj. dem König von Preu-
[Spaltenumbruch] ßen im Namen des Bundes, Kraft der durch die
Bundescentralcommission am 20. Januar d. J.
ausgestellten Vollmacht mit Sr. Maj. dem König
von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab-
geschlossen worden ist, und erklärt hiermit die An-
nahme dieses Friedensvertrages und ertheilt dem-
selben die Ratifikation.

Nachdem von mehreren Herrn Bevollmäch-
tigten erklärt wird, hierüber vorerst Jnstruktionen
einholen zu müssen gibt, der königl. dänische her-
zogl. Holstein und Lauenburg'sche Herr Gesandte
zu Protokoll: Der Gesandte müsse jede Verzög-
erung der von hoher Versammlung rücksichtlich
der Ratifizirung des Friedensvertrages, sowie rück-
sichtlich der dem Bunde vorbehaltenen Jnterven-
tion zu fassenden Beschlüsse im Hinblick auf die
in der ersten Sitzung entwickelten Gründe bedau-
ern, erlaube sich daher, falls von Einzelnen der
Herren Bevollmächtigten über die Vollziehung
der vom Ausschuß beantragten Ratification annoch
Jnstruktionen von ihren hohen und höchsten Re-
gierungen einzuholen seien, hoher Versammlung
den dringenden Wunsch anheim zu geben, daß die
Frist zu deren Einholung möglich kurz bemessen
werden möge. Hierauf wurde die schleunigste Jn-
struktionseinholung beschlossen, um spätestens nach
Verlauf von acht Tagen abstimmen zu können.
Fr. Thun. Xylander. Nostitz und Jänckendorf.
Detmold. Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow.
v. Scherff. v. Oerzen. Dr. v. Linde.

Jn der Beilage zu No. 247 der "F. O.=P. -
A.=Z." wird das Protokoll der Plenarversamm-
lung, geschehen Frankfurt a. M., 30. Sept. 1850
die Ratifikation des Friedensvertrags mit Däne-
mark betreffend, mitgetheilt, wie folgt: Präsi-
dium.
Nachdem die in der Sitzung vom 21. d.
M. angesetzte Frist zur Jnstruktionseinholung über
den Commissionsantrag in Betreff des mit Däne-
mark abgeschlossenen Friedensvertrages vom 2.
Juli d. J. verstrichen ist, so eröffnet Präsidium
das Protokoll zur Abstimmung über diesen Ge-
genstand. Der Commissionsantrag lautet folgen-
dermaßen: Der deutsche Bund, nachdem derselbe
von dem Friedensvertrage Einsicht genommen hat,
welcher von Sr. Maj. dem König von Preußen
im Namen des Bundes, Kraft der durch die Bun-
descentralcommission am 20. Januar d. J. aus-
gestellten Vollmacht, mit Sr. Maj. dem König
von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab-
geschlossen worden ist, erklärt hiermit die Annahme
dieses Friedensvertrags und ertheilt demselben die
Ratifikation, unter Verwahrung gegen jeden aus
dem vierten Artikel des Vertrages etwa herzulei-
tenden Zweifel an der vollen Geltung und Wirk-
samkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 )
Die Ratifikationsurkunde ist hiernach auszufertigen
und zu vollziehen und wird die kais. österr. Prä-
sidialgesandtschaft ersucht, die Auswechselung der-
selben gegen die Ratifikationsurkunde Sr. Maj.
des Königs von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die
beglaubigte Abschrift des Friedensvertrags vom 2.
Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 )
Der Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst
spezielle Antrage über den zweiten Theil seines
Gutachtens vorzulegen.

Umfrage: Oesterreich: tritt dem Ausschuß-
antrage bei. -- Königreich Sachsen. Die königl.
sächsische Regierung tritt den von dem Ausschusse
in der 4. Sitzung gestellten Anträgen bei, und
spricht dabei ihre Ueberzeugung dahin aus, daß
unter den gegenwärtigen Umständen die Wieder-
herstellung des Status quo ante, wie solches,
nach Maßgabe des Art. II. des Friedenstractates
und der von den königl. preußischen Unterhandlern
gleichzeitig abgegebenen verwahrenden Erklärung
geschehen, eine statthafte Basis des Friedens sei;
daß aber eine ersprießliche Benutzung dieses Ab-
kommens für den Deutschen Bund, und für das
Herzogthum Holstein insbesondere, sich nur dann
erwarten lasse, wenn der Bund, unter Zurück-
weisung der Verwendung nicht deutscher Streit-
kräfte im deutschen Bundesgebiet, die Pacifica-
[Spaltenumbruch] tion des Herzogthums Holstein sich selbst vorbe-
halte und die Wiedereinsetzung der Behörden im
Herzogthume, wie solche bis zum Jahre 1848
bestanden, im Einvernehmen mit Sr. Maj. dem
Könige von Dänemark, Herzog zu Holstein=Lau-
enburg übernehme; endlich ist sie der Ansicht,
daß, indem der Bund unter dem beantragten
Vorbehalt durch Gesammtbeschluß den abgeschlos-
senen Frieden ratificirt, er den Herzogthümern in
dieser Weise seinen unzweideutigen Willen der
Beendigung des Kriegszustandes zu erkennen gebe.
-- Bayern. Die k. Regierung, von der Voraussetzung
geleitet, daß die Bestimmung des Art. III des Friedens-
vertrags vom 2. Juli 1850 alle Rechte umfasse,
die dem deutschen Bunde vor dem Kriege zuge-
standen, somit namentlich alle in dem Beschlusse
der Bundesversammlung vom 17. Septbr. 1846
vorbehaltenen, wie dies im Zusammenhange mit der
Mittheilung der Bundescentralcommission vom
20. Januar d. J. an die kgl. preuß. Regierung
anzunehmen ist, -- ertheilt ihrerseits dem in Frage
stehenden Friedensvertrage die Genehmigung, in-
dem sie ihrem Beitritt zu dem Antrage, wie er
von dem Ausschusse gestellt worden ist, erklärt. --
Hannover: Der kgl. Bevollmächtigte ist derzeit
noch ohne Jnstruktionen. -- Württemberg. Die
kgl. württemb. Regierung geht mit der kgl. bayer.
von der Voraussetzung aus, daß im Art. III. des
Friedensvertrags mit Dänemark vom 2. Juli
1850 dem deutschen Bunde alle Rechte vorbehal-
ten seien, die ihm vor dem Kriege zugestanden,
somit namentlich alle diejenigen, welche der Be-
schluß der Bundesversammlung vom 17. Sept.
1846 vorbehalten habe. Jn dieser Voraussetzung
und in der Hoffnung, daß die deutsche Bundes-
versammlung ihren Befugnissen und ihren Pflich-
ten gemäß, recht bald Einleitungen treffen werde,
um die Verhältnisse und Einrichtungen des Bun-
desstaats Holstein in einer den Rechten des Bun-
des und Holsteins entsprechenden Weise dauernd
zu ordnen, tritt die kgl. württemb. Regierung den
in der 4. Sitzung der Bundesversammlung vom
21. Sept. 1850 von dem Ausschusse gestellten
Anträgen bei und ertheilt ihrerseits dem Friedens-
vertrage mit Dänemark vom 2. Juli 1850 ihre
Genehmigung. -- Kurhessen. Der kurfürstl. Ge-
sandte sieht sich in der Lage, dem vorliegenden
Antrage mit Beziehung auf die von dem königl.
württemb. Bevollmächtigten zu Protokoll gegebene
Erklärung beizustimmen. -- Großherzogthum Hes-
sen. Die großherzl. Regierung ertheilt dem im
Namen des deutschen Bundes abgeschlossenen Frie-
densvertrag vom 2. Juli d. J. nach dem Antrage
des Ausschusses dieser hohen Versammlung, ebenso
und unter derselben Voraussetzung, wie solches
von Seiten der königl. bayer. Regierung gesche-
hen ist, ihre zustimmende Genehmigung. -- Däne-
mark, wegen Holstein und Lauenburg: wie Oester-
reich. -- Niederlande wegen Luxemburg und Lim-
burg: wie Oesterreich. -- Mecklenburg=Strelitz:
wie Oesterreich. -- Liechtenstein: Der Gesandte
tritt der kaiserlich östereichischen Erklärung bei.
-- Schaumburg=Lippe: Der Gesandte hat dem
Antrage beizustimmen. -- Hessen=Homburg: Der
Gesandte tritt dem Commissionsantrage bei. --
Präsidium erklärt sonach, daß bis zur nächsten
am 3. Okt. d. J. statthabenden Sitzung das Pro-
tokoll offen gehalten und dann in dieser Sitzung
der förmliche Beschluß gezogen werden würde.
Hiemit wird die Sitzung geschlossen. Fr. Thun.
Nostitz und Jänckendonf. Xylander. Detmold.
Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff.
Oertzen. Holzhausen. Strauß.



Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.



Gestorbene:

Den 16. Oktober.

Regina Mahler 56 J. alt, Gastwirthstochter
von Mergentheim.

[Ende Spaltensatz]

Druck von Joseph Steib in Würzburg.

[Spaltenumbruch] dem Bundesbeschlusse vom 28. Juni 1832 Ziff.
I. und II., enthalten ist, den Landständen ein
Recht zur Verweigerung der zur Führung der
Regierung erforderlichen Steuern in keiner Weise
zustehe, daß demnach kein Beschluß von Land-
ständen, welcher eine solche Steuerverweigerung
direkt oder indirekt enthält, die Ausübung des
landesherrlichen Besteuerungsrechts hemmen könne;
in fernerer Erwägung, daß in Kurhessen der Fall
der Steuerverweigerung vorliege, auf welchen die
Art. 25 und 26 der Wiener Schlußakte zur An-
wendung kommen müssen: beschließen: 1 ) die
kurfürstlich hessische Regierung wird aufgefordert,
alle einer Bundesregierung zustehenden Mittel
anzuwenden, um die ernstlich bedrohte landesherr-
liche Autorität im Kurfürstenthum sicher zu stel-
len, 2 ) die kurfürstlich hessische Regierung wird
zugleich ersucht, ungesäumt der Bundesversamm-
lung die in dieser Beziehung von ihr zu ergrei-
fenden Maßregeln, sowie deren Erfolg anzuzei-
gen, 3 ) die Bundesversammlung behält sich vor,
alle zur Sicherung oder Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes erforderlich werdenden An-
ordnungen zu treffen. Auf erfolgte Umfrage des
Präsidiums erklärten sich sämmtliche Herren Be-
vollmächtigte mit dem Antrage einverstanden.
Präsidium bringt bei dieser Gelegenheit zur Kennt-
niß der hohen Versammlung, daß die Herren
Bevollmächtigten von Bayern und Hannover an-
gezeigt haben, sie hätten dem in der vertraulichen
Sitzung vom 12. d. M. an sie gestellten Ersu-
chen bezüglich der von ihren höchsten Regierungen
in Bereitschaft zu haltenden schleunigen Bundes-
hilfe bereits entsprochen.

Natifikation des Friedensvertrags mit
Dänemark.

Nachdem der königl. sächsische Gesandte im
Namen des in der Sitzung vom 2. Sept. d. J.
wegen Ratifikation des Friedensvertrages mit Dä-
nemark niedergesetzten Ausschusses Vortrag erstat-
tet hatte, geht das Gutachten des Ausschusses
dahin: Hohe Bundesversammlung wolle 1 ) den
Friedensvertrag vom 2. Juli ratificiren, dabei
aber eine Verwahrung der Rechte des deutschen
Bundes einlegen, um dadurch die aus der Fassung
des Art. 4 möglichen Zweifel zu beseitigen, 2 )
solche Maßregeln beschließen, welche zu Pacifici-
rung des Herzogthums Holstein nöthig erscheinen
werden und Einleitungen dahin treffen, daß die
Verhältnisse und Einrichtungen des Bundesstaates
Holstein in einer den Rechten des Bundes und
Holsteins entsprechenden Weise dauernd geordnet
werden. -- Jndessen beantragt der Ausschuß zur
Zeit nur den ersten Theil seines Gutachtens, der
einem Plenarbeschluß anheimfällt, zur Ausführung
zu bringen, während er, was den zweiten Theil
desselben betrifft, sich spezielle Anträge noch vorbe-
halten muß. Um sie stellen zu können, werden
einmal noch Vorschläge, wie sie nach Art. 4 des
Friedenstraktats in Aussicht gestellt sind, erwartet
werden dürfen, und dann hofft der Ausschuß in
Kurzem in den Stand gesetzt zu sein, seine spe-
ziellen Anträge mit gründlicherer Kenntniß aller
einschlagenden Verhältnisse stellen zu können, als
er es heute vermöchte. Was den, von Seiten des
königl. dänischen herzogl. Holstein=Lauenburgischen
Gesandten, gestellten Antrag auf ein an die
Statthalterschaft zu Rendsburg zu erlassendes Jn-
hibitorium betrifft, so ist der Ausschuß des Da-
fürhaltens, das diese Maßregel, allein und ver-
einzelt, nicht ausreichend sein würde die Ruhe und
Ordnung herzustellen und zugleich die Rechte des
Bundes und des Bundeslandes zu sichern. Der
Ausschuß muß sich daher fernere Anträge vorbe-
halten, hat indessen, um künftige Wiederholungen
zu vermeiden, nicht unterlassen, in den ersten Theil
gegenwärtigen Vertrages schon die Materialien zu
Beurtheilung der stattfinden Streitfragen aufzu-
nehmen. -- Der Ausschuß beehrt sich für jetzt
folgenden Entwurf eines Bundes=Plenarbeschlusses
vorzulegen. 1 ) Der deutsche Bund, nachdem der-
selbe von dem Friedensvertrage Einsicht genommen
hat, welcher von Sr. Maj. dem König von Preu-
[Spaltenumbruch] ßen im Namen des Bundes, Kraft der durch die
Bundescentralcommission am 20. Januar d. J.
ausgestellten Vollmacht mit Sr. Maj. dem König
von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab-
geschlossen worden ist, und erklärt hiermit die An-
nahme dieses Friedensvertrages und ertheilt dem-
selben die Ratifikation.

Nachdem von mehreren Herrn Bevollmäch-
tigten erklärt wird, hierüber vorerst Jnstruktionen
einholen zu müssen gibt, der königl. dänische her-
zogl. Holstein und Lauenburg'sche Herr Gesandte
zu Protokoll: Der Gesandte müsse jede Verzög-
erung der von hoher Versammlung rücksichtlich
der Ratifizirung des Friedensvertrages, sowie rück-
sichtlich der dem Bunde vorbehaltenen Jnterven-
tion zu fassenden Beschlüsse im Hinblick auf die
in der ersten Sitzung entwickelten Gründe bedau-
ern, erlaube sich daher, falls von Einzelnen der
Herren Bevollmächtigten über die Vollziehung
der vom Ausschuß beantragten Ratification annoch
Jnstruktionen von ihren hohen und höchsten Re-
gierungen einzuholen seien, hoher Versammlung
den dringenden Wunsch anheim zu geben, daß die
Frist zu deren Einholung möglich kurz bemessen
werden möge. Hierauf wurde die schleunigste Jn-
struktionseinholung beschlossen, um spätestens nach
Verlauf von acht Tagen abstimmen zu können.
Fr. Thun. Xylander. Nostitz und Jänckendorf.
Detmold. Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow.
v. Scherff. v. Oerzen. Dr. v. Linde.

Jn der Beilage zu No. 247 der „F. O.=P. -
A.=Z.“ wird das Protokoll der Plenarversamm-
lung, geschehen Frankfurt a. M., 30. Sept. 1850
die Ratifikation des Friedensvertrags mit Däne-
mark betreffend, mitgetheilt, wie folgt: Präsi-
dium.
Nachdem die in der Sitzung vom 21. d.
M. angesetzte Frist zur Jnstruktionseinholung über
den Commissionsantrag in Betreff des mit Däne-
mark abgeschlossenen Friedensvertrages vom 2.
Juli d. J. verstrichen ist, so eröffnet Präsidium
das Protokoll zur Abstimmung über diesen Ge-
genstand. Der Commissionsantrag lautet folgen-
dermaßen: Der deutsche Bund, nachdem derselbe
von dem Friedensvertrage Einsicht genommen hat,
welcher von Sr. Maj. dem König von Preußen
im Namen des Bundes, Kraft der durch die Bun-
descentralcommission am 20. Januar d. J. aus-
gestellten Vollmacht, mit Sr. Maj. dem König
von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab-
geschlossen worden ist, erklärt hiermit die Annahme
dieses Friedensvertrags und ertheilt demselben die
Ratifikation, unter Verwahrung gegen jeden aus
dem vierten Artikel des Vertrages etwa herzulei-
tenden Zweifel an der vollen Geltung und Wirk-
samkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 )
Die Ratifikationsurkunde ist hiernach auszufertigen
und zu vollziehen und wird die kais. österr. Prä-
sidialgesandtschaft ersucht, die Auswechselung der-
selben gegen die Ratifikationsurkunde Sr. Maj.
des Königs von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die
beglaubigte Abschrift des Friedensvertrags vom 2.
Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 )
Der Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst
spezielle Antrage über den zweiten Theil seines
Gutachtens vorzulegen.

Umfrage: Oesterreich: tritt dem Ausschuß-
antrage bei. -- Königreich Sachsen. Die königl.
sächsische Regierung tritt den von dem Ausschusse
in der 4. Sitzung gestellten Anträgen bei, und
spricht dabei ihre Ueberzeugung dahin aus, daß
unter den gegenwärtigen Umständen die Wieder-
herstellung des Status quo ante, wie solches,
nach Maßgabe des Art. II. des Friedenstractates
und der von den königl. preußischen Unterhandlern
gleichzeitig abgegebenen verwahrenden Erklärung
geschehen, eine statthafte Basis des Friedens sei;
daß aber eine ersprießliche Benutzung dieses Ab-
kommens für den Deutschen Bund, und für das
Herzogthum Holstein insbesondere, sich nur dann
erwarten lasse, wenn der Bund, unter Zurück-
weisung der Verwendung nicht deutscher Streit-
kräfte im deutschen Bundesgebiet, die Pacifica-
[Spaltenumbruch] tion des Herzogthums Holstein sich selbst vorbe-
halte und die Wiedereinsetzung der Behörden im
Herzogthume, wie solche bis zum Jahre 1848
bestanden, im Einvernehmen mit Sr. Maj. dem
Könige von Dänemark, Herzog zu Holstein=Lau-
enburg übernehme; endlich ist sie der Ansicht,
daß, indem der Bund unter dem beantragten
Vorbehalt durch Gesammtbeschluß den abgeschlos-
senen Frieden ratificirt, er den Herzogthümern in
dieser Weise seinen unzweideutigen Willen der
Beendigung des Kriegszustandes zu erkennen gebe.
-- Bayern. Die k. Regierung, von der Voraussetzung
geleitet, daß die Bestimmung des Art. III des Friedens-
vertrags vom 2. Juli 1850 alle Rechte umfasse,
die dem deutschen Bunde vor dem Kriege zuge-
standen, somit namentlich alle in dem Beschlusse
der Bundesversammlung vom 17. Septbr. 1846
vorbehaltenen, wie dies im Zusammenhange mit der
Mittheilung der Bundescentralcommission vom
20. Januar d. J. an die kgl. preuß. Regierung
anzunehmen ist, -- ertheilt ihrerseits dem in Frage
stehenden Friedensvertrage die Genehmigung, in-
dem sie ihrem Beitritt zu dem Antrage, wie er
von dem Ausschusse gestellt worden ist, erklärt. --
Hannover: Der kgl. Bevollmächtigte ist derzeit
noch ohne Jnstruktionen. -- Württemberg. Die
kgl. württemb. Regierung geht mit der kgl. bayer.
von der Voraussetzung aus, daß im Art. III. des
Friedensvertrags mit Dänemark vom 2. Juli
1850 dem deutschen Bunde alle Rechte vorbehal-
ten seien, die ihm vor dem Kriege zugestanden,
somit namentlich alle diejenigen, welche der Be-
schluß der Bundesversammlung vom 17. Sept.
1846 vorbehalten habe. Jn dieser Voraussetzung
und in der Hoffnung, daß die deutsche Bundes-
versammlung ihren Befugnissen und ihren Pflich-
ten gemäß, recht bald Einleitungen treffen werde,
um die Verhältnisse und Einrichtungen des Bun-
desstaats Holstein in einer den Rechten des Bun-
des und Holsteins entsprechenden Weise dauernd
zu ordnen, tritt die kgl. württemb. Regierung den
in der 4. Sitzung der Bundesversammlung vom
21. Sept. 1850 von dem Ausschusse gestellten
Anträgen bei und ertheilt ihrerseits dem Friedens-
vertrage mit Dänemark vom 2. Juli 1850 ihre
Genehmigung. -- Kurhessen. Der kurfürstl. Ge-
sandte sieht sich in der Lage, dem vorliegenden
Antrage mit Beziehung auf die von dem königl.
württemb. Bevollmächtigten zu Protokoll gegebene
Erklärung beizustimmen. -- Großherzogthum Hes-
sen. Die großherzl. Regierung ertheilt dem im
Namen des deutschen Bundes abgeschlossenen Frie-
densvertrag vom 2. Juli d. J. nach dem Antrage
des Ausschusses dieser hohen Versammlung, ebenso
und unter derselben Voraussetzung, wie solches
von Seiten der königl. bayer. Regierung gesche-
hen ist, ihre zustimmende Genehmigung. -- Däne-
mark, wegen Holstein und Lauenburg: wie Oester-
reich. -- Niederlande wegen Luxemburg und Lim-
burg: wie Oesterreich. -- Mecklenburg=Strelitz:
wie Oesterreich. -- Liechtenstein: Der Gesandte
tritt der kaiserlich östereichischen Erklärung bei.
-- Schaumburg=Lippe: Der Gesandte hat dem
Antrage beizustimmen. -- Hessen=Homburg: Der
Gesandte tritt dem Commissionsantrage bei. --
Präsidium erklärt sonach, daß bis zur nächsten
am 3. Okt. d. J. statthabenden Sitzung das Pro-
tokoll offen gehalten und dann in dieser Sitzung
der förmliche Beschluß gezogen werden würde.
Hiemit wird die Sitzung geschlossen. Fr. Thun.
Nostitz und Jänckendonf. Xylander. Detmold.
Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff.
Oertzen. Holzhausen. Strauß.



Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.



Gestorbene:

Den 16. Oktober.

Regina Mahler 56 J. alt, Gastwirthstochter
von Mergentheim.

[Ende Spaltensatz]

Druck von Joseph Steib in Würzburg.

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[0004] dem Bundesbeschlusse vom 28. Juni 1832 Ziff. I. und II., enthalten ist, den Landständen ein Recht zur Verweigerung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern in keiner Weise zustehe, daß demnach kein Beschluß von Land- ständen, welcher eine solche Steuerverweigerung direkt oder indirekt enthält, die Ausübung des landesherrlichen Besteuerungsrechts hemmen könne; in fernerer Erwägung, daß in Kurhessen der Fall der Steuerverweigerung vorliege, auf welchen die Art. 25 und 26 der Wiener Schlußakte zur An- wendung kommen müssen: beschließen: 1 ) die kurfürstlich hessische Regierung wird aufgefordert, alle einer Bundesregierung zustehenden Mittel anzuwenden, um die ernstlich bedrohte landesherr- liche Autorität im Kurfürstenthum sicher zu stel- len, 2 ) die kurfürstlich hessische Regierung wird zugleich ersucht, ungesäumt der Bundesversamm- lung die in dieser Beziehung von ihr zu ergrei- fenden Maßregeln, sowie deren Erfolg anzuzei- gen, 3 ) die Bundesversammlung behält sich vor, alle zur Sicherung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlich werdenden An- ordnungen zu treffen. Auf erfolgte Umfrage des Präsidiums erklärten sich sämmtliche Herren Be- vollmächtigte mit dem Antrage einverstanden. Präsidium bringt bei dieser Gelegenheit zur Kennt- niß der hohen Versammlung, daß die Herren Bevollmächtigten von Bayern und Hannover an- gezeigt haben, sie hätten dem in der vertraulichen Sitzung vom 12. d. M. an sie gestellten Ersu- chen bezüglich der von ihren höchsten Regierungen in Bereitschaft zu haltenden schleunigen Bundes- hilfe bereits entsprochen. Natifikation des Friedensvertrags mit Dänemark. Nachdem der königl. sächsische Gesandte im Namen des in der Sitzung vom 2. Sept. d. J. wegen Ratifikation des Friedensvertrages mit Dä- nemark niedergesetzten Ausschusses Vortrag erstat- tet hatte, geht das Gutachten des Ausschusses dahin: Hohe Bundesversammlung wolle 1 ) den Friedensvertrag vom 2. Juli ratificiren, dabei aber eine Verwahrung der Rechte des deutschen Bundes einlegen, um dadurch die aus der Fassung des Art. 4 möglichen Zweifel zu beseitigen, 2 ) solche Maßregeln beschließen, welche zu Pacifici- rung des Herzogthums Holstein nöthig erscheinen werden und Einleitungen dahin treffen, daß die Verhältnisse und Einrichtungen des Bundesstaates Holstein in einer den Rechten des Bundes und Holsteins entsprechenden Weise dauernd geordnet werden. -- Jndessen beantragt der Ausschuß zur Zeit nur den ersten Theil seines Gutachtens, der einem Plenarbeschluß anheimfällt, zur Ausführung zu bringen, während er, was den zweiten Theil desselben betrifft, sich spezielle Anträge noch vorbe- halten muß. Um sie stellen zu können, werden einmal noch Vorschläge, wie sie nach Art. 4 des Friedenstraktats in Aussicht gestellt sind, erwartet werden dürfen, und dann hofft der Ausschuß in Kurzem in den Stand gesetzt zu sein, seine spe- ziellen Anträge mit gründlicherer Kenntniß aller einschlagenden Verhältnisse stellen zu können, als er es heute vermöchte. Was den, von Seiten des königl. dänischen herzogl. Holstein=Lauenburgischen Gesandten, gestellten Antrag auf ein an die Statthalterschaft zu Rendsburg zu erlassendes Jn- hibitorium betrifft, so ist der Ausschuß des Da- fürhaltens, das diese Maßregel, allein und ver- einzelt, nicht ausreichend sein würde die Ruhe und Ordnung herzustellen und zugleich die Rechte des Bundes und des Bundeslandes zu sichern. Der Ausschuß muß sich daher fernere Anträge vorbe- halten, hat indessen, um künftige Wiederholungen zu vermeiden, nicht unterlassen, in den ersten Theil gegenwärtigen Vertrages schon die Materialien zu Beurtheilung der stattfinden Streitfragen aufzu- nehmen. -- Der Ausschuß beehrt sich für jetzt folgenden Entwurf eines Bundes=Plenarbeschlusses vorzulegen. 1 ) Der deutsche Bund, nachdem der- selbe von dem Friedensvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Sr. Maj. dem König von Preu- ßen im Namen des Bundes, Kraft der durch die Bundescentralcommission am 20. Januar d. J. ausgestellten Vollmacht mit Sr. Maj. dem König von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab- geschlossen worden ist, und erklärt hiermit die An- nahme dieses Friedensvertrages und ertheilt dem- selben die Ratifikation. Nachdem von mehreren Herrn Bevollmäch- tigten erklärt wird, hierüber vorerst Jnstruktionen einholen zu müssen gibt, der königl. dänische her- zogl. Holstein und Lauenburg'sche Herr Gesandte zu Protokoll: Der Gesandte müsse jede Verzög- erung der von hoher Versammlung rücksichtlich der Ratifizirung des Friedensvertrages, sowie rück- sichtlich der dem Bunde vorbehaltenen Jnterven- tion zu fassenden Beschlüsse im Hinblick auf die in der ersten Sitzung entwickelten Gründe bedau- ern, erlaube sich daher, falls von Einzelnen der Herren Bevollmächtigten über die Vollziehung der vom Ausschuß beantragten Ratification annoch Jnstruktionen von ihren hohen und höchsten Re- gierungen einzuholen seien, hoher Versammlung den dringenden Wunsch anheim zu geben, daß die Frist zu deren Einholung möglich kurz bemessen werden möge. Hierauf wurde die schleunigste Jn- struktionseinholung beschlossen, um spätestens nach Verlauf von acht Tagen abstimmen zu können. Fr. Thun. Xylander. Nostitz und Jänckendorf. Detmold. Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow. v. Scherff. v. Oerzen. Dr. v. Linde. Jn der Beilage zu No. 247 der „F. O.=P. - A.=Z.“ wird das Protokoll der Plenarversamm- lung, geschehen Frankfurt a. M., 30. Sept. 1850 die Ratifikation des Friedensvertrags mit Däne- mark betreffend, mitgetheilt, wie folgt: Präsi- dium. Nachdem die in der Sitzung vom 21. d. M. angesetzte Frist zur Jnstruktionseinholung über den Commissionsantrag in Betreff des mit Däne- mark abgeschlossenen Friedensvertrages vom 2. Juli d. J. verstrichen ist, so eröffnet Präsidium das Protokoll zur Abstimmung über diesen Ge- genstand. Der Commissionsantrag lautet folgen- dermaßen: Der deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Friedensvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Sr. Maj. dem König von Preußen im Namen des Bundes, Kraft der durch die Bun- descentralcommission am 20. Januar d. J. aus- gestellten Vollmacht, mit Sr. Maj. dem König von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab- geschlossen worden ist, erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrags und ertheilt demselben die Ratifikation, unter Verwahrung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Vertrages etwa herzulei- tenden Zweifel an der vollen Geltung und Wirk- samkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 ) Die Ratifikationsurkunde ist hiernach auszufertigen und zu vollziehen und wird die kais. österr. Prä- sidialgesandtschaft ersucht, die Auswechselung der- selben gegen die Ratifikationsurkunde Sr. Maj. des Königs von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die beglaubigte Abschrift des Friedensvertrags vom 2. Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst spezielle Antrage über den zweiten Theil seines Gutachtens vorzulegen. Umfrage: Oesterreich: tritt dem Ausschuß- antrage bei. -- Königreich Sachsen. Die königl. sächsische Regierung tritt den von dem Ausschusse in der 4. Sitzung gestellten Anträgen bei, und spricht dabei ihre Ueberzeugung dahin aus, daß unter den gegenwärtigen Umständen die Wieder- herstellung des Status quo ante, wie solches, nach Maßgabe des Art. II. des Friedenstractates und der von den königl. preußischen Unterhandlern gleichzeitig abgegebenen verwahrenden Erklärung geschehen, eine statthafte Basis des Friedens sei; daß aber eine ersprießliche Benutzung dieses Ab- kommens für den Deutschen Bund, und für das Herzogthum Holstein insbesondere, sich nur dann erwarten lasse, wenn der Bund, unter Zurück- weisung der Verwendung nicht deutscher Streit- kräfte im deutschen Bundesgebiet, die Pacifica- tion des Herzogthums Holstein sich selbst vorbe- halte und die Wiedereinsetzung der Behörden im Herzogthume, wie solche bis zum Jahre 1848 bestanden, im Einvernehmen mit Sr. Maj. dem Könige von Dänemark, Herzog zu Holstein=Lau- enburg übernehme; endlich ist sie der Ansicht, daß, indem der Bund unter dem beantragten Vorbehalt durch Gesammtbeschluß den abgeschlos- senen Frieden ratificirt, er den Herzogthümern in dieser Weise seinen unzweideutigen Willen der Beendigung des Kriegszustandes zu erkennen gebe. -- Bayern. Die k. Regierung, von der Voraussetzung geleitet, daß die Bestimmung des Art. III des Friedens- vertrags vom 2. Juli 1850 alle Rechte umfasse, die dem deutschen Bunde vor dem Kriege zuge- standen, somit namentlich alle in dem Beschlusse der Bundesversammlung vom 17. Septbr. 1846 vorbehaltenen, wie dies im Zusammenhange mit der Mittheilung der Bundescentralcommission vom 20. Januar d. J. an die kgl. preuß. Regierung anzunehmen ist, -- ertheilt ihrerseits dem in Frage stehenden Friedensvertrage die Genehmigung, in- dem sie ihrem Beitritt zu dem Antrage, wie er von dem Ausschusse gestellt worden ist, erklärt. -- Hannover: Der kgl. Bevollmächtigte ist derzeit noch ohne Jnstruktionen. -- Württemberg. Die kgl. württemb. Regierung geht mit der kgl. bayer. von der Voraussetzung aus, daß im Art. III. des Friedensvertrags mit Dänemark vom 2. Juli 1850 dem deutschen Bunde alle Rechte vorbehal- ten seien, die ihm vor dem Kriege zugestanden, somit namentlich alle diejenigen, welche der Be- schluß der Bundesversammlung vom 17. Sept. 1846 vorbehalten habe. Jn dieser Voraussetzung und in der Hoffnung, daß die deutsche Bundes- versammlung ihren Befugnissen und ihren Pflich- ten gemäß, recht bald Einleitungen treffen werde, um die Verhältnisse und Einrichtungen des Bun- desstaats Holstein in einer den Rechten des Bun- des und Holsteins entsprechenden Weise dauernd zu ordnen, tritt die kgl. württemb. Regierung den in der 4. Sitzung der Bundesversammlung vom 21. Sept. 1850 von dem Ausschusse gestellten Anträgen bei und ertheilt ihrerseits dem Friedens- vertrage mit Dänemark vom 2. Juli 1850 ihre Genehmigung. -- Kurhessen. Der kurfürstl. Ge- sandte sieht sich in der Lage, dem vorliegenden Antrage mit Beziehung auf die von dem königl. württemb. Bevollmächtigten zu Protokoll gegebene Erklärung beizustimmen. -- Großherzogthum Hes- sen. Die großherzl. Regierung ertheilt dem im Namen des deutschen Bundes abgeschlossenen Frie- densvertrag vom 2. Juli d. J. nach dem Antrage des Ausschusses dieser hohen Versammlung, ebenso und unter derselben Voraussetzung, wie solches von Seiten der königl. bayer. Regierung gesche- hen ist, ihre zustimmende Genehmigung. -- Däne- mark, wegen Holstein und Lauenburg: wie Oester- reich. -- Niederlande wegen Luxemburg und Lim- burg: wie Oesterreich. -- Mecklenburg=Strelitz: wie Oesterreich. -- Liechtenstein: Der Gesandte tritt der kaiserlich östereichischen Erklärung bei. -- Schaumburg=Lippe: Der Gesandte hat dem Antrage beizustimmen. -- Hessen=Homburg: Der Gesandte tritt dem Commissionsantrage bei. -- Präsidium erklärt sonach, daß bis zur nächsten am 3. Okt. d. J. statthabenden Sitzung das Pro- tokoll offen gehalten und dann in dieser Sitzung der förmliche Beschluß gezogen werden würde. Hiemit wird die Sitzung geschlossen. Fr. Thun. Nostitz und Jänckendonf. Xylander. Detmold. Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff. Oertzen. Holzhausen. Strauß. Verantwortlicher Redakteur u. Verleger: Franz v. Faber. Gestorbene: Den 16. Oktober. Regina Mahler 56 J. alt, Gastwirthstochter von Mergentheim. Druck von Joseph Steib in Würzburg.

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 249. Würzburg, 17. Oktober 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische249_1850/4>, abgerufen am 24.11.2024.