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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 20. Rudolstadt, 15. Mai 1848.

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Neue Bremer Verordnung.
( Schluß. )

§. 21. Der Capitän darf bei Vermeidung einer Geldbuße
bis zu 100 Thalern nur solche Passagiere, welche auf dem Verzeich-
nisse gleich Anfangs namhaft gemacht oder in den gedachten besonde-
ren Fällen unter Abgebung der erwähnten Erklärung nachträglich
hinzugefügt sind, mit dem Schiffe befördern.

Eine gleiche Geldbuße trifft jeden Andern, welcher die ihm dem
Obigen nach obliegende eidliche Erklärung in Ansehung eines oder
mehrerer mit dem Schiffe beförderter Passagiere unterlassen hat.

§. 22. Ferner gelten für jedes Schiff, für welches wenigstens
fünfundzwanzig Cajüts = oder Zwischendeckspassagiere zur Ueberfahrt nach
einem überseeischen Hafen angenommen worden sind, hinsichtlich der
Zahl der zu verschiffenden Passagiere, der Tüchtigkeit des Schiffs, der
Verproviantirung, der zu beschaffenden Assecuranz, sowie der Erlangung
und Einreichung der erforderlichen Bescheinigungen und sonstigen Docu-
mente die folgenden Vorschriften der §§ 23 bis 37.
§. 23. Jn Ansehung der Zahl der zu verschiffenden Passagiere
bedarf es zwar für die nach einem Hafen der Vereinigten Staaten
von Amerika zu expedirenden Schiffe für jetzt keiner Vorschriften, da
schon durch die dortigen Gesetze einer Ueberfüllung der Schiffe genügend
vorgebeugt ist. Dagegen wird in Betreff der nach andern Häfen bestimmten
Schiffe hierdurch festgesetzt: a) die Zahl der mitzunehmenden Passa-
giere richtet sich nach dem Tonnengehalt des Schiffes und darf in
keinem Falle mehr als Eine Person auf zwei Tonnen gerechnet be-
tragen;* ) b) ist für das Schiff ein amerikanischer Meßbrief vorhanden,
so wird die darin angeführte Tonnenzahl zum Grunde gelegt, sonst
aber wird die Messung nach den in den Vereinigten Staaten von
Amerika geltenden Vorschriften vorgenommen, und danach die nicht
zu überschreitende Zahl der Passagiere berechnet; c) bei dieser Be-
rechnung der Zahl der Passagiere wird zwischen Erwachsenen und
Kindern, so wie zwischen Cajüts = und Zwischendecks = Passagieren
kein Unterschied gemacht; d) die Nachweisung wegen des Tonnengehalts
des zur Einnahme von Passagieren bestimmten Schiffes ist, bevor Letz-
tere an Bord gehen, der Jnspection der Mäkler einzureichen.

§. 24. Der Rheder oder Correspondent des Schiffes ist ver-
pflichtet: a) dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem für die be-
absichtigte Reise und den gedachten Zweck völlig tüchtigen Zustande
sich befinde und vorschriftsmäßig mit gesundem, haltbaren und hin-
reichenden Proviant versehen werde, und b) sich mit den erforderlichen
Bescheinigungen zu versehen, und solche der Jnspection der Mäkler zu
rechter Zeit einzuliefern.

Jst das Schiff von dem Rheder oder Correspondenten einem
Dritten mittelst eines Befrachtungscontracts im Ganzen oder doch für
sämmtliche damit zu verschiffende Passagiere zur Disposition gestellt,
so treffen diese Verpflichtungen den Befrachter.

§. 25. Jn Ansehung der Einrichtung der zur Passagierfahrt
bestimmten Schiffe wird noch besonders festgesetzt: a) in Schiffen
ohne feste Zwischendeckbalken ist das Zwischendeck so einzurichten, daß
es unter den Balken mindestens eine Höhe von 5 Fuß 6 Zoll hat;
b) in den übrigen Theilen des Schiffes ist für das Passagiergut so
viel Raum anzuweisen, daß das Zwischendeck durch Letzteres nicht über
Gebühr beengt wird; c ) wird das Zwischendeck zur Beförderung von
Frachtgütern oder anderweitig als für die Passagiere oder deren Gut
auf der betreffenden Reise benutzt, so ist dafür eine entsprechende An-
zahl Passagiere abzusetzen.

§. 26. Wenn gleich nach der bisherigen Erfahrung von den Bremi-
schen Schiffserpedienten bei der Verproviantirung der Schiffe in Ansehung
der Güte und des Betrags der Lebensmittel für die Passagiere, im
Allgemeinen mit gewissenhafter Sorgfalt verfahren wird, so ist doch,
[Spaltenumbruch] besonders um für die Hauptartikel einen festen Maßstab zu haben,
eine deßfallsige nähere Bestimmung gewünscht, und wird daher fest-
gesetzt: 1 ) die Verproviantirung muß, sofern das Schiff nach einem
Hafen der Ver. Staaten von Amerika bestimmt ist, wenigstens für
eine Zeit von dreizehn Wochen, bei anderen Bestimmungshäfen aber
nach diesem Verhältnisse für einen von der Jnspection für genügend
erachteten Zeitraum geschehen. 2 ) Zur Verproviantirung muß, was
die Hauptartikel betrifft, außer dem Proviant für die Schiffsmannschaft
wenigstens mitgenommen werden, und zwar im Durchschnitt für jeden
Passagier ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters.

a) an Wasser: ein Orhoft für die Zeit von dreizehn Wochen;
ist das Schiff jedoch nach Neworleans oder einem Hafen von Texas
bestimmt,1 1 / 4 Orhoft; b) an Fleisch:2 1 / 2 P und an Speck, wenn es
gesalzen ist, 1 P oder, wenn es geräuchert ist, 3 / 4 P für die Woche,
oder, sofern in einzelnen Fällen ein anderes Verhältniß zwischen Fleisch
und Speck vorgezogen werden sollte, nach dem Maßstabe, daß 1 P
Fleisch gleich 3 / 4 P gesalzenem oder 1 / 2 P geräuchertem Specke geachtet
wird, ohne daß übrigens bei diesen verschiedenen Gewichtsbestimmungen
die Pökel in Anschlag gebracht werden darf; c) an Brot: 5 P. für
die Woche; d) an Butter: 3 / 8 P. für die Woche; e) an Mehl, Bohnen,
Erbsen, Scheldegerste, Reis, Pflaumen, Sauerkohl für 13 Wochen:
34 P.; f) an Kartoffeln für 13 Wochen:1 1 / 2 Viertel. Werden weniger
Kartoffeln mitgegeben, so ist das sub e ) erwähnte Quantum verhältniß-
mäßig zu erhöhen; g) an Syrup für 13 Wochen:1 1 / 2 P.; h) an
Kaffee für 13 Wochen:1 1 / 2 P.; i) an Cichorien: 1 / 4 P.; k) an Thee,
1 / 5 P.; l) an Essig: 2 Quart; m) für Kranke und Kinder an Sago,
Wein, Zucker, Pflaumen, Grütze, Medicamenten ein hinreichendes
Quantum nach Verhältniß der Anzahl der Passagiere.

§. 72. Hinsichtlich der Nachweisung des Vorhandenseins des Pro-
viants in genügender Menge und Güte behält es zwar dabei sein Bewenden,
daß die bisher üblichen Declarationen auch künftig der Jnspection der Mäkler
einzureichen sind; zu noch größerer Sicherstellung der Passagiere und
dem eigenen Wunsche vieler Rheder und Correspondenten entsprechend,
sowie um jeden Jrrthum und jegliches Versehen möglichst zu beseitigen
oder sofort unschädlich zu machen, wird indessen die Anordnung ge-
troffen, daß vor dem Abgange des Schiffs das Nachsehen des Pro-
viants von einer der damit beauftragten, im § 29 gedachten Personen
in der Weise erfolgen muß, daß derselben die Proviantliste und der
Proviant vorzuzeigen ist, und sie von Letzterem den einen oder den
anderen Artikel nachsicht, aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit
der Umstände verpflichtet ist, die Vorräthe genauer zu prüfen und
nachwägen zu lassen, auch die Verbesserung und Ergänzung etwaiger
Mängel zu verlangen.
§. 28. Der Abgang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als
bis die im §. 27 gedachte Nachsehung des Proviants stattgefunden,
ein genügendes Resultat ergeben hat und darüber sowie über die
Tüchtigkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt
worden sind.
§. 29. Um die eine wie die andere Bescheinigung zu erlangen,
haben sich die Betheiligten bis auf Weiteres an den Oberlootsen Hermann
Graue
oder an den Schiffscapitain Diedrich Sammann, und
zwar hinsichtlich der in Bremerhaven liegenden Schiffe zu ihrer eigenen
Bequemlichkeit an den Oberlootsen Graue, sonst aber an den Schiffs-
Capitain Sammann zu wenden, und dieselben zu den erforderlichen
Schritten und zur Ertheilung der nöthigen Bescheinigungen hinsichtlich
des Schiffs und des Proviants zu veranlassen. Jn Verhinderungs-
fällen der oben gedachten Personen wird die Jnspection der Mäkler
andere dazu bestimmen.
§. 30. Den im §. 29 gedachten Personen ist für die Ausstellung
solcher Bescheinigungen einschließlich der Vergütung für ihre vorgän-
gigen Bemühungen zu bezahlen: wegen der in Bremerhaven liegen-
den Schiffe: für eine Bescheinigung wegen Tüchtigkeit des Schiffes,
1 Rl. 36 Gr., für eine Bescheinigung wegen des Proviants, 1 Rl.
* ) Diese Bestimmung hat in Nr. 47 der Ausw. Ztg. vor. J. bereits
eine scharfe Beleuchtung erfahren.
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Neue Bremer Verordnung.
( Schluß. )

§. 21. Der Capitän darf bei Vermeidung einer Geldbuße
bis zu 100 Thalern nur solche Passagiere, welche auf dem Verzeich-
nisse gleich Anfangs namhaft gemacht oder in den gedachten besonde-
ren Fällen unter Abgebung der erwähnten Erklärung nachträglich
hinzugefügt sind, mit dem Schiffe befördern.

Eine gleiche Geldbuße trifft jeden Andern, welcher die ihm dem
Obigen nach obliegende eidliche Erklärung in Ansehung eines oder
mehrerer mit dem Schiffe beförderter Passagiere unterlassen hat.

§. 22. Ferner gelten für jedes Schiff, für welches wenigstens
fünfundzwanzig Cajüts = oder Zwischendeckspassagiere zur Ueberfahrt nach
einem überseeischen Hafen angenommen worden sind, hinsichtlich der
Zahl der zu verschiffenden Passagiere, der Tüchtigkeit des Schiffs, der
Verproviantirung, der zu beschaffenden Assecuranz, sowie der Erlangung
und Einreichung der erforderlichen Bescheinigungen und sonstigen Docu-
mente die folgenden Vorschriften der §§ 23 bis 37.
§. 23. Jn Ansehung der Zahl der zu verschiffenden Passagiere
bedarf es zwar für die nach einem Hafen der Vereinigten Staaten
von Amerika zu expedirenden Schiffe für jetzt keiner Vorschriften, da
schon durch die dortigen Gesetze einer Ueberfüllung der Schiffe genügend
vorgebeugt ist. Dagegen wird in Betreff der nach andern Häfen bestimmten
Schiffe hierdurch festgesetzt: a) die Zahl der mitzunehmenden Passa-
giere richtet sich nach dem Tonnengehalt des Schiffes und darf in
keinem Falle mehr als Eine Person auf zwei Tonnen gerechnet be-
tragen;* ) b) ist für das Schiff ein amerikanischer Meßbrief vorhanden,
so wird die darin angeführte Tonnenzahl zum Grunde gelegt, sonst
aber wird die Messung nach den in den Vereinigten Staaten von
Amerika geltenden Vorschriften vorgenommen, und danach die nicht
zu überschreitende Zahl der Passagiere berechnet; c) bei dieser Be-
rechnung der Zahl der Passagiere wird zwischen Erwachsenen und
Kindern, so wie zwischen Cajüts = und Zwischendecks = Passagieren
kein Unterschied gemacht; d) die Nachweisung wegen des Tonnengehalts
des zur Einnahme von Passagieren bestimmten Schiffes ist, bevor Letz-
tere an Bord gehen, der Jnspection der Mäkler einzureichen.

§. 24. Der Rheder oder Correspondent des Schiffes ist ver-
pflichtet: a) dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem für die be-
absichtigte Reise und den gedachten Zweck völlig tüchtigen Zustande
sich befinde und vorschriftsmäßig mit gesundem, haltbaren und hin-
reichenden Proviant versehen werde, und b) sich mit den erforderlichen
Bescheinigungen zu versehen, und solche der Jnspection der Mäkler zu
rechter Zeit einzuliefern.

Jst das Schiff von dem Rheder oder Correspondenten einem
Dritten mittelst eines Befrachtungscontracts im Ganzen oder doch für
sämmtliche damit zu verschiffende Passagiere zur Disposition gestellt,
so treffen diese Verpflichtungen den Befrachter.

§. 25. Jn Ansehung der Einrichtung der zur Passagierfahrt
bestimmten Schiffe wird noch besonders festgesetzt: a) in Schiffen
ohne feste Zwischendeckbalken ist das Zwischendeck so einzurichten, daß
es unter den Balken mindestens eine Höhe von 5 Fuß 6 Zoll hat;
b) in den übrigen Theilen des Schiffes ist für das Passagiergut so
viel Raum anzuweisen, daß das Zwischendeck durch Letzteres nicht über
Gebühr beengt wird; c ) wird das Zwischendeck zur Beförderung von
Frachtgütern oder anderweitig als für die Passagiere oder deren Gut
auf der betreffenden Reise benutzt, so ist dafür eine entsprechende An-
zahl Passagiere abzusetzen.

§. 26. Wenn gleich nach der bisherigen Erfahrung von den Bremi-
schen Schiffserpedienten bei der Verproviantirung der Schiffe in Ansehung
der Güte und des Betrags der Lebensmittel für die Passagiere, im
Allgemeinen mit gewissenhafter Sorgfalt verfahren wird, so ist doch,
[Spaltenumbruch] besonders um für die Hauptartikel einen festen Maßstab zu haben,
eine deßfallsige nähere Bestimmung gewünscht, und wird daher fest-
gesetzt: 1 ) die Verproviantirung muß, sofern das Schiff nach einem
Hafen der Ver. Staaten von Amerika bestimmt ist, wenigstens für
eine Zeit von dreizehn Wochen, bei anderen Bestimmungshäfen aber
nach diesem Verhältnisse für einen von der Jnspection für genügend
erachteten Zeitraum geschehen. 2 ) Zur Verproviantirung muß, was
die Hauptartikel betrifft, außer dem Proviant für die Schiffsmannschaft
wenigstens mitgenommen werden, und zwar im Durchschnitt für jeden
Passagier ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters.

a) an Wasser: ein Orhoft für die Zeit von dreizehn Wochen;
ist das Schiff jedoch nach Neworleans oder einem Hafen von Texas
bestimmt,1 1 / 4 Orhoft; b) an Fleisch:2 1 / 2 P und an Speck, wenn es
gesalzen ist, 1 P oder, wenn es geräuchert ist, 3 / 4 P für die Woche,
oder, sofern in einzelnen Fällen ein anderes Verhältniß zwischen Fleisch
und Speck vorgezogen werden sollte, nach dem Maßstabe, daß 1 P
Fleisch gleich 3 / 4 P gesalzenem oder 1 / 2 P geräuchertem Specke geachtet
wird, ohne daß übrigens bei diesen verschiedenen Gewichtsbestimmungen
die Pökel in Anschlag gebracht werden darf; c) an Brot: 5 P. für
die Woche; d) an Butter: 3 / 8 P. für die Woche; e) an Mehl, Bohnen,
Erbsen, Scheldegerste, Reis, Pflaumen, Sauerkohl für 13 Wochen:
34 P.; f) an Kartoffeln für 13 Wochen:1 1 / 2 Viertel. Werden weniger
Kartoffeln mitgegeben, so ist das sub e ) erwähnte Quantum verhältniß-
mäßig zu erhöhen; g) an Syrup für 13 Wochen:1 1 / 2 P.; h) an
Kaffee für 13 Wochen:1 1 / 2 P.; i) an Cichorien: 1 / 4 P.; k) an Thee,
1 / 5 P.; l) an Essig: 2 Quart; m) für Kranke und Kinder an Sago,
Wein, Zucker, Pflaumen, Grütze, Medicamenten ein hinreichendes
Quantum nach Verhältniß der Anzahl der Passagiere.

§. 72. Hinsichtlich der Nachweisung des Vorhandenseins des Pro-
viants in genügender Menge und Güte behält es zwar dabei sein Bewenden,
daß die bisher üblichen Declarationen auch künftig der Jnspection der Mäkler
einzureichen sind; zu noch größerer Sicherstellung der Passagiere und
dem eigenen Wunsche vieler Rheder und Correspondenten entsprechend,
sowie um jeden Jrrthum und jegliches Versehen möglichst zu beseitigen
oder sofort unschädlich zu machen, wird indessen die Anordnung ge-
troffen, daß vor dem Abgange des Schiffs das Nachsehen des Pro-
viants von einer der damit beauftragten, im § 29 gedachten Personen
in der Weise erfolgen muß, daß derselben die Proviantliste und der
Proviant vorzuzeigen ist, und sie von Letzterem den einen oder den
anderen Artikel nachsicht, aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit
der Umstände verpflichtet ist, die Vorräthe genauer zu prüfen und
nachwägen zu lassen, auch die Verbesserung und Ergänzung etwaiger
Mängel zu verlangen.
§. 28. Der Abgang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als
bis die im §. 27 gedachte Nachsehung des Proviants stattgefunden,
ein genügendes Resultat ergeben hat und darüber sowie über die
Tüchtigkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt
worden sind.
§. 29. Um die eine wie die andere Bescheinigung zu erlangen,
haben sich die Betheiligten bis auf Weiteres an den Oberlootsen Hermann
Graue
oder an den Schiffscapitain Diedrich Sammann, und
zwar hinsichtlich der in Bremerhaven liegenden Schiffe zu ihrer eigenen
Bequemlichkeit an den Oberlootsen Graue, sonst aber an den Schiffs-
Capitain Sammann zu wenden, und dieselben zu den erforderlichen
Schritten und zur Ertheilung der nöthigen Bescheinigungen hinsichtlich
des Schiffs und des Proviants zu veranlassen. Jn Verhinderungs-
fällen der oben gedachten Personen wird die Jnspection der Mäkler
andere dazu bestimmen.
§. 30. Den im §. 29 gedachten Personen ist für die Ausstellung
solcher Bescheinigungen einschließlich der Vergütung für ihre vorgän-
gigen Bemühungen zu bezahlen: wegen der in Bremerhaven liegen-
den Schiffe: für eine Bescheinigung wegen Tüchtigkeit des Schiffes,
1 Rl. 36 Gr., für eine Bescheinigung wegen des Proviants, 1 Rl.
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[0003] Neue Bremer Verordnung. ( Schluß. ) §. 21. Der Capitän darf bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Thalern nur solche Passagiere, welche auf dem Verzeich- nisse gleich Anfangs namhaft gemacht oder in den gedachten besonde- ren Fällen unter Abgebung der erwähnten Erklärung nachträglich hinzugefügt sind, mit dem Schiffe befördern. Eine gleiche Geldbuße trifft jeden Andern, welcher die ihm dem Obigen nach obliegende eidliche Erklärung in Ansehung eines oder mehrerer mit dem Schiffe beförderter Passagiere unterlassen hat. §. 22. Ferner gelten für jedes Schiff, für welches wenigstens fünfundzwanzig Cajüts = oder Zwischendeckspassagiere zur Ueberfahrt nach einem überseeischen Hafen angenommen worden sind, hinsichtlich der Zahl der zu verschiffenden Passagiere, der Tüchtigkeit des Schiffs, der Verproviantirung, der zu beschaffenden Assecuranz, sowie der Erlangung und Einreichung der erforderlichen Bescheinigungen und sonstigen Docu- mente die folgenden Vorschriften der §§ 23 bis 37. §. 23. Jn Ansehung der Zahl der zu verschiffenden Passagiere bedarf es zwar für die nach einem Hafen der Vereinigten Staaten von Amerika zu expedirenden Schiffe für jetzt keiner Vorschriften, da schon durch die dortigen Gesetze einer Ueberfüllung der Schiffe genügend vorgebeugt ist. Dagegen wird in Betreff der nach andern Häfen bestimmten Schiffe hierdurch festgesetzt: a) die Zahl der mitzunehmenden Passa- giere richtet sich nach dem Tonnengehalt des Schiffes und darf in keinem Falle mehr als Eine Person auf zwei Tonnen gerechnet be- tragen; * ) b) ist für das Schiff ein amerikanischer Meßbrief vorhanden, so wird die darin angeführte Tonnenzahl zum Grunde gelegt, sonst aber wird die Messung nach den in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Vorschriften vorgenommen, und danach die nicht zu überschreitende Zahl der Passagiere berechnet; c) bei dieser Be- rechnung der Zahl der Passagiere wird zwischen Erwachsenen und Kindern, so wie zwischen Cajüts = und Zwischendecks = Passagieren kein Unterschied gemacht; d) die Nachweisung wegen des Tonnengehalts des zur Einnahme von Passagieren bestimmten Schiffes ist, bevor Letz- tere an Bord gehen, der Jnspection der Mäkler einzureichen. §. 24. Der Rheder oder Correspondent des Schiffes ist ver- pflichtet: a) dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem für die be- absichtigte Reise und den gedachten Zweck völlig tüchtigen Zustande sich befinde und vorschriftsmäßig mit gesundem, haltbaren und hin- reichenden Proviant versehen werde, und b) sich mit den erforderlichen Bescheinigungen zu versehen, und solche der Jnspection der Mäkler zu rechter Zeit einzuliefern. Jst das Schiff von dem Rheder oder Correspondenten einem Dritten mittelst eines Befrachtungscontracts im Ganzen oder doch für sämmtliche damit zu verschiffende Passagiere zur Disposition gestellt, so treffen diese Verpflichtungen den Befrachter. §. 25. Jn Ansehung der Einrichtung der zur Passagierfahrt bestimmten Schiffe wird noch besonders festgesetzt: a) in Schiffen ohne feste Zwischendeckbalken ist das Zwischendeck so einzurichten, daß es unter den Balken mindestens eine Höhe von 5 Fuß 6 Zoll hat; b) in den übrigen Theilen des Schiffes ist für das Passagiergut so viel Raum anzuweisen, daß das Zwischendeck durch Letzteres nicht über Gebühr beengt wird; c ) wird das Zwischendeck zur Beförderung von Frachtgütern oder anderweitig als für die Passagiere oder deren Gut auf der betreffenden Reise benutzt, so ist dafür eine entsprechende An- zahl Passagiere abzusetzen. §. 26. Wenn gleich nach der bisherigen Erfahrung von den Bremi- schen Schiffserpedienten bei der Verproviantirung der Schiffe in Ansehung der Güte und des Betrags der Lebensmittel für die Passagiere, im Allgemeinen mit gewissenhafter Sorgfalt verfahren wird, so ist doch, besonders um für die Hauptartikel einen festen Maßstab zu haben, eine deßfallsige nähere Bestimmung gewünscht, und wird daher fest- gesetzt: 1 ) die Verproviantirung muß, sofern das Schiff nach einem Hafen der Ver. Staaten von Amerika bestimmt ist, wenigstens für eine Zeit von dreizehn Wochen, bei anderen Bestimmungshäfen aber nach diesem Verhältnisse für einen von der Jnspection für genügend erachteten Zeitraum geschehen. 2 ) Zur Verproviantirung muß, was die Hauptartikel betrifft, außer dem Proviant für die Schiffsmannschaft wenigstens mitgenommen werden, und zwar im Durchschnitt für jeden Passagier ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters. a) an Wasser: ein Orhoft für die Zeit von dreizehn Wochen; ist das Schiff jedoch nach Neworleans oder einem Hafen von Texas bestimmt,1 1 / 4 Orhoft; b) an Fleisch:2 1 / 2 P und an Speck, wenn es gesalzen ist, 1 P oder, wenn es geräuchert ist, 3 / 4 P für die Woche, oder, sofern in einzelnen Fällen ein anderes Verhältniß zwischen Fleisch und Speck vorgezogen werden sollte, nach dem Maßstabe, daß 1 P Fleisch gleich 3 / 4 P gesalzenem oder 1 / 2 P geräuchertem Specke geachtet wird, ohne daß übrigens bei diesen verschiedenen Gewichtsbestimmungen die Pökel in Anschlag gebracht werden darf; c) an Brot: 5 P. für die Woche; d) an Butter: 3 / 8 P. für die Woche; e) an Mehl, Bohnen, Erbsen, Scheldegerste, Reis, Pflaumen, Sauerkohl für 13 Wochen: 34 P.; f) an Kartoffeln für 13 Wochen:1 1 / 2 Viertel. Werden weniger Kartoffeln mitgegeben, so ist das sub e ) erwähnte Quantum verhältniß- mäßig zu erhöhen; g) an Syrup für 13 Wochen:1 1 / 2 P.; h) an Kaffee für 13 Wochen:1 1 / 2 P.; i) an Cichorien: 1 / 4 P.; k) an Thee, 1 / 5 P.; l) an Essig: 2 Quart; m) für Kranke und Kinder an Sago, Wein, Zucker, Pflaumen, Grütze, Medicamenten ein hinreichendes Quantum nach Verhältniß der Anzahl der Passagiere. §. 72. Hinsichtlich der Nachweisung des Vorhandenseins des Pro- viants in genügender Menge und Güte behält es zwar dabei sein Bewenden, daß die bisher üblichen Declarationen auch künftig der Jnspection der Mäkler einzureichen sind; zu noch größerer Sicherstellung der Passagiere und dem eigenen Wunsche vieler Rheder und Correspondenten entsprechend, sowie um jeden Jrrthum und jegliches Versehen möglichst zu beseitigen oder sofort unschädlich zu machen, wird indessen die Anordnung ge- troffen, daß vor dem Abgange des Schiffs das Nachsehen des Pro- viants von einer der damit beauftragten, im § 29 gedachten Personen in der Weise erfolgen muß, daß derselben die Proviantliste und der Proviant vorzuzeigen ist, und sie von Letzterem den einen oder den anderen Artikel nachsicht, aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit der Umstände verpflichtet ist, die Vorräthe genauer zu prüfen und nachwägen zu lassen, auch die Verbesserung und Ergänzung etwaiger Mängel zu verlangen. §. 28. Der Abgang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als bis die im §. 27 gedachte Nachsehung des Proviants stattgefunden, ein genügendes Resultat ergeben hat und darüber sowie über die Tüchtigkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt worden sind. §. 29. Um die eine wie die andere Bescheinigung zu erlangen, haben sich die Betheiligten bis auf Weiteres an den Oberlootsen Hermann Graue oder an den Schiffscapitain Diedrich Sammann, und zwar hinsichtlich der in Bremerhaven liegenden Schiffe zu ihrer eigenen Bequemlichkeit an den Oberlootsen Graue, sonst aber an den Schiffs- Capitain Sammann zu wenden, und dieselben zu den erforderlichen Schritten und zur Ertheilung der nöthigen Bescheinigungen hinsichtlich des Schiffs und des Proviants zu veranlassen. Jn Verhinderungs- fällen der oben gedachten Personen wird die Jnspection der Mäkler andere dazu bestimmen. §. 30. Den im §. 29 gedachten Personen ist für die Ausstellung solcher Bescheinigungen einschließlich der Vergütung für ihre vorgän- gigen Bemühungen zu bezahlen: wegen der in Bremerhaven liegen- den Schiffe: für eine Bescheinigung wegen Tüchtigkeit des Schiffes, 1 Rl. 36 Gr., für eine Bescheinigung wegen des Proviants, 1 Rl. * ) Diese Bestimmung hat in Nr. 47 der Ausw. Ztg. vor. J. bereits eine scharfe Beleuchtung erfahren.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 20. Rudolstadt, 15. Mai 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer20_1848/3>, abgerufen am 27.11.2024.