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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 5. Rudolstadt, 31. Januar 1848.

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Gesetzliche und sociale Zustände
in den Vereinigten Staaten.
1 ) Der Lehrling.

Unzählige unserer deutschen Brüder rüsten sich in dieser Zeit
zur Auswanderung. Die Blicke der meisten sind nach den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika gerichtet, und mit Recht. Denn
unter allen Ländern, die zur Einwanderung für Deutsche in Vor-
schlag gebracht worden sind, besitzt keines solche Vorzüge, wie
jene Staaten, man mag nun die natürlichen, politischen oder
gesellschaftlichen Zustände betrachten, und es ist als ein großer
Fortschritt in der Auswanderungssache anzusehen, daß die meisten
Stimmen sich für diese von uns stets festgehaltene Ansicht ent-
schieden haben. Wie wir diese Ansicht bisher begründet und ver-
fochten, davon gibt die Auswanderungszeitung hinlängliches Zeug-
niß; wir wollen sie aber noch weiter begründen und zwar durch
treue Darstellung mancher in das Leben tief eingreifender und
dasselbe zu einem gesunden oder kranken machender Zustände und
Verhältnisse. Wir beginnen mit den gesetzlichen Zuständen der
Lehrlinge, die in den Vereinigten Staaten mit wenigen un-
wesentlichen Verschiedenheiten dieselben sind, nehmen aber besondere
Rücksicht auf den Staat Jllinois, in welchem viele unserer
Landsleute sich niedergelassen haben.

Zunft oder Jnnung kennt man in den Vereinigten
Staaten nicht, also auch keinen Zunft= oder Jnnungszwang. Jeder,
der ein Handwerk zu treiben sich getraut, kann seine Werkstätte
aufschlagen und durch Zeitungsannoncen zum Kaufe seiner Waare
einladen. Ein Meisterstück braucht er gar nicht zu machen und
das Meisterrecht nicht zu erwerben. Die Concurrenz aber fordert,
daß der Handwerker sein Handwerk verstehe, wenn er bestehen
will, und deßhalb muß er dasselbe ordentlich gelernt haben. Dieß
ist nur möglich, wenn er zu einem geschickten und verständigen
Handwerker in die Lehre gethan wird. Daraus entsteht ein Lehr-
lingsverhältniß. Damit dasselbe bei der herrschenden Freiheit
kein willkürliches, regelloses, für einen der beiden Theile nach-
theiliges werde, sind besondere Gesetze dafür da. Diese gelten
auch für die, welche bei Kaufleuten in der Lehre stehen oder bei
Bauern bis zur Volljährigkeit zu dienen verpflichtet ( verbunden )
sind. Wenn nämlich Eltern ihre Kinder zu ernähren nicht im
Stande sind, so thun sie dieselben aus, wie man es nennt, d. h.
sie geben sie in den Dienst und die Aufsicht eines Bauern, oder
eines andern Bürgers, der nun für sie zu sorgen hat, wie es
das Gesetz bestimmt.

1 ) Wenn eine männliche Person unter dem ein und zwanzig-
sten, oder eine weibliche unter dem achtzehnten Jahre, durch einen
Lehrbrief mit ihrem freien Willen und Zustimmung, sowie des
Vaters oder, im Fall dieser todt, der Mutter oder des Vormunds
Zustimmung, die in dem Lehrbriefe ausgedrückt und mit der Unter-
schrift und dem Siegel des Vaters oder Vormunds versehen ist,
verpflichtet worden ist, als Gehülfe, Lehrling oder Diener in irgend
einem Handwerke, Dienste, Beschäftigung, Handverrichtung oder
Arbeit zu dienen, die männliche bis zum 21., die weibliche bis
zum 18. Jahre oder für eine kürzere Zeit: so soll besagter Ge-
hülfe, Lehrling oder Diener demgemäß dienen. Jm Fall unrecht-
mäßiger Kinder ist die Mutter und, ist diese nicht mehr am Leben,
der Vormund als die befugte Person zu betrachten, die geforderte
Zustimmung zu ertheilen. Männliche oder weibliche Minderjährige,
die keine Eltern oder Vormünder in dem Staate haben, oder deren
Eltern todt sind, können mit der Billigung des Vormundschafts-
richters oder irgend zweier Friedensrichter der Grafschaft, in der
sie wohnen, sich als Gehülfen, Lehrlinge oder Diener verpflichten.
Die Billigung ist auf der Außenseite des Lehrbriefs zu bemerken
[Spaltenumbruch] und ein jeder solcher Lehrbrief ist rechtskräftig und bindend und
eine Abschrift desselben auf dem Amte des Vormundschaftsrichters
zur Aufbewahrung einzuregistriren.

2 ) Wenn der Vater nicht gesetzlich fähig ist, die vorerwähnte
Zustimmung zu ertheilen, oder seine Familie für den Zeitraum
von sechs Monaten, ohne eine passende Vorkehrung für ihren Unter-
halt getroffen zu haben, verlassen hat, oder ein eingewurzelter
Trunkenbold
geworden ist, so hat die Mutter die Befugniß,
die Zustimmung zu ertheilen, als wenn der Vater todt wäre.
Die Thatsachen der Unfähigkeit, Verlassung und Trunkenheit werden
in dem Vormundschaftsgericht durch ein zu diesem Zwecke zu-
sammmenberufenes Geschwornengericht, aus der nächsten
Umgebung
genommen, enschieden und zur Gewißheit gebracht,
bevor der Lehrbrief in Kraft tritt. Eine Bemerkung auf der
Rückseite des Lehrbriefs unter dem Siegel des Gerichts, daß der-
selbe vom Gerichte gebilligt ist, ist hinreichender Beweis für die
Befugniß der Mutter, ebenerwähnte Zustimmung zu ertheilen.
Wenn aber das so zusammenberufene Geschwornengericht die an-
geschuldigten Thatsachen, nämlich Unfähigkeit, Verlassung oder
Trunkenheit nicht findet, so ist diejenige Person, auf deren An-
suchen das Verfahren gehalten wurde, zur Bezahlung aller daraus
erwachsenen Kosten, die durch das Vormundschaftsgericht, wie Kosten
in andern Fällen, zu erheben sind, zu bezahlen schuldig.

3 ) Wenn ein Kind arm ist oder bettelt oder der Grafschaft
zur Last fällt, oder wegen seiner Kindheit und Unfähigkeit nicht
im Stande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, oder wenn
seine Eltern der Grafschaft zur Last fallen oder betteln, oder wenn
das Kind aus einer armen und hülfsbedürftigen Familie, der
Vater desselben aber ein eingewurzelter Trunkenbold oder sonst
weder im Stande noch Willens ist, seine Familie zu unterstützen,
ferner wenn kein Vater da, die Mutter aber von schlechtem Cha-
raker ist, oder ihre Kinder im Müssiggange ohne sichtbare Mittel,
einen anständigen Lebensunterhalt zu erlangen, aufwachsen läßt:
-- so ist es den Grafschafts = Commissairen mit Zustimmung des
Vormundschaftsrichters oder zwei Friedensrichtern in jeder Graf-
schaft des Staats gesetzlich erlaubt, das besagte Kind, wenn es
ein männliches ist, bis zum 21., ist es ein weibliches, bis zum
18. Jahre seinem Stande und Fähigkeiten gemäß, als Lehrling
zu verpflichten und die Lehrbriefe oder Artikel der Vereinbarung
über die Verpflichtung eines solchen Kindes sind in jeder Hinsicht
eben so wirksam, als wenn das Kind sich selbst verpflichtet hätte.
Eine Abschrift solcher Lehrbriefe oder Artikel der Vereinbarung
wird auf dem Amte des Vormundschaftsrichters zur Aufbewahrung
einregistrirt und es ist die Pflicht der Friedens = oder Vormund-
schaftsrichter, darauf zu sehen, daß die Bedingungen der Lehrbriefe
und Verträge erfüllt und das Kind nicht übel behandelt werden.

4 ) Jn allen Lehrbriefen und Verträgen, die hinsichtlich der
Verpflichtung eines Minderjährigen als Gehülfe, Lehrer oder Diener
gemacht werden, soll unter andern Vertragsstücken stets folgender
Artikel hinzugefügt werden: " daß der Meister oder die
Meisterin, denen ein solcher Minderjähriger ver-
pflichtet ist, denselben im Lesen und Schreiben, so
wie in den Anfangsgründen des Rechnens unter-
richten zu lassen, auch einem solchen Lehrlinge am
Ende der Lehrzeit eine neue Bibel und zwei der
Stellung desselben angemessene neue Anzüge zu
geben haben.
" Das Alter eines jeden Minderjährigen, der
so verpflichtet wird, muß in dem Lehrbriefe angegeben werden.

    ( Fortsetzung folgt. )

[Spaltenumbruch]
Gesetzliche und sociale Zustände
in den Vereinigten Staaten.
1 ) Der Lehrling.

Unzählige unserer deutschen Brüder rüsten sich in dieser Zeit
zur Auswanderung. Die Blicke der meisten sind nach den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika gerichtet, und mit Recht. Denn
unter allen Ländern, die zur Einwanderung für Deutsche in Vor-
schlag gebracht worden sind, besitzt keines solche Vorzüge, wie
jene Staaten, man mag nun die natürlichen, politischen oder
gesellschaftlichen Zustände betrachten, und es ist als ein großer
Fortschritt in der Auswanderungssache anzusehen, daß die meisten
Stimmen sich für diese von uns stets festgehaltene Ansicht ent-
schieden haben. Wie wir diese Ansicht bisher begründet und ver-
fochten, davon gibt die Auswanderungszeitung hinlängliches Zeug-
niß; wir wollen sie aber noch weiter begründen und zwar durch
treue Darstellung mancher in das Leben tief eingreifender und
dasselbe zu einem gesunden oder kranken machender Zustände und
Verhältnisse. Wir beginnen mit den gesetzlichen Zuständen der
Lehrlinge, die in den Vereinigten Staaten mit wenigen un-
wesentlichen Verschiedenheiten dieselben sind, nehmen aber besondere
Rücksicht auf den Staat Jllinois, in welchem viele unserer
Landsleute sich niedergelassen haben.

Zunft oder Jnnung kennt man in den Vereinigten
Staaten nicht, also auch keinen Zunft= oder Jnnungszwang. Jeder,
der ein Handwerk zu treiben sich getraut, kann seine Werkstätte
aufschlagen und durch Zeitungsannonçen zum Kaufe seiner Waare
einladen. Ein Meisterstück braucht er gar nicht zu machen und
das Meisterrecht nicht zu erwerben. Die Concurrenz aber fordert,
daß der Handwerker sein Handwerk verstehe, wenn er bestehen
will, und deßhalb muß er dasselbe ordentlich gelernt haben. Dieß
ist nur möglich, wenn er zu einem geschickten und verständigen
Handwerker in die Lehre gethan wird. Daraus entsteht ein Lehr-
lingsverhältniß. Damit dasselbe bei der herrschenden Freiheit
kein willkürliches, regelloses, für einen der beiden Theile nach-
theiliges werde, sind besondere Gesetze dafür da. Diese gelten
auch für die, welche bei Kaufleuten in der Lehre stehen oder bei
Bauern bis zur Volljährigkeit zu dienen verpflichtet ( verbunden )
sind. Wenn nämlich Eltern ihre Kinder zu ernähren nicht im
Stande sind, so thun sie dieselben aus, wie man es nennt, d. h.
sie geben sie in den Dienst und die Aufsicht eines Bauern, oder
eines andern Bürgers, der nun für sie zu sorgen hat, wie es
das Gesetz bestimmt.

1 ) Wenn eine männliche Person unter dem ein und zwanzig-
sten, oder eine weibliche unter dem achtzehnten Jahre, durch einen
Lehrbrief mit ihrem freien Willen und Zustimmung, sowie des
Vaters oder, im Fall dieser todt, der Mutter oder des Vormunds
Zustimmung, die in dem Lehrbriefe ausgedrückt und mit der Unter-
schrift und dem Siegel des Vaters oder Vormunds versehen ist,
verpflichtet worden ist, als Gehülfe, Lehrling oder Diener in irgend
einem Handwerke, Dienste, Beschäftigung, Handverrichtung oder
Arbeit zu dienen, die männliche bis zum 21., die weibliche bis
zum 18. Jahre oder für eine kürzere Zeit: so soll besagter Ge-
hülfe, Lehrling oder Diener demgemäß dienen. Jm Fall unrecht-
mäßiger Kinder ist die Mutter und, ist diese nicht mehr am Leben,
der Vormund als die befugte Person zu betrachten, die geforderte
Zustimmung zu ertheilen. Männliche oder weibliche Minderjährige,
die keine Eltern oder Vormünder in dem Staate haben, oder deren
Eltern todt sind, können mit der Billigung des Vormundschafts-
richters oder irgend zweier Friedensrichter der Grafschaft, in der
sie wohnen, sich als Gehülfen, Lehrlinge oder Diener verpflichten.
Die Billigung ist auf der Außenseite des Lehrbriefs zu bemerken
[Spaltenumbruch] und ein jeder solcher Lehrbrief ist rechtskräftig und bindend und
eine Abschrift desselben auf dem Amte des Vormundschaftsrichters
zur Aufbewahrung einzuregistriren.

2 ) Wenn der Vater nicht gesetzlich fähig ist, die vorerwähnte
Zustimmung zu ertheilen, oder seine Familie für den Zeitraum
von sechs Monaten, ohne eine passende Vorkehrung für ihren Unter-
halt getroffen zu haben, verlassen hat, oder ein eingewurzelter
Trunkenbold
geworden ist, so hat die Mutter die Befugniß,
die Zustimmung zu ertheilen, als wenn der Vater todt wäre.
Die Thatsachen der Unfähigkeit, Verlassung und Trunkenheit werden
in dem Vormundschaftsgericht durch ein zu diesem Zwecke zu-
sammmenberufenes Geschwornengericht, aus der nächsten
Umgebung
genommen, enschieden und zur Gewißheit gebracht,
bevor der Lehrbrief in Kraft tritt. Eine Bemerkung auf der
Rückseite des Lehrbriefs unter dem Siegel des Gerichts, daß der-
selbe vom Gerichte gebilligt ist, ist hinreichender Beweis für die
Befugniß der Mutter, ebenerwähnte Zustimmung zu ertheilen.
Wenn aber das so zusammenberufene Geschwornengericht die an-
geschuldigten Thatsachen, nämlich Unfähigkeit, Verlassung oder
Trunkenheit nicht findet, so ist diejenige Person, auf deren An-
suchen das Verfahren gehalten wurde, zur Bezahlung aller daraus
erwachsenen Kosten, die durch das Vormundschaftsgericht, wie Kosten
in andern Fällen, zu erheben sind, zu bezahlen schuldig.

3 ) Wenn ein Kind arm ist oder bettelt oder der Grafschaft
zur Last fällt, oder wegen seiner Kindheit und Unfähigkeit nicht
im Stande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, oder wenn
seine Eltern der Grafschaft zur Last fallen oder betteln, oder wenn
das Kind aus einer armen und hülfsbedürftigen Familie, der
Vater desselben aber ein eingewurzelter Trunkenbold oder sonst
weder im Stande noch Willens ist, seine Familie zu unterstützen,
ferner wenn kein Vater da, die Mutter aber von schlechtem Cha-
raker ist, oder ihre Kinder im Müssiggange ohne sichtbare Mittel,
einen anständigen Lebensunterhalt zu erlangen, aufwachsen läßt:
-- so ist es den Grafschafts = Commissairen mit Zustimmung des
Vormundschaftsrichters oder zwei Friedensrichtern in jeder Graf-
schaft des Staats gesetzlich erlaubt, das besagte Kind, wenn es
ein männliches ist, bis zum 21., ist es ein weibliches, bis zum
18. Jahre seinem Stande und Fähigkeiten gemäß, als Lehrling
zu verpflichten und die Lehrbriefe oder Artikel der Vereinbarung
über die Verpflichtung eines solchen Kindes sind in jeder Hinsicht
eben so wirksam, als wenn das Kind sich selbst verpflichtet hätte.
Eine Abschrift solcher Lehrbriefe oder Artikel der Vereinbarung
wird auf dem Amte des Vormundschaftsrichters zur Aufbewahrung
einregistrirt und es ist die Pflicht der Friedens = oder Vormund-
schaftsrichter, darauf zu sehen, daß die Bedingungen der Lehrbriefe
und Verträge erfüllt und das Kind nicht übel behandelt werden.

4 ) Jn allen Lehrbriefen und Verträgen, die hinsichtlich der
Verpflichtung eines Minderjährigen als Gehülfe, Lehrer oder Diener
gemacht werden, soll unter andern Vertragsstücken stets folgender
Artikel hinzugefügt werden: „ daß der Meister oder die
Meisterin, denen ein solcher Minderjähriger ver-
pflichtet ist, denselben im Lesen und Schreiben, so
wie in den Anfangsgründen des Rechnens unter-
richten zu lassen, auch einem solchen Lehrlinge am
Ende der Lehrzeit eine neue Bibel und zwei der
Stellung desselben angemessene neue Anzüge zu
geben haben.
“ Das Alter eines jeden Minderjährigen, der
so verpflichtet wird, muß in dem Lehrbriefe angegeben werden.

    ( Fortsetzung folgt. )

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Jahre seinem Stande und Fähigkeiten gemäß, als Lehrling zu verpflichten und die Lehrbriefe oder Artikel der Vereinbarung über die Verpflichtung eines solchen Kindes sind in jeder Hinsicht eben so wirksam, als wenn das Kind sich selbst verpflichtet hätte. 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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 5. Rudolstadt, 31. Januar 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer05_1848/4>, abgerufen am 22.11.2024.