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Allgemeine Zeitung. Nr. 64. Augsburg (Bayern), 5. März 1871.

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* Berlin, 4 März. ( Officiell. ) Folgendes ist der Wortlaut der
Friedenspräliminarien: Art. 1. Frankreich verzichtet zu Gunsten des deutschen
Reichs auf alle Rechte und Ansprüche auf diejenigen Gebiete welche östlich
von nachstehend verzeichneten Gränzen gelegen sind. Die Demarcations-
linie beginnt an der Nordwest=Gränze des Cantons Cattenom nach Luxem-
burg zu, folgt südwärts den westlichen Gränzen der Cantone Cattenom und
Thionville, durchschneidet den Canton Briey, indem sie längs der West-
gränze der Gemeinde Montois=la=Montagne und Roncourt sowie der Ost-
gränze der Gemeinden St. Marie=aux=Chenes, St. Ail und Hannonville
hinläuft, berührt die Gränze des Cantons Gorze, welche sie längs der
Gränze der Gemeinden Vionville, Beuxieres und Onville durchschneidet,
folgt der Südwest=, resp. Südgränze des Arrondissements Metz und der
Westgränze des Arrondissements Chateau=Salins bis zur Gemeinde Pet-
toncourt, wovon sie die West= und Südgränze einschließt, folgt dem
Kamme der zwischen Seille und Moncel gelegenen Berge bis zur Gränze
des Arrondissements Saarburg südlich von La Garde. Sodann fällt die
Demarcationslinie mit der Gränze dieses Arrondissements bis zur Ge-
meinde Tanconville zusammen, deren Nordgränze sie berührt. Von dort
folgt sie dem Kamme der zwischen den Quellen der Sarre Blanche und der
Vezonze befindlichen Bergzüge bis zur Gränze des Cantons Schirmeck,
geht entlang der Westgränze desselben, schließt die Gemeinden Saales,
Bourg=Bruche, Colroy = la = Roche, Praine, Ranrupt, Saulxure und
St. Blaise la Roche ein, fällt dann mit der Westgränze des De-
partements Nieder = und Oberrhein bis zum Canton Belfort zusam-
men. Sie verläßt dessen Südgränze unweit Vourvemans, durchschneidet
den Canton Delle bei der Südgränze der Gemeinden Bourogne und Froide
Fontaine, erreicht die Schweizergränze längst den Ostgränzen der Gemein-
den Jonchery und Delle hinlaufend. Das deutsche Reich wird diese Ge-
biete für immer mit voller Souveränetät und vollem Eigenthumsrecht be-
sitzen. Eine internationale Commission beiderseits, aus einer gleichen
Zahl von Vertretern der Contrahenten bestehend, soll unmittelbar nach dem
Austausch der Ratificationen des Vertrags beauftragt werden an Ort und
Stelle die neuen Gränzen gemäß vorstehender Stipulation festzustellen.
Die Commission wird die Vertheilung des Bodens und der Capitalien lei-
ten, welche bisher gemeinschaftlichen Districten angehörten, die nun ge-
trennt werden. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten über die Aus-
führungen der Bestimmungen bezüglich der Gränze holen die Mitglieder
der Commission die Entscheidungen der bezüglichen Regierungen ein. Die
vorstehende Gränze wird auf 2 Exemplaren der Berliner Generalstabskarte mit
grüner Farbe bezeichnet. Ein Exemplar wird jeder der beiden Vertragsausfer-
tigungen angefügt. Die angegebene Gränzlinie erfuhr mit Uebereinstimmung
der contrahirenden Theile folgende Abänderungen: Jm ehemaligen Moselde-
partement wird Marie aux Chenes und Vionville an Deutschland abgetreten.
Dagegen werden die Stadt und die Festungswerke von Belfort mit einem
später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben. Art. 2. Frank-
reich zahlt dem deutschen Kaiser fünf Milliarden Francs. Mindestens eine
Milliarde wird 1871 gezahlt, der Rest im Laufe dreier Jahre von Ratifica-
tion des gegenwärtigen Vertrags ab. Art. 3. Die Räumung des occupir-
ten Gebietes beginnt nach Ratification des Vertrages seitens der National-
versammlung. Unmittelbar nach der Ratification verlassen die deutschen
Truppen das Jnnere der Stadt Paris, sowie die am linken Seine=Ufer ge-
legenen Forts. Sie räumen in möglichst kurzer Frist, die im Einver-
ständnisse der Militärbehörden beider Länder festzustellen ist, die Departe-
ments Calvados, Orne, Sarthe, Eure und Loire, Loir et Cher, Jndre et
Loire, Yonne gänzlich und die Departements Seine Jnferieure, Eure, Seine
et Oise, Seine et Marne, Aube, Cote d'Or bis zum linken Seine=Ufer; die fran-
zösischen Truppen ziehen sich gleichzeitig hinter die Loire zurück, welche sie vor
Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht überschreiten dürfen.
Ausgenommen hievon sind die Garnison von Paris, die 40,000 Mann
[Spaltenumbruch] nicht überschreiten darf, und die zur Sicherheit der festen Plätze unerläß-
lichen Garnisonen. Die Räumung der zwischen dem rechten Seine=Ufer
und der Ostgränze gelegenen Departements wird seitens der Deutschen
schrittweise nach Ratification des definitiven Friedensvertrags und nach
Zahlung der ersten halben Milliarde erfolgen. Die Räumung beginnt bei den
Paris zunächst gelegenen Departements, und wird je nach bewirkter Zahlung
fortgesetzt. Nach Zahlung der ersten halben Milliarde findet die Räumung der
folgenden Departements statt: Somme, Oise, Theile der Departements Seine
Jnferieure, Seine et Oise, Seine et Marne, welche auf dem rechten Seine-
Ufer gelegen sind, sowie desjenigen Theils des Seine=Departements mit
den Forts welcher auf dem rechten Seine=Ufer liegt. Nach Zahlung von
zwei Milliarden umfaßt die Occupation nur noch die Departements
Marne, Ardennes, Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die
Festung Belfort mit Gebiet, die als Pfand für die rückständigen 3 Milliar-
den dienen. Die deutschen Truppen in diesen Departements werden
50,000 Mann nicht übersteigen. Es bleibt dem Kaiser überlassen an
Stelle der Territorialgarantie eine finanzielle Garantie treten zu lassen,
wenn dieselbe französischerseits unter ausreichenden Bedingungen ange-
boten wird. Für die drei Milliarden, deren Zahlung verschoben wird,
werden fünf Proc. Zinsen vom Ratificationstag an gezahlt. Art. 4.
Die deutschen Truppen werden in den occupirten Departements alle
Requisitionen unterlassen, dagegen werden sie auf französische Kosten
unterhalten, und zwar nach einem mit der deutschen Militärintendantur
zu treffenden Einvernehmen. Art. 5. Die Jnteressen der Einwohner in
den abgetretenen Gebieten werden in allem was Handel und Privatrecht
angeht möglichst günstig geregelt, so bald die Bedingungen des definitiven
Friedens festgestellt werden. Hierzu wird ein Zeitraum festgesetzt worin
diese Bewohner besondere Erleichterungen bezüglich der Circulation ihrer
Handelserzeugnisse genießen sollen. Die deutsche Regierung wird der un-
gehinderten Auswanderung der Einwohner der abgetretenen Gebiets-
theile nichts in den Weg stellen, auch wird dieselbe den Einwohnern
gegenüber keine Maßregel ergreifen dürfen welche Personen oder Eigen-
thum derselben antastet. Art. 6. Die Kriegsgefangenen welche nicht be-
reits ausgewechselt sind werden unverzüglich nach der Ratification zurück-
gegeben. Um den Transport der Gefangenen zu beschleunigen wird die
französische Regierung zur Disposition der deutschen Behörden im
Jnnern Deutschlands einen Theil des Fahrmaterials ihrer Eisen-
bahn stellen und zwar in durch besondere Verabredung festzustellen-
der Ausdehnung sowie zu denjenigen Preisen welche in Frankreich von
der französischen Regierung für Militärtransporte bezahlt werden.
Art. 7. Die Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven
Frieden, welcher auf Grundlage der gegenwärtigen Präliminarien abzu-
schließen ist, wird in Brüssel unverzüglich nach Ratification der letzteren
durch die Nationalversammlung und den deutschen Kaiser stattfinden.
Art. 8. Nach Abschluß und Ratification des definitiven Friedensvertrages
wird die Administration der Departements welche noch von deutschen
Truppen besetzt bleiben sollen den französischen Behörden wieder übergeben.
Letztere sollen gehalten sein den Befehlen welche die Commandanten der
deutschen Truppen im Jnteresse der Sicherheit und des Unterhalts sowie
der Vertheilung ihrer Truppen ertheilen zu müssen glauben, Folge zu leisten.
Jn den occupirten Departements wird die Steuererhebung nach Ratification
der Präliminarien für französische Rechnung und mittelst französischer Be-
amten bewirkt werden. Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag kann der deutschen
Militärbehörde keinerlei Recht auf Gebietstheile gewähren welche von
ihnen nicht besetzt sind. Art. 10. Gegenwärtige Präliminarien werden
der Ratification des Kaisers und der französischen Nationalversammlung
unverzüglich unterbreitet werden. Versailles, 26 Febr. 1871. Folgen
die Unterschriften. Der Vertrag ist abgeschlossen zwischen Graf Bismarck
und den drei süddeutschen Ministern einerseits und Thiers und Favre
andererseits.

[Ende Spaltensatz]


Württembergische Hypothekenbank.
Dritte ordentliche General=Versammlung.

Dieselbe wird am

Dienstag den 4 April d. Js., Morgens 11 Uhr,

im kleinen Saale des obern Museums dahier abgehalten.

Tagesordnung:

    Mittheilung der Bilanz und des Geschäftsberichts für das Jahr 1870.
   Bericht der Revisions=Commission.
   Wahl dreier Mitglieder des Aufsichtsrathes an Stelle der statutenmäßig Austretenden.
   Wahl der Revisions=Commission für 1871.

Zur Theilnahme an den Berathungen und Abstimmungen der General=Versammlung ist jeder Actionär berechtigt welcher sich wenigstens drei Tage vor dem
Versammlungstage über den Besitz einer Actie bei dem Vorstand ausweist ( §. 39 der Statuten ). Jede Actie gibt eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich
oder durch Uebertragung an andere stimmberechtigte Actionäre ausgeübt ( §. 40 der Statuten ).

   
   
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* Berlin, 4 März. ( Officiell. ) Folgendes ist der Wortlaut der
Friedenspräliminarien: Art. 1. Frankreich verzichtet zu Gunsten des deutschen
Reichs auf alle Rechte und Ansprüche auf diejenigen Gebiete welche östlich
von nachstehend verzeichneten Gränzen gelegen sind. Die Demarcations-
linie beginnt an der Nordwest=Gränze des Cantons Cattenom nach Luxem-
burg zu, folgt südwärts den westlichen Gränzen der Cantone Cattenom und
Thionville, durchschneidet den Canton Briey, indem sie längs der West-
gränze der Gemeinde Montois=la=Montagne und Roncourt sowie der Ost-
gränze der Gemeinden St. Marie=aux=Chênes, St. Ail und Hannonville
hinläuft, berührt die Gränze des Cantons Gorze, welche sie längs der
Gränze der Gemeinden Vionville, Beuxières und Onville durchschneidet,
folgt der Südwest=, resp. Südgränze des Arrondissements Metz und der
Westgränze des Arrondissements Château=Salins bis zur Gemeinde Pet-
toncourt, wovon sie die West= und Südgränze einschließt, folgt dem
Kamme der zwischen Seille und Moncel gelegenen Berge bis zur Gränze
des Arrondissements Saarburg südlich von La Garde. Sodann fällt die
Demarcationslinie mit der Gränze dieses Arrondissements bis zur Ge-
meinde Tanconville zusammen, deren Nordgränze sie berührt. Von dort
folgt sie dem Kamme der zwischen den Quellen der Sarre Blanche und der
Vezonze befindlichen Bergzüge bis zur Gränze des Cantons Schirmeck,
geht entlang der Westgränze desselben, schließt die Gemeinden Saales,
Bourg=Bruche, Colroy = la = Roche, Praine, Ranrupt, Saulxure und
St. Blaise la Roche ein, fällt dann mit der Westgränze des De-
partements Nieder = und Oberrhein bis zum Canton Belfort zusam-
men. Sie verläßt dessen Südgränze unweit Vourvemans, durchschneidet
den Canton Delle bei der Südgränze der Gemeinden Bourogne und Froide
Fontaine, erreicht die Schweizergränze längst den Ostgränzen der Gemein-
den Jonchéry und Delle hinlaufend. Das deutsche Reich wird diese Ge-
biete für immer mit voller Souveränetät und vollem Eigenthumsrecht be-
sitzen. Eine internationale Commission beiderseits, aus einer gleichen
Zahl von Vertretern der Contrahenten bestehend, soll unmittelbar nach dem
Austausch der Ratificationen des Vertrags beauftragt werden an Ort und
Stelle die neuen Gränzen gemäß vorstehender Stipulation festzustellen.
Die Commission wird die Vertheilung des Bodens und der Capitalien lei-
ten, welche bisher gemeinschaftlichen Districten angehörten, die nun ge-
trennt werden. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten über die Aus-
führungen der Bestimmungen bezüglich der Gränze holen die Mitglieder
der Commission die Entscheidungen der bezüglichen Regierungen ein. Die
vorstehende Gränze wird auf 2 Exemplaren der Berliner Generalstabskarte mit
grüner Farbe bezeichnet. Ein Exemplar wird jeder der beiden Vertragsausfer-
tigungen angefügt. Die angegebene Gränzlinie erfuhr mit Uebereinstimmung
der contrahirenden Theile folgende Abänderungen: Jm ehemaligen Moselde-
partement wird Marie aux Chénes und Vionville an Deutschland abgetreten.
Dagegen werden die Stadt und die Festungswerke von Belfort mit einem
später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben. Art. 2. Frank-
reich zahlt dem deutschen Kaiser fünf Milliarden Francs. Mindestens eine
Milliarde wird 1871 gezahlt, der Rest im Laufe dreier Jahre von Ratifica-
tion des gegenwärtigen Vertrags ab. Art. 3. Die Räumung des occupir-
ten Gebietes beginnt nach Ratification des Vertrages seitens der National-
versammlung. Unmittelbar nach der Ratification verlassen die deutschen
Truppen das Jnnere der Stadt Paris, sowie die am linken Seine=Ufer ge-
legenen Forts. Sie räumen in möglichst kurzer Frist, die im Einver-
ständnisse der Militärbehörden beider Länder festzustellen ist, die Departe-
ments Calvados, Orne, Sarthe, Eure und Loire, Loir et Cher, Jndre et
Loire, Yonne gänzlich und die Departements Seine Jnférieure, Eure, Seine
et Oise, Seine et Marne, Aube, Côte d'Or bis zum linken Seine=Ufer; die fran-
zösischen Truppen ziehen sich gleichzeitig hinter die Loire zurück, welche sie vor
Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht überschreiten dürfen.
Ausgenommen hievon sind die Garnison von Paris, die 40,000 Mann
[Spaltenumbruch] nicht überschreiten darf, und die zur Sicherheit der festen Plätze unerläß-
lichen Garnisonen. Die Räumung der zwischen dem rechten Seine=Ufer
und der Ostgränze gelegenen Departements wird seitens der Deutschen
schrittweise nach Ratification des definitiven Friedensvertrags und nach
Zahlung der ersten halben Milliarde erfolgen. Die Räumung beginnt bei den
Paris zunächst gelegenen Departements, und wird je nach bewirkter Zahlung
fortgesetzt. Nach Zahlung der ersten halben Milliarde findet die Räumung der
folgenden Departements statt: Somme, Oise, Theile der Departements Seine
Jnférieure, Seine et Oise, Seine et Marne, welche auf dem rechten Seine-
Ufer gelegen sind, sowie desjenigen Theils des Seine=Departements mit
den Forts welcher auf dem rechten Seine=Ufer liegt. Nach Zahlung von
zwei Milliarden umfaßt die Occupation nur noch die Departements
Marne, Ardennes, Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die
Festung Belfort mit Gebiet, die als Pfand für die rückständigen 3 Milliar-
den dienen. Die deutschen Truppen in diesen Departements werden
50,000 Mann nicht übersteigen. Es bleibt dem Kaiser überlassen an
Stelle der Territorialgarantie eine finanzielle Garantie treten zu lassen,
wenn dieselbe französischerseits unter ausreichenden Bedingungen ange-
boten wird. Für die drei Milliarden, deren Zahlung verschoben wird,
werden fünf Proc. Zinsen vom Ratificationstag an gezahlt. Art. 4.
Die deutschen Truppen werden in den occupirten Departements alle
Requisitionen unterlassen, dagegen werden sie auf französische Kosten
unterhalten, und zwar nach einem mit der deutschen Militärintendantur
zu treffenden Einvernehmen. Art. 5. Die Jnteressen der Einwohner in
den abgetretenen Gebieten werden in allem was Handel und Privatrecht
angeht möglichst günstig geregelt, so bald die Bedingungen des definitiven
Friedens festgestellt werden. Hierzu wird ein Zeitraum festgesetzt worin
diese Bewohner besondere Erleichterungen bezüglich der Circulation ihrer
Handelserzeugnisse genießen sollen. Die deutsche Regierung wird der un-
gehinderten Auswanderung der Einwohner der abgetretenen Gebiets-
theile nichts in den Weg stellen, auch wird dieselbe den Einwohnern
gegenüber keine Maßregel ergreifen dürfen welche Personen oder Eigen-
thum derselben antastet. Art. 6. Die Kriegsgefangenen welche nicht be-
reits ausgewechselt sind werden unverzüglich nach der Ratification zurück-
gegeben. Um den Transport der Gefangenen zu beschleunigen wird die
französische Regierung zur Disposition der deutschen Behörden im
Jnnern Deutschlands einen Theil des Fahrmaterials ihrer Eisen-
bahn stellen und zwar in durch besondere Verabredung festzustellen-
der Ausdehnung sowie zu denjenigen Preisen welche in Frankreich von
der französischen Regierung für Militärtransporte bezahlt werden.
Art. 7. Die Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven
Frieden, welcher auf Grundlage der gegenwärtigen Präliminarien abzu-
schließen ist, wird in Brüssel unverzüglich nach Ratification der letzteren
durch die Nationalversammlung und den deutschen Kaiser stattfinden.
Art. 8. Nach Abschluß und Ratification des definitiven Friedensvertrages
wird die Administration der Departements welche noch von deutschen
Truppen besetzt bleiben sollen den französischen Behörden wieder übergeben.
Letztere sollen gehalten sein den Befehlen welche die Commandanten der
deutschen Truppen im Jnteresse der Sicherheit und des Unterhalts sowie
der Vertheilung ihrer Truppen ertheilen zu müssen glauben, Folge zu leisten.
Jn den occupirten Departements wird die Steuererhebung nach Ratification
der Präliminarien für französische Rechnung und mittelst französischer Be-
amten bewirkt werden. Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag kann der deutschen
Militärbehörde keinerlei Recht auf Gebietstheile gewähren welche von
ihnen nicht besetzt sind. Art. 10. Gegenwärtige Präliminarien werden
der Ratification des Kaisers und der französischen Nationalversammlung
unverzüglich unterbreitet werden. Versailles, 26 Febr. 1871. Folgen
die Unterschriften. Der Vertrag ist abgeschlossen zwischen Graf Bismarck
und den drei süddeutschen Ministern einerseits und Thiers und Favre
andererseits.

[Ende Spaltensatz]


Württembergische Hypothekenbank.
Dritte ordentliche General=Versammlung.

Dieselbe wird am

Dienstag den 4 April d. Js., Morgens 11 Uhr,

im kleinen Saale des obern Museums dahier abgehalten.

Tagesordnung:

    Mittheilung der Bilanz und des Geschäftsberichts für das Jahr 1870.
   Bericht der Revisions=Commission.
   Wahl dreier Mitglieder des Aufsichtsrathes an Stelle der statutenmäßig Austretenden.
   Wahl der Revisions=Commission für 1871.

Zur Theilnahme an den Berathungen und Abstimmungen der General=Versammlung ist jeder Actionär berechtigt welcher sich wenigstens drei Tage vor dem
Versammlungstage über den Besitz einer Actie bei dem Vorstand ausweist ( §. 39 der Statuten ). Jede Actie gibt eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich
oder durch Uebertragung an andere stimmberechtigte Actionäre ausgeübt ( §. 40 der Statuten ).

   
   
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[1089/0013] * Berlin, 4 März. ( Officiell. ) Folgendes ist der Wortlaut der Friedenspräliminarien: Art. 1. Frankreich verzichtet zu Gunsten des deutschen Reichs auf alle Rechte und Ansprüche auf diejenigen Gebiete welche östlich von nachstehend verzeichneten Gränzen gelegen sind. Die Demarcations- linie beginnt an der Nordwest=Gränze des Cantons Cattenom nach Luxem- burg zu, folgt südwärts den westlichen Gränzen der Cantone Cattenom und Thionville, durchschneidet den Canton Briey, indem sie längs der West- gränze der Gemeinde Montois=la=Montagne und Roncourt sowie der Ost- gränze der Gemeinden St. Marie=aux=Chênes, St. Ail und Hannonville hinläuft, berührt die Gränze des Cantons Gorze, welche sie längs der Gränze der Gemeinden Vionville, Beuxières und Onville durchschneidet, folgt der Südwest=, resp. Südgränze des Arrondissements Metz und der Westgränze des Arrondissements Château=Salins bis zur Gemeinde Pet- toncourt, wovon sie die West= und Südgränze einschließt, folgt dem Kamme der zwischen Seille und Moncel gelegenen Berge bis zur Gränze des Arrondissements Saarburg südlich von La Garde. Sodann fällt die Demarcationslinie mit der Gränze dieses Arrondissements bis zur Ge- meinde Tanconville zusammen, deren Nordgränze sie berührt. Von dort folgt sie dem Kamme der zwischen den Quellen der Sarre Blanche und der Vezonze befindlichen Bergzüge bis zur Gränze des Cantons Schirmeck, geht entlang der Westgränze desselben, schließt die Gemeinden Saales, Bourg=Bruche, Colroy = la = Roche, Praine, Ranrupt, Saulxure und St. Blaise la Roche ein, fällt dann mit der Westgränze des De- partements Nieder = und Oberrhein bis zum Canton Belfort zusam- men. Sie verläßt dessen Südgränze unweit Vourvemans, durchschneidet den Canton Delle bei der Südgränze der Gemeinden Bourogne und Froide Fontaine, erreicht die Schweizergränze längst den Ostgränzen der Gemein- den Jonchéry und Delle hinlaufend. Das deutsche Reich wird diese Ge- biete für immer mit voller Souveränetät und vollem Eigenthumsrecht be- sitzen. Eine internationale Commission beiderseits, aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Contrahenten bestehend, soll unmittelbar nach dem Austausch der Ratificationen des Vertrags beauftragt werden an Ort und Stelle die neuen Gränzen gemäß vorstehender Stipulation festzustellen. Die Commission wird die Vertheilung des Bodens und der Capitalien lei- ten, welche bisher gemeinschaftlichen Districten angehörten, die nun ge- trennt werden. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten über die Aus- führungen der Bestimmungen bezüglich der Gränze holen die Mitglieder der Commission die Entscheidungen der bezüglichen Regierungen ein. Die vorstehende Gränze wird auf 2 Exemplaren der Berliner Generalstabskarte mit grüner Farbe bezeichnet. Ein Exemplar wird jeder der beiden Vertragsausfer- tigungen angefügt. Die angegebene Gränzlinie erfuhr mit Uebereinstimmung der contrahirenden Theile folgende Abänderungen: Jm ehemaligen Moselde- partement wird Marie aux Chénes und Vionville an Deutschland abgetreten. Dagegen werden die Stadt und die Festungswerke von Belfort mit einem später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben. Art. 2. Frank- reich zahlt dem deutschen Kaiser fünf Milliarden Francs. Mindestens eine Milliarde wird 1871 gezahlt, der Rest im Laufe dreier Jahre von Ratifica- tion des gegenwärtigen Vertrags ab. Art. 3. Die Räumung des occupir- ten Gebietes beginnt nach Ratification des Vertrages seitens der National- versammlung. Unmittelbar nach der Ratification verlassen die deutschen Truppen das Jnnere der Stadt Paris, sowie die am linken Seine=Ufer ge- legenen Forts. Sie räumen in möglichst kurzer Frist, die im Einver- ständnisse der Militärbehörden beider Länder festzustellen ist, die Departe- ments Calvados, Orne, Sarthe, Eure und Loire, Loir et Cher, Jndre et Loire, Yonne gänzlich und die Departements Seine Jnférieure, Eure, Seine et Oise, Seine et Marne, Aube, Côte d'Or bis zum linken Seine=Ufer; die fran- zösischen Truppen ziehen sich gleichzeitig hinter die Loire zurück, welche sie vor Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht überschreiten dürfen. Ausgenommen hievon sind die Garnison von Paris, die 40,000 Mann nicht überschreiten darf, und die zur Sicherheit der festen Plätze unerläß- lichen Garnisonen. Die Räumung der zwischen dem rechten Seine=Ufer und der Ostgränze gelegenen Departements wird seitens der Deutschen schrittweise nach Ratification des definitiven Friedensvertrags und nach Zahlung der ersten halben Milliarde erfolgen. Die Räumung beginnt bei den Paris zunächst gelegenen Departements, und wird je nach bewirkter Zahlung fortgesetzt. Nach Zahlung der ersten halben Milliarde findet die Räumung der folgenden Departements statt: Somme, Oise, Theile der Departements Seine Jnférieure, Seine et Oise, Seine et Marne, welche auf dem rechten Seine- Ufer gelegen sind, sowie desjenigen Theils des Seine=Departements mit den Forts welcher auf dem rechten Seine=Ufer liegt. Nach Zahlung von zwei Milliarden umfaßt die Occupation nur noch die Departements Marne, Ardennes, Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die Festung Belfort mit Gebiet, die als Pfand für die rückständigen 3 Milliar- den dienen. Die deutschen Truppen in diesen Departements werden 50,000 Mann nicht übersteigen. Es bleibt dem Kaiser überlassen an Stelle der Territorialgarantie eine finanzielle Garantie treten zu lassen, wenn dieselbe französischerseits unter ausreichenden Bedingungen ange- boten wird. Für die drei Milliarden, deren Zahlung verschoben wird, werden fünf Proc. Zinsen vom Ratificationstag an gezahlt. Art. 4. Die deutschen Truppen werden in den occupirten Departements alle Requisitionen unterlassen, dagegen werden sie auf französische Kosten unterhalten, und zwar nach einem mit der deutschen Militärintendantur zu treffenden Einvernehmen. Art. 5. Die Jnteressen der Einwohner in den abgetretenen Gebieten werden in allem was Handel und Privatrecht angeht möglichst günstig geregelt, so bald die Bedingungen des definitiven Friedens festgestellt werden. Hierzu wird ein Zeitraum festgesetzt worin diese Bewohner besondere Erleichterungen bezüglich der Circulation ihrer Handelserzeugnisse genießen sollen. Die deutsche Regierung wird der un- gehinderten Auswanderung der Einwohner der abgetretenen Gebiets- theile nichts in den Weg stellen, auch wird dieselbe den Einwohnern gegenüber keine Maßregel ergreifen dürfen welche Personen oder Eigen- thum derselben antastet. Art. 6. Die Kriegsgefangenen welche nicht be- reits ausgewechselt sind werden unverzüglich nach der Ratification zurück- gegeben. Um den Transport der Gefangenen zu beschleunigen wird die französische Regierung zur Disposition der deutschen Behörden im Jnnern Deutschlands einen Theil des Fahrmaterials ihrer Eisen- bahn stellen und zwar in durch besondere Verabredung festzustellen- der Ausdehnung sowie zu denjenigen Preisen welche in Frankreich von der französischen Regierung für Militärtransporte bezahlt werden. Art. 7. Die Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven Frieden, welcher auf Grundlage der gegenwärtigen Präliminarien abzu- schließen ist, wird in Brüssel unverzüglich nach Ratification der letzteren durch die Nationalversammlung und den deutschen Kaiser stattfinden. Art. 8. Nach Abschluß und Ratification des definitiven Friedensvertrages wird die Administration der Departements welche noch von deutschen Truppen besetzt bleiben sollen den französischen Behörden wieder übergeben. Letztere sollen gehalten sein den Befehlen welche die Commandanten der deutschen Truppen im Jnteresse der Sicherheit und des Unterhalts sowie der Vertheilung ihrer Truppen ertheilen zu müssen glauben, Folge zu leisten. Jn den occupirten Departements wird die Steuererhebung nach Ratification der Präliminarien für französische Rechnung und mittelst französischer Be- amten bewirkt werden. Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag kann der deutschen Militärbehörde keinerlei Recht auf Gebietstheile gewähren welche von ihnen nicht besetzt sind. Art. 10. Gegenwärtige Präliminarien werden der Ratification des Kaisers und der französischen Nationalversammlung unverzüglich unterbreitet werden. Versailles, 26 Febr. 1871. Folgen die Unterschriften. Der Vertrag ist abgeschlossen zwischen Graf Bismarck und den drei süddeutschen Ministern einerseits und Thiers und Favre andererseits. Württembergische Hypothekenbank. Dritte ordentliche General=Versammlung. Dieselbe wird am Dienstag den 4 April d. Js., Morgens 11 Uhr, im kleinen Saale des obern Museums dahier abgehalten. Tagesordnung: Mittheilung der Bilanz und des Geschäftsberichts für das Jahr 1870. Bericht der Revisions=Commission. Wahl dreier Mitglieder des Aufsichtsrathes an Stelle der statutenmäßig Austretenden. Wahl der Revisions=Commission für 1871. Zur Theilnahme an den Berathungen und Abstimmungen der General=Versammlung ist jeder Actionär berechtigt welcher sich wenigstens drei Tage vor dem Versammlungstage über den Besitz einer Actie bei dem Vorstand ausweist ( §. 39 der Statuten ). Jede Actie gibt eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich oder durch Uebertragung an andere stimmberechtigte Actionäre ausgeübt ( §. 40 der Statuten ). Stuttgart, den 4 März 1871. Aufsichtsrath der württembergischen Hypothekenbank. ( 1943 )

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  • rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert.
  • Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert.
  • Vollständigkeit: vollständig erfasst.
  • Zeichensetzung: DTABf-getreu.



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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 64. Augsburg (Bayern), 5. März 1871, S. 1089. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_augsburg64_1871/13>, abgerufen am 24.11.2024.