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Allgemeine Zeitung, Nr. 85, 25. März 1848.

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[Spaltenumbruch] soll, wie folgt bestimmt wird: für Städte welche nach dem Gesetz vom
30 Mai 1820 "wegen Entrichtung der Gewerbesteuer" (Gesetzsammlung
S. 147) zur ersten Abtheilung gehören, auf 4000 Thaler; für Städte
der zweiten Abtheilung auf 2000 Thaler; für Städte der dritten Ab-
theilung auf 1000 Thaler; für die zur vierten Abtheilung gehörenden
Ortschaften auf 500 Thaler. Für ein Blatt welches weniger als sechs-
mal wöchentlich erscheint, wird die Caution auf die Hälfte der oben ge-
dachten Summen bestimmt. Die Caution ist bei der Regierungshaupt-
casse, und zwar in preußischen Staatsschuldscheinen zum Nennwerth, zu
hinterlegen. Befreit von der Cautionsbestellung bleiben: die bei Erlaß
dieses Gesetzes bestehenden periodischen Blätter, sowie diejenigen welche
ausschließlich mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen,
medicinischen, musicalischen oder rein gewerblichen Gegenständen ge-
widmet sind. 2) Ausgeschlossen von dem Rechte zur Herausgabe perio-
discher Schriften sind nur diejenigen welche wegen eines von ehrloser
Gesinnung zeugenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe ver-
urtheilt sind. 3) Eine periodische Schrift welche wider die Bestimmung
unter 2 oder ohne vorangegangene Erfüllung der unter 1 vorgeschrie-
benen Bedingungen erscheint, ist von der Polizeibehörde zu unterdrücken.
4) Wird der Herausgeber oder der Verleger eines bei Erlaß dieses Ge-
setzes bereits bestehenden periodischen Blattes welches in kürzern als
monatlichen Fristen erscheint, oder der Vertreter des Herausgebers
wegen eines vermittelst des Blattes begangenen Verbrechens oder Ver-
gehens rechtskräftig verurtheilt, so hat der Richter zugleich auf Bestel-
lung einer Caution zu erkennen, und diese nach den Vorschriften unter 1 b
abzumessen. Bis zur Bestellung der vom Richter erkannten Caution
darf das Blatt nicht erscheinen. 5) Beim Rückfall hat der Richter, mit
Rücksicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens oder Vergehens,
neben der dafür zu erkennenden Strafe die ursprünglich (1 b) oder in
Folge eines Urtels (4) bestellte Caution ganz oder einen Theil derselben
für verfallen zu erklären, und zugleich zu bestimmen ob die Caution zu
ergänzen oder die fernere Herausgabe des Blattes zu verbieten sey.
6) Der Herausgeber einer in kürzern als Monatsfristen erscheinenden
Zeitschrift ist verpflichtet Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte
Staatsbehörde veranlaßt, findet in das nächste Stück des Blattes kosten-
frei aufzunehmen, und solchen Entgegnungen den Platz anzuweisen an
welchem sich der angreifende Artikel befunden hat. Dasselbe gilt von
Entgegnungen solcher Privatpersonen welche in der Zeitschrift Angriffe
erlitten haben. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang
des Artikels auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die
mehreren Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen. 7) Am Ende jenes
Stücks einer Zeitschrift ist der Herausgeber sowie der Verleger, wenn
dieser vom Herausgeber verschieden ist, und der Drucker namhaft zu
machen. §. 5. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, so-
wie derjenige in dessen Commission eine nicht periodische Druckschrift
erscheint, ingleichen derjenige welcher eine solche Schrift, ohne sie in
Commission zu geben, im Selbstverlag erscheinen läßt, ist verpflichtet
zugleich mit der Herausgabe des Werkes eine schriftliche Anzeige, welche
den Titel des Werkes enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzu-
reichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar der Druckschrift vor-
zulegen. §. 6. Wer eine der in den §§. 3, 4 und 5 enthaltenen Bestimmun-
gen verletzt, verfällt in eine von den ordentlichen Gerichten zu erkennende
Geldbuße von 5 bis 100 Thlr., oder im Unvermögensfall in eine verhält-
nißmäßige Gefängnißstrafe. §. 7. Die Polizeibehörden sind berechtigt zur
Verbreitung bestimmte Druckschriften oder Bildwerke, durch welche nach
ihrem Ermessen ein Strafgesetz verletzt ist, vorläufig in Beschlag zu neh-
men; sie müssen jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die
gerichtliche Versolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer
oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst
zu befinden. §. 8. In Ansehung des Debits der im Auslande er-
scheinenden Zeitungen verbleibt es, bis dahin daß ein allgemeines deut-
sches Preßgesetz vereinbart seyn wird, bei den bestehenden Vorschrif-
ten. §. 9. Alle Strafen welche wegen Uebertretung der bisherigen
Censurvorschriften verwirkt und noch nicht verbüßt sind, werden hier-
durch niedergeschlagen, und jedes dieserhalb eingeleitete Verfahren
wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Un-
terschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel.

Friedrich Wilhelm. -- Prinz von Preußen.
v. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelschwingh.
Graf zu Stolberg. Uhden. Freihr. v. Canitz. v. Düesberg.
v. Rohr.


[Spaltenumbruch]
Spanien.

Nach Privatbriefen aus Spanien hat in
der letzten Zeit eine Art Aussöhnung oder richtiger Verständigung
zwischen den Moderados und den Progressisten stattgefunden. Narvaez,
heißt es, habe die Häupter der letztern, Cortina, Olozaga u. s. w. in
sein Cabinet berufen, und sie gefragt ob sie unter den obwaltenden Um-
ständen Kraft und Muth haben das Staatsruder in ihre Hände zu nehmen;
er und seine Freunde wünschten, fügte er hinzu, in dem Augenblick
nichts anderes als die Aufrechthaltung des Thrones zu sichern;
wenn die Progressisten glaubten daß sie geeigneter wären als seine
Freunde dieses allen wohlgesinnten und besonnenen Spaniern heilige
Interesse zu wahren, so sey er und seine Freunde bereit ihnen die Gewalt
abzutreten und sie zu unterstützen; er habe nie in die Aufrichtigkeit ihrer
monarchischen Gesinnungen und in die Treue für die junge Königin
Zweifel gesetzt, jetzt sey der Moment gekommen wo alle Parteien,
die es mit der Monarchie aufrichtig halten, abgesehen von ihrem prin-
cipiellen Zwiespalt, in wie außerhalb der Regierung um den Thron
sich schaaren müßten. Die Progressisten hätten hierauf erwiedert: es
habe ihnen nie der Muth gefehlt, und werde ihnen nie fehlen den Thron
Isabellens zu schützen und, wenn es nöthig, zu vertheidigen, ebenso-
wenig fehle ihnen der Muth ihre Grundsätze des Fortschrittes geltend zu
machen; allein sie könnten nicht verkennen daß ihr Eintritt in die Re-
gierung jetzt das Signal zu einer Bewegung werden könnte die das Ziel
der von ihnen angestrebten Fortschritte leicht überflügelte; sie zögen es
daher einstweilen vor außerhalb der Gewalt zu bleiben und, ohne ihre
Fahne in die Tasche zu stecken, nach Kräften die Regierung zu unter-
stützen, wenn diese sich anheischig mache die Ausnahmsmaßregeln sobald
als möglich wieder aufzuheben und dann in günstigeren Momenten die
Bahn des gemäßigten Fortschrittes zu betreten. General Narvaez soll
diese Zusicherung gegeben haben. Wenn dieses Verfahren der spanischen
Opposition vielleicht von geringem Vertrauen in ihre eigene Kraft zeugt,
ist es nichtsdestoweniger ehrenvoll für sie.

Schweiz.

Das Unvermeidliche ist nicht ausgeblieben.
Das politisch-sociale Erdbeben in Paris hat, ähnliches vorbereitend,
auf Genf gewirkt. Die besten Häuser zittern und wanken; vielleicht
werden mehrere stürzen. Der Staatsrath welcher, wie ich Ihnen in
meiner letzten Correspondenz sagte, mit einigen Hundert Stimmen we-
niger als voriges Jahr wiedergewählt worden ist, befand sich mehrere
Tage in banger Finanznoth und war unentschieden ob er unter sol-
chen Verhältnissen die neue Wahl annehmen soll oder nicht, hat aber
endlich durch das Zusammentreten mehrerer hiesiger Wechselhäuser ein
Anlehen von 300,000 Fr. und damit die Möglichkeit erhalten seine
Stelle wieder anzunehmen. Dadurch entging Stadt und Land der
Gefahr wenigstens einige Tage ohne Regierung zu seyn, ein Zustand
der bei der vielfachen Noth und der Menge brodloser Arbeiter in un-
serer Fabrikstadt sehr drohend war. Die sogenannte Association na-
tionale herrscht jetzt, und hat es sogar bewirkt daß der humane An-
trag des Generals Dufour auf Amnestie der Contravenienten gegen
Militärpflichtigkeit vom Großen Rath abgelehnt wurde. Der vor kurzem
aus dem Staatsrath getretene Obrist Rilliet hat so eben eine Adresse
an die Genfer verbreitet, worin er seine entschiedene Opposition gegen
das Haupt unserer Bewegung und der Regierung ausspricht, und die
Genfer warnend auf die Gefahr aufmerksam macht in der sie jetzt
schweben sollen. Ihr Berner Correspondent hat die ungünstige, miß-
trauische und besorgliche Stimmung Genfs gegen James Fazy wohl zu
scharf aufgefaßt und ausgesprochen. Wie nun einmal die Sachen ste-
hen, müssen wir die Fortdauer des leidlichen Zustandes von heute
auf morgen wünschen, bis etwas besseres möglich ist. Indessen steht
es im Fall eines politisch-socialen Kataklysmus allerdings mit Genfs
Unabhängigkeit bedenklich aus, denn sie ist von innen und von au-
ßen bedroht. Wir hoffen, das sich jetzt so tüchtig und schweizerisch
zeigende Bern werde immer die Augen offen und die Hand am Schwert
behalten. Auch unsere Nachbarn in Savoyen machen uns Sorge.
Der Jubel über die vom König Karl Albert gemachten politischen
Concessionen über die breite Verfassungsgabe ist seit den Pariser Ereig-
nissen und dem Einflusse der französischen Republik verstummt, und
schon jetzt hören wir von dort Stimmen herüber die Unzufriedenheit
mit dem Gegebenen zeigen; "a bas Charles Albert! Vive la repu-
blique!"
ein schlechter Dank für so viel Gegebenes.

[Spaltenumbruch] ſoll, wie folgt beſtimmt wird: für Städte welche nach dem Geſetz vom
30 Mai 1820 „wegen Entrichtung der Gewerbeſteuer“ (Geſetzſammlung
S. 147) zur erſten Abtheilung gehören, auf 4000 Thaler; für Städte
der zweiten Abtheilung auf 2000 Thaler; für Städte der dritten Ab-
theilung auf 1000 Thaler; für die zur vierten Abtheilung gehörenden
Ortſchaften auf 500 Thaler. Für ein Blatt welches weniger als ſechs-
mal wöchentlich erſcheint, wird die Caution auf die Hälfte der oben ge-
dachten Summen beſtimmt. Die Caution iſt bei der Regierungshaupt-
caſſe, und zwar in preußiſchen Staatsſchuldſcheinen zum Nennwerth, zu
hinterlegen. Befreit von der Cautionsbeſtellung bleiben: die bei Erlaß
dieſes Geſetzes beſtehenden periodiſchen Blätter, ſowie diejenigen welche
ausſchließlich mathematiſchen, naturwiſſenſchaftlichen, geographiſchen,
mediciniſchen, muſicaliſchen oder rein gewerblichen Gegenſtänden ge-
widmet ſind. 2) Ausgeſchloſſen von dem Rechte zur Herausgabe perio-
diſcher Schriften ſind nur diejenigen welche wegen eines von ehrloſer
Geſinnung zeugenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe ver-
urtheilt ſind. 3) Eine periodiſche Schrift welche wider die Beſtimmung
unter 2 oder ohne vorangegangene Erfüllung der unter 1 vorgeſchrie-
benen Bedingungen erſcheint, iſt von der Polizeibehörde zu unterdrücken.
4) Wird der Herausgeber oder der Verleger eines bei Erlaß dieſes Ge-
ſetzes bereits beſtehenden periodiſchen Blattes welches in kürzern als
monatlichen Friſten erſcheint, oder der Vertreter des Herausgebers
wegen eines vermittelſt des Blattes begangenen Verbrechens oder Ver-
gehens rechtskräftig verurtheilt, ſo hat der Richter zugleich auf Beſtel-
lung einer Caution zu erkennen, und dieſe nach den Vorſchriften unter 1 b
abzumeſſen. Bis zur Beſtellung der vom Richter erkannten Caution
darf das Blatt nicht erſcheinen. 5) Beim Rückfall hat der Richter, mit
Rückſicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens oder Vergehens,
neben der dafür zu erkennenden Strafe die urſprünglich (1 b) oder in
Folge eines Urtels (4) beſtellte Caution ganz oder einen Theil derſelben
für verfallen zu erklären, und zugleich zu beſtimmen ob die Caution zu
ergänzen oder die fernere Herausgabe des Blattes zu verbieten ſey.
6) Der Herausgeber einer in kürzern als Monatsfriſten erſcheinenden
Zeitſchrift iſt verpflichtet Entgegnungen, zu welchen ſich die betheiligte
Staatsbehörde veranlaßt, findet in das nächſte Stück des Blattes koſten-
frei aufzunehmen, und ſolchen Entgegnungen den Platz anzuweiſen an
welchem ſich der angreifende Artikel befunden hat. Dasſelbe gilt von
Entgegnungen ſolcher Privatperſonen welche in der Zeitſchrift Angriffe
erlitten haben. Ueberſteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang
des Artikels auf welchen die Entgegnung ſich bezieht, ſo ſind für die
mehreren Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen. 7) Am Ende jenes
Stücks einer Zeitſchrift iſt der Herausgeber ſowie der Verleger, wenn
dieſer vom Herausgeber verſchieden iſt, und der Drucker namhaft zu
machen. §. 5. Der Verleger einer nicht periodiſchen Druckſchrift, ſo-
wie derjenige in deſſen Commiſſion eine nicht periodiſche Druckſchrift
erſcheint, ingleichen derjenige welcher eine ſolche Schrift, ohne ſie in
Commiſſion zu geben, im Selbſtverlag erſcheinen läßt, iſt verpflichtet
zugleich mit der Herausgabe des Werkes eine ſchriftliche Anzeige, welche
den Titel des Werkes enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzu-
reichen, auch derſelben auf Verlangen ein Exemplar der Druckſchrift vor-
zulegen. §. 6. Wer eine der in den §§. 3, 4 und 5 enthaltenen Beſtimmun-
gen verletzt, verfällt in eine von den ordentlichen Gerichten zu erkennende
Geldbuße von 5 bis 100 Thlr., oder im Unvermögensfall in eine verhält-
nißmäßige Gefängnißſtrafe. §. 7. Die Polizeibehörden ſind berechtigt zur
Verbreitung beſtimmte Druckſchriften oder Bildwerke, durch welche nach
ihrem Ermeſſen ein Strafgeſetz verletzt iſt, vorläufig in Beſchlag zu neh-
men; ſie müſſen jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beſchlagnahme die
gerichtliche Verſolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer
oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beſchlagnahme ſchleunigſt
zu befinden. §. 8. In Anſehung des Debits der im Auslande er-
ſcheinenden Zeitungen verbleibt es, bis dahin daß ein allgemeines deut-
ſches Preßgeſetz vereinbart ſeyn wird, bei den beſtehenden Vorſchrif-
ten. §. 9. Alle Strafen welche wegen Uebertretung der bisherigen
Cenſurvorſchriften verwirkt und noch nicht verbüßt ſind, werden hier-
durch niedergeſchlagen, und jedes dieſerhalb eingeleitete Verfahren
wird aufgehoben. Urkundlich unter Unſerer höchſteigenhändigen Un-
terſchrift und beigedrucktem königlichen Inſiegel.

Friedrich Wilhelm. — Prinz von Preußen.
v. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelſchwingh.
Graf zu Stolberg. Uhden. Freihr. v. Canitz. v. Düesberg.
v. Rohr.


[Spaltenumbruch]
Spanien.

Nach Privatbriefen aus Spanien hat in
der letzten Zeit eine Art Ausſöhnung oder richtiger Verſtändigung
zwiſchen den Moderados und den Progreſſiſten ſtattgefunden. Narvaez,
heißt es, habe die Häupter der letztern, Cortina, Olozaga u. ſ. w. in
ſein Cabinet berufen, und ſie gefragt ob ſie unter den obwaltenden Um-
ſtänden Kraft und Muth haben das Staatsruder in ihre Hände zu nehmen;
er und ſeine Freunde wünſchten, fügte er hinzu, in dem Augenblick
nichts anderes als die Aufrechthaltung des Thrones zu ſichern;
wenn die Progreſſiſten glaubten daß ſie geeigneter wären als ſeine
Freunde dieſes allen wohlgeſinnten und beſonnenen Spaniern heilige
Intereſſe zu wahren, ſo ſey er und ſeine Freunde bereit ihnen die Gewalt
abzutreten und ſie zu unterſtützen; er habe nie in die Aufrichtigkeit ihrer
monarchiſchen Geſinnungen und in die Treue für die junge Königin
Zweifel geſetzt, jetzt ſey der Moment gekommen wo alle Parteien,
die es mit der Monarchie aufrichtig halten, abgeſehen von ihrem prin-
cipiellen Zwieſpalt, in wie außerhalb der Regierung um den Thron
ſich ſchaaren müßten. Die Progreſſiſten hätten hierauf erwiedert: es
habe ihnen nie der Muth gefehlt, und werde ihnen nie fehlen den Thron
Iſabellens zu ſchützen und, wenn es nöthig, zu vertheidigen, ebenſo-
wenig fehle ihnen der Muth ihre Grundſätze des Fortſchrittes geltend zu
machen; allein ſie könnten nicht verkennen daß ihr Eintritt in die Re-
gierung jetzt das Signal zu einer Bewegung werden könnte die das Ziel
der von ihnen angeſtrebten Fortſchritte leicht überflügelte; ſie zögen es
daher einſtweilen vor außerhalb der Gewalt zu bleiben und, ohne ihre
Fahne in die Taſche zu ſtecken, nach Kräften die Regierung zu unter-
ſtützen, wenn dieſe ſich anheiſchig mache die Ausnahmsmaßregeln ſobald
als möglich wieder aufzuheben und dann in günſtigeren Momenten die
Bahn des gemäßigten Fortſchrittes zu betreten. General Narvaez ſoll
dieſe Zuſicherung gegeben haben. Wenn dieſes Verfahren der ſpaniſchen
Oppoſition vielleicht von geringem Vertrauen in ihre eigene Kraft zeugt,
iſt es nichtsdeſtoweniger ehrenvoll für ſie.

Schweiz.

Das Unvermeidliche iſt nicht ausgeblieben.
Das politiſch-ſociale Erdbeben in Paris hat, ähnliches vorbereitend,
auf Genf gewirkt. Die beſten Häuſer zittern und wanken; vielleicht
werden mehrere ſtürzen. Der Staatsrath welcher, wie ich Ihnen in
meiner letzten Correſpondenz ſagte, mit einigen Hundert Stimmen we-
niger als voriges Jahr wiedergewählt worden iſt, befand ſich mehrere
Tage in banger Finanznoth und war unentſchieden ob er unter ſol-
chen Verhältniſſen die neue Wahl annehmen ſoll oder nicht, hat aber
endlich durch das Zuſammentreten mehrerer hieſiger Wechſelhäuſer ein
Anlehen von 300,000 Fr. und damit die Möglichkeit erhalten ſeine
Stelle wieder anzunehmen. Dadurch entging Stadt und Land der
Gefahr wenigſtens einige Tage ohne Regierung zu ſeyn, ein Zuſtand
der bei der vielfachen Noth und der Menge brodloſer Arbeiter in un-
ſerer Fabrikſtadt ſehr drohend war. Die ſogenannte Aſſociation na-
tionale herrſcht jetzt, und hat es ſogar bewirkt daß der humane An-
trag des Generals Dufour auf Amneſtie der Contravenienten gegen
Militärpflichtigkeit vom Großen Rath abgelehnt wurde. Der vor kurzem
aus dem Staatsrath getretene Obriſt Rilliet hat ſo eben eine Adreſſe
an die Genfer verbreitet, worin er ſeine entſchiedene Oppoſition gegen
das Haupt unſerer Bewegung und der Regierung ausſpricht, und die
Genfer warnend auf die Gefahr aufmerkſam macht in der ſie jetzt
ſchweben ſollen. Ihr Berner Correſpondent hat die ungünſtige, miß-
trauiſche und beſorgliche Stimmung Genfs gegen James Fazy wohl zu
ſcharf aufgefaßt und ausgeſprochen. Wie nun einmal die Sachen ſte-
hen, müſſen wir die Fortdauer des leidlichen Zuſtandes von heute
auf morgen wünſchen, bis etwas beſſeres möglich iſt. Indeſſen ſteht
es im Fall eines politiſch-ſocialen Kataklysmus allerdings mit Genfs
Unabhängigkeit bedenklich aus, denn ſie iſt von innen und von au-
ßen bedroht. Wir hoffen, das ſich jetzt ſo tüchtig und ſchweizeriſch
zeigende Bern werde immer die Augen offen und die Hand am Schwert
behalten. Auch unſere Nachbarn in Savoyen machen uns Sorge.
Der Jubel über die vom König Karl Albert gemachten politiſchen
Conceſſionen über die breite Verfaſſungsgabe iſt ſeit den Pariſer Ereig-
niſſen und dem Einfluſſe der franzöſiſchen Republik verſtummt, und
ſchon jetzt hören wir von dort Stimmen herüber die Unzufriedenheit
mit dem Gegebenen zeigen; „à bas Charles Albert! Vive la répu-
blique!“
ein ſchlechter Dank für ſo viel Gegebenes.

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[1357/0013] ſoll, wie folgt beſtimmt wird: für Städte welche nach dem Geſetz vom 30 Mai 1820 „wegen Entrichtung der Gewerbeſteuer“ (Geſetzſammlung S. 147) zur erſten Abtheilung gehören, auf 4000 Thaler; für Städte der zweiten Abtheilung auf 2000 Thaler; für Städte der dritten Ab- theilung auf 1000 Thaler; für die zur vierten Abtheilung gehörenden Ortſchaften auf 500 Thaler. Für ein Blatt welches weniger als ſechs- mal wöchentlich erſcheint, wird die Caution auf die Hälfte der oben ge- dachten Summen beſtimmt. Die Caution iſt bei der Regierungshaupt- caſſe, und zwar in preußiſchen Staatsſchuldſcheinen zum Nennwerth, zu hinterlegen. Befreit von der Cautionsbeſtellung bleiben: die bei Erlaß dieſes Geſetzes beſtehenden periodiſchen Blätter, ſowie diejenigen welche ausſchließlich mathematiſchen, naturwiſſenſchaftlichen, geographiſchen, mediciniſchen, muſicaliſchen oder rein gewerblichen Gegenſtänden ge- widmet ſind. 2) Ausgeſchloſſen von dem Rechte zur Herausgabe perio- diſcher Schriften ſind nur diejenigen welche wegen eines von ehrloſer Geſinnung zeugenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe ver- urtheilt ſind. 3) Eine periodiſche Schrift welche wider die Beſtimmung unter 2 oder ohne vorangegangene Erfüllung der unter 1 vorgeſchrie- benen Bedingungen erſcheint, iſt von der Polizeibehörde zu unterdrücken. 4) Wird der Herausgeber oder der Verleger eines bei Erlaß dieſes Ge- ſetzes bereits beſtehenden periodiſchen Blattes welches in kürzern als monatlichen Friſten erſcheint, oder der Vertreter des Herausgebers wegen eines vermittelſt des Blattes begangenen Verbrechens oder Ver- gehens rechtskräftig verurtheilt, ſo hat der Richter zugleich auf Beſtel- lung einer Caution zu erkennen, und dieſe nach den Vorſchriften unter 1 b abzumeſſen. Bis zur Beſtellung der vom Richter erkannten Caution darf das Blatt nicht erſcheinen. 5) Beim Rückfall hat der Richter, mit Rückſicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens oder Vergehens, neben der dafür zu erkennenden Strafe die urſprünglich (1 b) oder in Folge eines Urtels (4) beſtellte Caution ganz oder einen Theil derſelben für verfallen zu erklären, und zugleich zu beſtimmen ob die Caution zu ergänzen oder die fernere Herausgabe des Blattes zu verbieten ſey. 6) Der Herausgeber einer in kürzern als Monatsfriſten erſcheinenden Zeitſchrift iſt verpflichtet Entgegnungen, zu welchen ſich die betheiligte Staatsbehörde veranlaßt, findet in das nächſte Stück des Blattes koſten- frei aufzunehmen, und ſolchen Entgegnungen den Platz anzuweiſen an welchem ſich der angreifende Artikel befunden hat. Dasſelbe gilt von Entgegnungen ſolcher Privatperſonen welche in der Zeitſchrift Angriffe erlitten haben. Ueberſteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels auf welchen die Entgegnung ſich bezieht, ſo ſind für die mehreren Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen. 7) Am Ende jenes Stücks einer Zeitſchrift iſt der Herausgeber ſowie der Verleger, wenn dieſer vom Herausgeber verſchieden iſt, und der Drucker namhaft zu machen. §. 5. Der Verleger einer nicht periodiſchen Druckſchrift, ſo- wie derjenige in deſſen Commiſſion eine nicht periodiſche Druckſchrift erſcheint, ingleichen derjenige welcher eine ſolche Schrift, ohne ſie in Commiſſion zu geben, im Selbſtverlag erſcheinen läßt, iſt verpflichtet zugleich mit der Herausgabe des Werkes eine ſchriftliche Anzeige, welche den Titel des Werkes enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzu- reichen, auch derſelben auf Verlangen ein Exemplar der Druckſchrift vor- zulegen. §. 6. Wer eine der in den §§. 3, 4 und 5 enthaltenen Beſtimmun- gen verletzt, verfällt in eine von den ordentlichen Gerichten zu erkennende Geldbuße von 5 bis 100 Thlr., oder im Unvermögensfall in eine verhält- nißmäßige Gefängnißſtrafe. §. 7. Die Polizeibehörden ſind berechtigt zur Verbreitung beſtimmte Druckſchriften oder Bildwerke, durch welche nach ihrem Ermeſſen ein Strafgeſetz verletzt iſt, vorläufig in Beſchlag zu neh- men; ſie müſſen jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beſchlagnahme die gerichtliche Verſolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beſchlagnahme ſchleunigſt zu befinden. §. 8. In Anſehung des Debits der im Auslande er- ſcheinenden Zeitungen verbleibt es, bis dahin daß ein allgemeines deut- ſches Preßgeſetz vereinbart ſeyn wird, bei den beſtehenden Vorſchrif- ten. §. 9. Alle Strafen welche wegen Uebertretung der bisherigen Cenſurvorſchriften verwirkt und noch nicht verbüßt ſind, werden hier- durch niedergeſchlagen, und jedes dieſerhalb eingeleitete Verfahren wird aufgehoben. Urkundlich unter Unſerer höchſteigenhändigen Un- terſchrift und beigedrucktem königlichen Inſiegel. Gegeben Berlin, 17 März 1848.Friedrich Wilhelm. — Prinz von Preußen. v. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelſchwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freihr. v. Canitz. v. Düesberg. v. Rohr. Spanien. ☉ Paris, 19 März.Nach Privatbriefen aus Spanien hat in der letzten Zeit eine Art Ausſöhnung oder richtiger Verſtändigung zwiſchen den Moderados und den Progreſſiſten ſtattgefunden. Narvaez, heißt es, habe die Häupter der letztern, Cortina, Olozaga u. ſ. w. in ſein Cabinet berufen, und ſie gefragt ob ſie unter den obwaltenden Um- ſtänden Kraft und Muth haben das Staatsruder in ihre Hände zu nehmen; er und ſeine Freunde wünſchten, fügte er hinzu, in dem Augenblick nichts anderes als die Aufrechthaltung des Thrones zu ſichern; wenn die Progreſſiſten glaubten daß ſie geeigneter wären als ſeine Freunde dieſes allen wohlgeſinnten und beſonnenen Spaniern heilige Intereſſe zu wahren, ſo ſey er und ſeine Freunde bereit ihnen die Gewalt abzutreten und ſie zu unterſtützen; er habe nie in die Aufrichtigkeit ihrer monarchiſchen Geſinnungen und in die Treue für die junge Königin Zweifel geſetzt, jetzt ſey der Moment gekommen wo alle Parteien, die es mit der Monarchie aufrichtig halten, abgeſehen von ihrem prin- cipiellen Zwieſpalt, in wie außerhalb der Regierung um den Thron ſich ſchaaren müßten. Die Progreſſiſten hätten hierauf erwiedert: es habe ihnen nie der Muth gefehlt, und werde ihnen nie fehlen den Thron Iſabellens zu ſchützen und, wenn es nöthig, zu vertheidigen, ebenſo- wenig fehle ihnen der Muth ihre Grundſätze des Fortſchrittes geltend zu machen; allein ſie könnten nicht verkennen daß ihr Eintritt in die Re- gierung jetzt das Signal zu einer Bewegung werden könnte die das Ziel der von ihnen angeſtrebten Fortſchritte leicht überflügelte; ſie zögen es daher einſtweilen vor außerhalb der Gewalt zu bleiben und, ohne ihre Fahne in die Taſche zu ſtecken, nach Kräften die Regierung zu unter- ſtützen, wenn dieſe ſich anheiſchig mache die Ausnahmsmaßregeln ſobald als möglich wieder aufzuheben und dann in günſtigeren Momenten die Bahn des gemäßigten Fortſchrittes zu betreten. General Narvaez ſoll dieſe Zuſicherung gegeben haben. Wenn dieſes Verfahren der ſpaniſchen Oppoſition vielleicht von geringem Vertrauen in ihre eigene Kraft zeugt, iſt es nichtsdeſtoweniger ehrenvoll für ſie. Schweiz. † Genf, 19 März.Das Unvermeidliche iſt nicht ausgeblieben. Das politiſch-ſociale Erdbeben in Paris hat, ähnliches vorbereitend, auf Genf gewirkt. Die beſten Häuſer zittern und wanken; vielleicht werden mehrere ſtürzen. Der Staatsrath welcher, wie ich Ihnen in meiner letzten Correſpondenz ſagte, mit einigen Hundert Stimmen we- niger als voriges Jahr wiedergewählt worden iſt, befand ſich mehrere Tage in banger Finanznoth und war unentſchieden ob er unter ſol- chen Verhältniſſen die neue Wahl annehmen ſoll oder nicht, hat aber endlich durch das Zuſammentreten mehrerer hieſiger Wechſelhäuſer ein Anlehen von 300,000 Fr. und damit die Möglichkeit erhalten ſeine Stelle wieder anzunehmen. Dadurch entging Stadt und Land der Gefahr wenigſtens einige Tage ohne Regierung zu ſeyn, ein Zuſtand der bei der vielfachen Noth und der Menge brodloſer Arbeiter in un- ſerer Fabrikſtadt ſehr drohend war. Die ſogenannte Aſſociation na- tionale herrſcht jetzt, und hat es ſogar bewirkt daß der humane An- trag des Generals Dufour auf Amneſtie der Contravenienten gegen Militärpflichtigkeit vom Großen Rath abgelehnt wurde. Der vor kurzem aus dem Staatsrath getretene Obriſt Rilliet hat ſo eben eine Adreſſe an die Genfer verbreitet, worin er ſeine entſchiedene Oppoſition gegen das Haupt unſerer Bewegung und der Regierung ausſpricht, und die Genfer warnend auf die Gefahr aufmerkſam macht in der ſie jetzt ſchweben ſollen. Ihr Berner Correſpondent hat die ungünſtige, miß- trauiſche und beſorgliche Stimmung Genfs gegen James Fazy wohl zu ſcharf aufgefaßt und ausgeſprochen. Wie nun einmal die Sachen ſte- hen, müſſen wir die Fortdauer des leidlichen Zuſtandes von heute auf morgen wünſchen, bis etwas beſſeres möglich iſt. Indeſſen ſteht es im Fall eines politiſch-ſocialen Kataklysmus allerdings mit Genfs Unabhängigkeit bedenklich aus, denn ſie iſt von innen und von au- ßen bedroht. Wir hoffen, das ſich jetzt ſo tüchtig und ſchweizeriſch zeigende Bern werde immer die Augen offen und die Hand am Schwert behalten. Auch unſere Nachbarn in Savoyen machen uns Sorge. Der Jubel über die vom König Karl Albert gemachten politiſchen Conceſſionen über die breite Verfaſſungsgabe iſt ſeit den Pariſer Ereig- niſſen und dem Einfluſſe der franzöſiſchen Republik verſtummt, und ſchon jetzt hören wir von dort Stimmen herüber die Unzufriedenheit mit dem Gegebenen zeigen; „à bas Charles Albert! Vive la répu- blique!“ ein ſchlechter Dank für ſo viel Gegebenes.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 85, 25. März 1848, S. 1357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine85_1848/13>, abgerufen am 23.11.2024.