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Allgemeine Zeitung, Nr. 40, 9. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] in seinem Briefe, welcher den Gegenstand der Mittheilung vom 27 Oct.
1839 ausmacht, sich vorbehielt die Gesandtschaft mit den Documenten zu
versehen welche zur Unterstützung seiner Reclamation dienten, und welche
Sir Edmund Lyons ohne Zweifel zu diesem Zweck der Regierung des
Königs mittheilen sollte. Alle spätern Mittheilungen des Sir Edmund
Lyons waren auf dieselben des Lord Obercommissärs gegründet, und die
Regierung Sr. Maj. konnte darauf eine entscheidende Erwiederung nicht
früher ertheilen als bis sie durch die Mittheilung der vom Lord Obercom-
missär angeführten Documente in die Lage gesetzt wurde auf die Note
vom 27 Oct. 1839 zu antworten.

Die Regierung Sr. Maj. mußte die Mittheilung dieser Documente
erwarten, bevor sie sich über diesen Gegenstand mit einer Macht welcher
man befreundet und zu Dank verpflichtet ist, in was immer für eine Dis-
cussion einließ. Es kann dem Hvn. großbritannischen Minister nicht ent-
gehen daß die griechische Regierung in ihren Archiven, welche aus einer
sehr neuen Zeit herrrühren, keine officiellen Documente finden kann welche
die Beziehungen der jonischen Inseln zu der ottomanischen Pforte in einer
Epoche betreffen die der Bildung des Königreichs Griechenland lange Zeit
vorausging; man muß vielmehr vermuthen daß diese Acten in den Archi-
ven der jonischen Staaten ausbewahrt sind, und die griechische Regierung
mußte in Folge des Briefes des Lord Obercommissärs voraussetzen daß
derselbe in den Archiven der jonischen Inseln Documente gefunden habe
welche seine Forderungen unumstößlich beweisen. Auf der andern Seite
war von der Regierung Ihrer brittischen Majestät bis 1839 keine Recla-
mation über den Besitz der in Frage stehenden Inseln erhoben worden,
welche wegen ihres kleinen Umfanges für die jonischen Staaten keinerlei
Werth in Friedenszeiten besitzen, hingegen zu jeder Zeit durch ihre Lage
für Griechenland sehr wichtig sind. Die griechische Regierung konnte, da
sie sich im Besitz dieser Inseln als eines Theils des griechischen Gebietes
befindet, in keinem Fall in gesetzlicher Form zu ihrer Abtretung schreiten
und sie aufgeben, ehe nicht der Lord Obercommissär die Titel zeigte auf
welche er sich stützte, um die behaupteten Rechte Joniens auf den Besitz
dieser Inseln geltend zu machen. Indessen ist bis zum heutigen Tag kein
Document zur Unterstützung der Forderung des Lord Obercommissärs der
griechischen Regierung mitgetheilt worden, und erst in der letzten Note des
sehr ehrenwerthen Thomas Wyse an das Ministerium wird als Titel für
die Vereinigten Staaten der jonischen Inseln der im Jahr 1800 zwischen
Sr. Maj. dem Kaiser aller Reußen und der ottomanischen Pforte ge-
schlossene Tractat angeführt, auf welchen sich die Pariser Convention von
1815 in Betreff der Errichtung des jonischen Staates bezieht. In Folge
dieser Note behauptet die Regierung Ihrer brittischen Majestät daß nicht
allein die zwei in Frage stehenden Inseln, sondern auch noch andere die an
der Küste des Peloponnesus zerstreut liegen, als Zubehör der jonischen
Inseln betrachtet werden müssen, laut Art. 2 des genannten Vertrages,
wo gesagt wird: "alle großen oder kleinen, bewohnten oder unbewohnten
Inseln den Küsten von Morea und Albanien gegenüber."

Allein nicht bloß durch diese Worte werden in dem Tractat die In-
seln bezeichnet welche innerhalb der Gränzen Joniens begriffen sind. Hier
folgen wörtlich jene Stellen aus den Artikeln dieses Tractates welche sich
auf die Frage beziehen.

Art. 1. Indem Se. Maj. der Kaiser von Rußland erwägt daß die
genannten, ehemals venetianischen Inseln bei ihrer Nähe an Morea und
Albanien vorzüglich die Sicherheit und die Ruhe der Staaten der hohen
Pforte angehen, so ist bestimmt worden daß die genannten Inseln, nach
Art der Republik Ragusa, eine Republik unter der Oberhoheit der hohen
Pforte bilden sollen etc.

Art. 2. In Folge des vorstehenden Art. 1 werden die Inseln Korfu,
Zante, Cefalonia, Santa Maura, Ithaka, Paro, Cerigo und alle großen
oder kleinen, bewohnten oder unbewohnten Inseln den Küsten von Morea
und Albanien gegenüber, welche von Venedig losgetrennt und kürzlich er-
obert worden sind, als der hohen Pforte unterworfen u. s. w.


Es sind daher die Inseln welche zur jonischen Republik gehören im
Tractat von 1800 deutlich bezeichnet, als im Jahr 1797 Venedig unter-
worfen und zu dieser Zeit in Kraft des Friedens von Campo-Formio, der
am 17 Oct. 1797 zwischen der französischen Republik und Sr. Maj. dem
Kaiser von Oesterreich geschlossen wurde, von der französischen Republik
in Besitz genommen. Durch diesen Tractat hat die französische Republik
von den Inseln im jonischen Meer nur in dem Umfang Besitz genommen
und Besitz nehmen können, in welchem die venetianische Republik diese
Inseln besessen hatte. Es ist also einleuchtend daß der Lord Obercommis-
sär zur Unterstützung seiner Forderung den Beweis hätte beibringen müs-
sen daß die Inseln Cervi und Sapienza 1797 zu Venedig gehörten. In
Ermanglung eines solchen Beweises müßte die Forderung des Lord Ober-
commissärs nach dem Wortlaut des Tractates von 1800 selbst, aus den sie
sich gründet, abgewiesen werden.

Aber die Regierung des Königs beschränkt sich bei ihrer Weigerung,
die in den Noten des Sir Edmund Lyons bezeichneten Inseln abzutreten,
[Spaltenumbruch] nicht darauf den Mangel der Beweise entgegenzuhalten welche der Lord
Obercommissär zu liefern hatte; sie glaubte auch untersuchen zu müssen
welche Inseln des jonischen Meeres nach dem Wortlaut des Tractats von
1800 zu Venedig gehörten, und sie wurde in ihrer Ueberzeugung bestärkt
daß Elaphonissi und Sapienza niemals zum jonischen Staate gehörten.

Die jonischen Inseln welche von Venedig getrennt wurden, um unter
die Herrschaft der französischen Republik zu kommen, sind im Art. 5 des
Friedenstractats von Campo-Formio bezeichnet, welcher so lautet:

"Der Kaiser willigt ein daß die französische Republik mit voller Ober-
herrlichkeit die ehemals venetianischen Inseln der Levante besitze, nämlich:
Korfu, Zante, Cefalonia, Santa Maura, Cerigo und die andern davon
abhängigen Inseln."

Nach den Worten dieses Tractats erhielt die französische Republik
nur die bedeutendsten namentlich bezeichneten jonischen Inseln, und jene
die davon abhingen. In die letzte Kategorie sind zu rechnen die Inseln
Paro und Ithaka, unter welchen die erste zu jener Zeit von Korfu, und
die andere von Tefalonien in administrativer Beziehung abhing. Fügt
man noch diesen zwei kleinen Inseln jene unbewohnten und wüsten Insel-
chen hinzu welche gegenüber von Albanien und dem Peloponnes liegen,
und den jonischen Inseln näher sind als den Rüsten Griechenlands, so hat
man genau und im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge von
1800 und 1815 das gefunden was als von den jonischen Inseln abhängig
bezeichnet werden kann. Dahin gehören z. B. die Inselchen Fano bei
Korfu, Antiparo bei Par, Tasiussa (oder Meganisi bei Santa Maura),
Arcudi zwischen Santa Maura und Ithaka, Prote (oder Astako) zwischen
Ithaka und Xeromero, die Strophaden bei Zante und gegenüber dem Golf
von Arkadien. Cerigotto bei Cerigo. Diese Inselchen sind nach ihrer topo-
graphischen Lage wirkliches Zugehör der jonischen Inseln, nicht aber kön-
nen als solches einige andere Inselchen betrachtet werden die längs der
Küste des Peloponneses liegen, und besonders die in der Note des chren-
werthen Hrn. Wyse genannten, welche durch ihre Lage untrennbare An-
neren des Continentes der Halbinsel bilden. In der That ist die Insel
Elaphonist von dem peloponnesischen Festland nicht mehr als 1/8 Meile
entfernt. Eine Person auf dem Vorgebirge des Festlandes bei Vatika,
welches Porokopia genannt wird, könnte sehr wohl mit einer Person die
gegenüber auf Elaphonist wäre, sprechen. Ja, wäre nicht mitten in der
schmalen Meerenge welche diese Insel vom Lande trennt, eine Strömung
von etwa zwei Metres Tiefe, so würden die Einwohner von Vatika und
von Elaphonist zu Fuß, und ohne irgendeine Gefahr über den kleinen
Meeresarm setzen. Hingegen ist diese Insel, welche an das Festland fast
anstößt, um mehr als 8 Meilen von Cerigo, einer der nächsten jonischen
Inseln, entfernt.

Die Insel Sapienza aus der Gruppe der Oenusen, gegenüber von
Modon, ist kaum eine Meile von dem Vorgebirge entfernt auf welchem die
Stadt Modon erbaut ist, und reicht beinahe an den Fuß dieses Vorgebir-
ges, so daß der kleine Hafen der Stadt durch die Lage der Insel Sapienza
und des Vorgebirgs von Modon gegen einander gebildet ist. Die Gruppe
der Oenusen kann bei ihrer Nähe gegen das Festland nur zum Zufluchts-
orte dienen, indem sie gegen die Winde des Golfes von Modon schützt und
diesen einschließt. Diese wüsten Inselchen sind von den jonischen Inseln
sehr weit entfernt.

Diese Inselchen und so mehrere andere an der Küste von Griechenland
gegen das jonische Meer dienen nicht allein dazu das griechische Gestade
zu schirmen, man kann sagen daß sie es bilden. Eines von diesen Insel-
chen bildet den berühmten Hafen von Navarin, der nicht allein mit dem
Blute der Griechen, sondern auch mit dem der Engländer und ihrer Al-
liirten benetzt worden ist als sie für die Unabhängigkeit Griechenlands
kämpften; trotzdem müßte man, wenn man nur jene Stelle des Tractats
von 1800 auf die sich die Regierung Ihrer britannischen Majestät stützt,
berücksichtigen wollte, diese ebenso gut auf die kleine Insel Sphakteria an-
wenden, obwohl diese Insel den Hafen von Navarin bildet, und sie ver-
nünftigerweise keinem andern Staate als Griechenland angehören kann.

Wenn man auf die Zeit vor dem Frieden von Campo-Formio zurück-
blickt, so kann man sich leicht überzeugen daß diese Inselchen nicht zu den
Besitzungen Venedigs im jonischen Meere gehörten.

Nach dem unverwerflichen Zeugniß des Grafen Daru bestimmte der
Passarowitzer Friede (1718) die Geschicke Venedigs. Diese Republik,
welche seitdem kein Land verloren oder gewonnen, oder vertauscht hat,
bestand damals aus folgenden Staaten: Aus dem Herzogthum und end-
lich aus dem jonischen Meete, aus den Inseln Corfu, Paro, welches dazu
gehört, Santa Maura, Cefalonia, Ithaka, Zante, den Strophaden und
Cerigo. (Geschichte von Venedig, 35stes Vuch.)

Aus dieser Stelle des berühmten Geschichtschreibers folgt daß die im
5ten Artikel des Friedenstractates von Campo-Formio genannten vene-
zianischen Besitzungen die nämlichen waren welche der Republik Venedig
beim Abschluß des Passarowitzer Tractates mit der Pforte im Jahr 1718
gehörten. Ohne weiter auf dem Zeugniß des Hrn. Daru zu bestehen,
findet man in den Bestimmungen des letztgenannten Tractats den Beweis
unserer Behauptung: daß die Inselchen Cervi und Sapienza der Repu-
blik Venedig damals nicht zugehörten.

Im 3ten Artikel des Tractates von Passarowitz heißt es buchstäb-
lich: "Der Großsultan tritt der durchlauchtigsten Republik die Festung
von Buttrinto in Albanien und die von Prevesa, Imoschi und Bonizza

[Spaltenumbruch] in ſeinem Briefe, welcher den Gegenſtand der Mittheilung vom 27 Oct.
1839 ausmacht, ſich vorbehielt die Geſandtſchaft mit den Documenten zu
verſehen welche zur Unterſtützung ſeiner Reclamation dienten, und welche
Sir Edmund Lyons ohne Zweifel zu dieſem Zweck der Regierung des
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Lyons waren auf dieſelben des Lord Obercommiſſärs gegründet, und die
Regierung Sr. Maj. konnte darauf eine entſcheidende Erwiederung nicht
früher ertheilen als bis ſie durch die Mittheilung der vom Lord Obercom-
miſſär angeführten Documente in die Lage geſetzt wurde auf die Note
vom 27 Oct. 1839 zu antworten.

Die Regierung Sr. Maj. mußte die Mittheilung dieſer Documente
erwarten, bevor ſie ſich über dieſen Gegenſtand mit einer Macht welcher
man befreundet und zu Dank verpflichtet iſt, in was immer für eine Dis-
cuſſion einließ. Es kann dem Hvn. großbritanniſchen Miniſter nicht ent-
gehen daß die griechiſche Regierung in ihren Archiven, welche aus einer
ſehr neuen Zeit herrrühren, keine officiellen Documente finden kann welche
die Beziehungen der joniſchen Inſeln zu der ottomaniſchen Pforte in einer
Epoche betreffen die der Bildung des Königreichs Griechenland lange Zeit
vorausging; man muß vielmehr vermuthen daß dieſe Acten in den Archi-
ven der joniſchen Staaten auſbewahrt ſind, und die griechiſche Regierung
mußte in Folge des Briefes des Lord Obercommiſſärs vorausſetzen daß
derſelbe in den Archiven der joniſchen Inſeln Documente gefunden habe
welche ſeine Forderungen unumſtößlich beweiſen. Auf der andern Seite
war von der Regierung Ihrer brittiſchen Majeſtät bis 1839 keine Recla-
mation über den Beſitz der in Frage ſtehenden Inſeln erhoben worden,
welche wegen ihres kleinen Umfanges für die joniſchen Staaten keinerlei
Werth in Friedenszeiten beſitzen, hingegen zu jeder Zeit durch ihre Lage
für Griechenland ſehr wichtig ſind. Die griechiſche Regierung konnte, da
ſie ſich im Beſitz dieſer Inſeln als eines Theils des griechiſchen Gebietes
befindet, in keinem Fall in geſetzlicher Form zu ihrer Abtretung ſchreiten
und ſie aufgeben, ehe nicht der Lord Obercommiſſär die Titel zeigte auf
welche er ſich ſtützte, um die behaupteten Rechte Joniens auf den Beſitz
dieſer Inſeln geltend zu machen. Indeſſen iſt bis zum heutigen Tag kein
Document zur Unterſtützung der Forderung des Lord Obercommiſſärs der
griechiſchen Regierung mitgetheilt worden, und erſt in der letzten Note des
ſehr ehrenwerthen Thomas Wyſe an das Miniſterium wird als Titel für
die Vereinigten Staaten der joniſchen Inſeln der im Jahr 1800 zwiſchen
Sr. Maj. dem Kaiſer aller Reußen und der ottomaniſchen Pforte ge-
ſchloſſene Tractat angeführt, auf welchen ſich die Pariſer Convention von
1815 in Betreff der Errichtung des joniſchen Staates bezieht. In Folge
dieſer Note behauptet die Regierung Ihrer brittiſchen Majeſtät daß nicht
allein die zwei in Frage ſtehenden Inſeln, ſondern auch noch andere die an
der Küſte des Peloponneſus zerſtreut liegen, als Zubehör der joniſchen
Inſeln betrachtet werden müſſen, laut Art. 2 des genannten Vertrages,
wo geſagt wird: „alle großen oder kleinen, bewohnten oder unbewohnten
Inſeln den Küſten von Morea und Albanien gegenüber.“

Allein nicht bloß durch dieſe Worte werden in dem Tractat die In-
ſeln bezeichnet welche innerhalb der Gränzen Joniens begriffen ſind. Hier
folgen wörtlich jene Stellen aus den Artikeln dieſes Tractates welche ſich
auf die Frage beziehen.

Art. 1. Indem Se. Maj. der Kaiſer von Rußland erwägt daß die
genannten, ehemals venetianiſchen Inſeln bei ihrer Nähe an Morea und
Albanien vorzüglich die Sicherheit und die Ruhe der Staaten der hohen
Pforte angehen, ſo iſt beſtimmt worden daß die genannten Inſeln, nach
Art der Republik Raguſa, eine Republik unter der Oberhoheit der hohen
Pforte bilden ſollen ꝛc.

Art. 2. In Folge des vorſtehenden Art. 1 werden die Inſeln Korfu,
Zante, Cefalonia, Santa Maura, Ithaka, Paro, Cerigo und alle großen
oder kleinen, bewohnten oder unbewohnten Inſeln den Küſten von Morea
und Albanien gegenüber, welche von Venedig losgetrennt und kürzlich er-
obert worden ſind, als der hohen Pforte unterworfen u. ſ. w.


Es ſind daher die Inſeln welche zur joniſchen Republik gehören im
Tractat von 1800 deutlich bezeichnet, als im Jahr 1797 Venedig unter-
worfen und zu dieſer Zeit in Kraft des Friedens von Campo-Formio, der
am 17 Oct. 1797 zwiſchen der franzöſiſchen Republik und Sr. Maj. dem
Kaiſer von Oeſterreich geſchloſſen wurde, von der franzöſiſchen Republik
in Beſitz genommen. Durch dieſen Tractat hat die franzöſiſche Republik
von den Inſeln im joniſchen Meer nur in dem Umfang Beſitz genommen
und Beſitz nehmen können, in welchem die venetianiſche Republik dieſe
Inſeln beſeſſen hatte. Es iſt alſo einleuchtend daß der Lord Obercommiſ-
ſär zur Unterſtützung ſeiner Forderung den Beweis hätte beibringen müſ-
ſen daß die Inſeln Cervi und Sapienza 1797 zu Venedig gehörten. In
Ermanglung eines ſolchen Beweiſes müßte die Forderung des Lord Ober-
commiſſärs nach dem Wortlaut des Tractates von 1800 ſelbſt, auſ den ſie
ſich gründet, abgewieſen werden.

Aber die Regierung des Königs beſchränkt ſich bei ihrer Weigerung,
die in den Noten des Sir Edmund Lyons bezeichneten Inſeln abzutreten,
[Spaltenumbruch] nicht darauf den Mangel der Beweiſe entgegenzuhalten welche der Lord
Obercommiſſär zu liefern hatte; ſie glaubte auch unterſuchen zu müſſen
welche Inſeln des joniſchen Meeres nach dem Wortlaut des Tractats von
1800 zu Venedig gehörten, und ſie wurde in ihrer Ueberzeugung beſtärkt
daß Elaphoniſſi und Sapienza niemals zum joniſchen Staate gehörten.

Die joniſchen Inſeln welche von Venedig getrennt wurden, um unter
die Herrſchaft der franzöſiſchen Republik zu kommen, ſind im Art. 5 des
Friedenstractats von Campo-Formio bezeichnet, welcher ſo lautet:

„Der Kaiſer willigt ein daß die franzöſiſche Republik mit voller Ober-
herrlichkeit die ehemals venetianiſchen Inſeln der Levante beſitze, nämlich:
Korfu, Zante, Cefalonia, Santa Maura, Cerigo und die andern davon
abhängigen Inſeln.“

Nach den Worten dieſes Tractats erhielt die franzöſiſche Republik
nur die bedeutendſten namentlich bezeichneten joniſchen Inſeln, und jene
die davon abhingen. In die letzte Kategorie ſind zu rechnen die Inſeln
Paro und Ithaka, unter welchen die erſte zu jener Zeit von Korfu, und
die andere von Tefalonien in adminiſtrativer Beziehung abhing. Fügt
man noch dieſen zwei kleinen Inſeln jene unbewohnten und wüſten Inſel-
chen hinzu welche gegenüber von Albanien und dem Peloponnes liegen,
und den joniſchen Inſeln näher ſind als den Rüſten Griechenlands, ſo hat
man genau und im Einklang mit den Beſtimmungen der Verträge von
1800 und 1815 das gefunden was als von den joniſchen Inſeln abhängig
bezeichnet werden kann. Dahin gehören z. B. die Inſelchen Fano bei
Korfu, Antiparo bei Par, Taſiuſſa (oder Meganiſi bei Santa Maura),
Arcudi zwiſchen Santa Maura und Ithaka, Prote (oder Aſtako) zwiſchen
Ithaka und Xeromero, die Strophaden bei Zante und gegenüber dem Golf
von Arkadien. Cerigotto bei Cerigo. Dieſe Inſelchen ſind nach ihrer topo-
graphiſchen Lage wirkliches Zugehör der joniſchen Inſeln, nicht aber kön-
nen als ſolches einige andere Inſelchen betrachtet werden die längs der
Küſte des Peloponneſes liegen, und beſonders die in der Note des chren-
werthen Hrn. Wyſe genannten, welche durch ihre Lage untrennbare An-
neren des Continentes der Halbinſel bilden. In der That iſt die Inſel
Elaphoniſt von dem peloponneſiſchen Feſtland nicht mehr als ⅛ Meile
entfernt. Eine Perſon auf dem Vorgebirge des Feſtlandes bei Vatika,
welches Porokopia genannt wird, könnte ſehr wohl mit einer Perſon die
gegenüber auf Elaphoniſt wäre, ſprechen. Ja, wäre nicht mitten in der
ſchmalen Meerenge welche dieſe Inſel vom Lande trennt, eine Strömung
von etwa zwei Metres Tiefe, ſo würden die Einwohner von Vatika und
von Elaphoniſt zu Fuß, und ohne irgendeine Gefahr über den kleinen
Meeresarm ſetzen. Hingegen iſt dieſe Inſel, welche an das Feſtland faſt
anſtößt, um mehr als 8 Meilen von Cerigo, einer der nächſten joniſchen
Inſeln, entfernt.

Die Inſel Sapienza aus der Gruppe der Oenuſen, gegenüber von
Modon, iſt kaum eine Meile von dem Vorgebirge entfernt auf welchem die
Stadt Modon erbaut iſt, und reicht beinahe an den Fuß dieſes Vorgebir-
ges, ſo daß der kleine Hafen der Stadt durch die Lage der Inſel Sapienza
und des Vorgebirgs von Modon gegen einander gebildet iſt. Die Gruppe
der Oenuſen kann bei ihrer Nähe gegen das Feſtland nur zum Zufluchts-
orte dienen, indem ſie gegen die Winde des Golfes von Modon ſchützt und
dieſen einſchließt. Dieſe wüſten Inſelchen ſind von den joniſchen Inſeln
ſehr weit entfernt.

Dieſe Inſelchen und ſo mehrere andere an der Küſte von Griechenland
gegen das joniſche Meer dienen nicht allein dazu das griechiſche Geſtade
zu ſchirmen, man kann ſagen daß ſie es bilden. Eines von dieſen Inſel-
chen bildet den berühmten Hafen von Navarin, der nicht allein mit dem
Blute der Griechen, ſondern auch mit dem der Engländer und ihrer Al-
liirten benetzt worden iſt als ſie für die Unabhängigkeit Griechenlands
kämpften; trotzdem müßte man, wenn man nur jene Stelle des Tractats
von 1800 auf die ſich die Regierung Ihrer britanniſchen Majeſtät ſtützt,
berückſichtigen wollte, dieſe ebenſo gut auf die kleine Inſel Sphakteria an-
wenden, obwohl dieſe Inſel den Hafen von Navarin bildet, und ſie ver-
nünftigerweiſe keinem andern Staate als Griechenland angehören kann.

Wenn man auf die Zeit vor dem Frieden von Campo-Formio zurück-
blickt, ſo kann man ſich leicht überzeugen daß dieſe Inſelchen nicht zu den
Beſitzungen Venedigs im joniſchen Meere gehörten.

Nach dem unverwerflichen Zeugniß des Grafen Daru beſtimmte der
Paſſarowitzer Friede (1718) die Geſchicke Venedigs. Dieſe Republik,
welche ſeitdem kein Land verloren oder gewonnen, oder vertauſcht hat,
beſtand damals aus folgenden Staaten: Aus dem Herzogthum und end-
lich aus dem joniſchen Meete, aus den Inſeln Corfu, Paro, welches dazu
gehört, Santa Maura, Cefalonia, Ithaka, Zante, den Strophaden und
Cerigo. (Geſchichte von Venedig, 35ſtes Vuch.)

Aus dieſer Stelle des berühmten Geſchichtſchreibers folgt daß die im
5ten Artikel des Friedenstractates von Campo-Formio genannten vene-
zianiſchen Beſitzungen die nämlichen waren welche der Republik Venedig
beim Abſchluß des Paſſarowitzer Tractates mit der Pforte im Jahr 1718
gehörten. Ohne weiter auf dem Zeugniß des Hrn. Daru zu beſtehen,
findet man in den Beſtimmungen des letztgenannten Tractats den Beweis
unſerer Behauptung: daß die Inſelchen Cervi und Sapienza der Repu-
blik Venedig damals nicht zugehörten.

Im 3ten Artikel des Tractates von Paſſarowitz heißt es buchſtäb-
lich: „Der Großſultan tritt der durchlauchtigſten Republik die Feſtung
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[637/0013] in ſeinem Briefe, welcher den Gegenſtand der Mittheilung vom 27 Oct. 1839 ausmacht, ſich vorbehielt die Geſandtſchaft mit den Documenten zu verſehen welche zur Unterſtützung ſeiner Reclamation dienten, und welche Sir Edmund Lyons ohne Zweifel zu dieſem Zweck der Regierung des Königs mittheilen ſollte. Alle ſpätern Mittheilungen des Sir Edmund Lyons waren auf dieſelben des Lord Obercommiſſärs gegründet, und die Regierung Sr. Maj. konnte darauf eine entſcheidende Erwiederung nicht früher ertheilen als bis ſie durch die Mittheilung der vom Lord Obercom- miſſär angeführten Documente in die Lage geſetzt wurde auf die Note vom 27 Oct. 1839 zu antworten. Die Regierung Sr. Maj. mußte die Mittheilung dieſer Documente erwarten, bevor ſie ſich über dieſen Gegenſtand mit einer Macht welcher man befreundet und zu Dank verpflichtet iſt, in was immer für eine Dis- cuſſion einließ. Es kann dem Hvn. großbritanniſchen Miniſter nicht ent- gehen daß die griechiſche Regierung in ihren Archiven, welche aus einer ſehr neuen Zeit herrrühren, keine officiellen Documente finden kann welche die Beziehungen der joniſchen Inſeln zu der ottomaniſchen Pforte in einer Epoche betreffen die der Bildung des Königreichs Griechenland lange Zeit vorausging; man muß vielmehr vermuthen daß dieſe Acten in den Archi- ven der joniſchen Staaten auſbewahrt ſind, und die griechiſche Regierung mußte in Folge des Briefes des Lord Obercommiſſärs vorausſetzen daß derſelbe in den Archiven der joniſchen Inſeln Documente gefunden habe welche ſeine Forderungen unumſtößlich beweiſen. Auf der andern Seite war von der Regierung Ihrer brittiſchen Majeſtät bis 1839 keine Recla- mation über den Beſitz der in Frage ſtehenden Inſeln erhoben worden, welche wegen ihres kleinen Umfanges für die joniſchen Staaten keinerlei Werth in Friedenszeiten beſitzen, hingegen zu jeder Zeit durch ihre Lage für Griechenland ſehr wichtig ſind. Die griechiſche Regierung konnte, da ſie ſich im Beſitz dieſer Inſeln als eines Theils des griechiſchen Gebietes befindet, in keinem Fall in geſetzlicher Form zu ihrer Abtretung ſchreiten und ſie aufgeben, ehe nicht der Lord Obercommiſſär die Titel zeigte auf welche er ſich ſtützte, um die behaupteten Rechte Joniens auf den Beſitz dieſer Inſeln geltend zu machen. Indeſſen iſt bis zum heutigen Tag kein Document zur Unterſtützung der Forderung des Lord Obercommiſſärs der griechiſchen Regierung mitgetheilt worden, und erſt in der letzten Note des ſehr ehrenwerthen Thomas Wyſe an das Miniſterium wird als Titel für die Vereinigten Staaten der joniſchen Inſeln der im Jahr 1800 zwiſchen Sr. Maj. dem Kaiſer aller Reußen und der ottomaniſchen Pforte ge- ſchloſſene Tractat angeführt, auf welchen ſich die Pariſer Convention von 1815 in Betreff der Errichtung des joniſchen Staates bezieht. In Folge dieſer Note behauptet die Regierung Ihrer brittiſchen Majeſtät daß nicht allein die zwei in Frage ſtehenden Inſeln, ſondern auch noch andere die an der Küſte des Peloponneſus zerſtreut liegen, als Zubehör der joniſchen Inſeln betrachtet werden müſſen, laut Art. 2 des genannten Vertrages, wo geſagt wird: „alle großen oder kleinen, bewohnten oder unbewohnten Inſeln den Küſten von Morea und Albanien gegenüber.“ Allein nicht bloß durch dieſe Worte werden in dem Tractat die In- ſeln bezeichnet welche innerhalb der Gränzen Joniens begriffen ſind. Hier folgen wörtlich jene Stellen aus den Artikeln dieſes Tractates welche ſich auf die Frage beziehen. Art. 1. Indem Se. Maj. der Kaiſer von Rußland erwägt daß die genannten, ehemals venetianiſchen Inſeln bei ihrer Nähe an Morea und Albanien vorzüglich die Sicherheit und die Ruhe der Staaten der hohen Pforte angehen, ſo iſt beſtimmt worden daß die genannten Inſeln, nach Art der Republik Raguſa, eine Republik unter der Oberhoheit der hohen Pforte bilden ſollen ꝛc. Art. 2. In Folge des vorſtehenden Art. 1 werden die Inſeln Korfu, Zante, Cefalonia, Santa Maura, Ithaka, Paro, Cerigo und alle großen oder kleinen, bewohnten oder unbewohnten Inſeln den Küſten von Morea und Albanien gegenüber, welche von Venedig losgetrennt und kürzlich er- obert worden ſind, als der hohen Pforte unterworfen u. ſ. w. Es ſind daher die Inſeln welche zur joniſchen Republik gehören im Tractat von 1800 deutlich bezeichnet, als im Jahr 1797 Venedig unter- worfen und zu dieſer Zeit in Kraft des Friedens von Campo-Formio, der am 17 Oct. 1797 zwiſchen der franzöſiſchen Republik und Sr. Maj. dem Kaiſer von Oeſterreich geſchloſſen wurde, von der franzöſiſchen Republik in Beſitz genommen. Durch dieſen Tractat hat die franzöſiſche Republik von den Inſeln im joniſchen Meer nur in dem Umfang Beſitz genommen und Beſitz nehmen können, in welchem die venetianiſche Republik dieſe Inſeln beſeſſen hatte. Es iſt alſo einleuchtend daß der Lord Obercommiſ- ſär zur Unterſtützung ſeiner Forderung den Beweis hätte beibringen müſ- ſen daß die Inſeln Cervi und Sapienza 1797 zu Venedig gehörten. In Ermanglung eines ſolchen Beweiſes müßte die Forderung des Lord Ober- commiſſärs nach dem Wortlaut des Tractates von 1800 ſelbſt, auſ den ſie ſich gründet, abgewieſen werden. Aber die Regierung des Königs beſchränkt ſich bei ihrer Weigerung, die in den Noten des Sir Edmund Lyons bezeichneten Inſeln abzutreten, nicht darauf den Mangel der Beweiſe entgegenzuhalten welche der Lord Obercommiſſär zu liefern hatte; ſie glaubte auch unterſuchen zu müſſen welche Inſeln des joniſchen Meeres nach dem Wortlaut des Tractats von 1800 zu Venedig gehörten, und ſie wurde in ihrer Ueberzeugung beſtärkt daß Elaphoniſſi und Sapienza niemals zum joniſchen Staate gehörten. Die joniſchen Inſeln welche von Venedig getrennt wurden, um unter die Herrſchaft der franzöſiſchen Republik zu kommen, ſind im Art. 5 des Friedenstractats von Campo-Formio bezeichnet, welcher ſo lautet: „Der Kaiſer willigt ein daß die franzöſiſche Republik mit voller Ober- herrlichkeit die ehemals venetianiſchen Inſeln der Levante beſitze, nämlich: Korfu, Zante, Cefalonia, Santa Maura, Cerigo und die andern davon abhängigen Inſeln.“ Nach den Worten dieſes Tractats erhielt die franzöſiſche Republik nur die bedeutendſten namentlich bezeichneten joniſchen Inſeln, und jene die davon abhingen. In die letzte Kategorie ſind zu rechnen die Inſeln Paro und Ithaka, unter welchen die erſte zu jener Zeit von Korfu, und die andere von Tefalonien in adminiſtrativer Beziehung abhing. Fügt man noch dieſen zwei kleinen Inſeln jene unbewohnten und wüſten Inſel- chen hinzu welche gegenüber von Albanien und dem Peloponnes liegen, und den joniſchen Inſeln näher ſind als den Rüſten Griechenlands, ſo hat man genau und im Einklang mit den Beſtimmungen der Verträge von 1800 und 1815 das gefunden was als von den joniſchen Inſeln abhängig bezeichnet werden kann. Dahin gehören z. B. die Inſelchen Fano bei Korfu, Antiparo bei Par, Taſiuſſa (oder Meganiſi bei Santa Maura), Arcudi zwiſchen Santa Maura und Ithaka, Prote (oder Aſtako) zwiſchen Ithaka und Xeromero, die Strophaden bei Zante und gegenüber dem Golf von Arkadien. Cerigotto bei Cerigo. Dieſe Inſelchen ſind nach ihrer topo- graphiſchen Lage wirkliches Zugehör der joniſchen Inſeln, nicht aber kön- nen als ſolches einige andere Inſelchen betrachtet werden die längs der Küſte des Peloponneſes liegen, und beſonders die in der Note des chren- werthen Hrn. Wyſe genannten, welche durch ihre Lage untrennbare An- neren des Continentes der Halbinſel bilden. In der That iſt die Inſel Elaphoniſt von dem peloponneſiſchen Feſtland nicht mehr als ⅛ Meile entfernt. Eine Perſon auf dem Vorgebirge des Feſtlandes bei Vatika, welches Porokopia genannt wird, könnte ſehr wohl mit einer Perſon die gegenüber auf Elaphoniſt wäre, ſprechen. Ja, wäre nicht mitten in der ſchmalen Meerenge welche dieſe Inſel vom Lande trennt, eine Strömung von etwa zwei Metres Tiefe, ſo würden die Einwohner von Vatika und von Elaphoniſt zu Fuß, und ohne irgendeine Gefahr über den kleinen Meeresarm ſetzen. Hingegen iſt dieſe Inſel, welche an das Feſtland faſt anſtößt, um mehr als 8 Meilen von Cerigo, einer der nächſten joniſchen Inſeln, entfernt. Die Inſel Sapienza aus der Gruppe der Oenuſen, gegenüber von Modon, iſt kaum eine Meile von dem Vorgebirge entfernt auf welchem die Stadt Modon erbaut iſt, und reicht beinahe an den Fuß dieſes Vorgebir- ges, ſo daß der kleine Hafen der Stadt durch die Lage der Inſel Sapienza und des Vorgebirgs von Modon gegen einander gebildet iſt. Die Gruppe der Oenuſen kann bei ihrer Nähe gegen das Feſtland nur zum Zufluchts- orte dienen, indem ſie gegen die Winde des Golfes von Modon ſchützt und dieſen einſchließt. Dieſe wüſten Inſelchen ſind von den joniſchen Inſeln ſehr weit entfernt. Dieſe Inſelchen und ſo mehrere andere an der Küſte von Griechenland gegen das joniſche Meer dienen nicht allein dazu das griechiſche Geſtade zu ſchirmen, man kann ſagen daß ſie es bilden. Eines von dieſen Inſel- chen bildet den berühmten Hafen von Navarin, der nicht allein mit dem Blute der Griechen, ſondern auch mit dem der Engländer und ihrer Al- liirten benetzt worden iſt als ſie für die Unabhängigkeit Griechenlands kämpften; trotzdem müßte man, wenn man nur jene Stelle des Tractats von 1800 auf die ſich die Regierung Ihrer britanniſchen Majeſtät ſtützt, berückſichtigen wollte, dieſe ebenſo gut auf die kleine Inſel Sphakteria an- wenden, obwohl dieſe Inſel den Hafen von Navarin bildet, und ſie ver- nünftigerweiſe keinem andern Staate als Griechenland angehören kann. Wenn man auf die Zeit vor dem Frieden von Campo-Formio zurück- blickt, ſo kann man ſich leicht überzeugen daß dieſe Inſelchen nicht zu den Beſitzungen Venedigs im joniſchen Meere gehörten. Nach dem unverwerflichen Zeugniß des Grafen Daru beſtimmte der Paſſarowitzer Friede (1718) die Geſchicke Venedigs. Dieſe Republik, welche ſeitdem kein Land verloren oder gewonnen, oder vertauſcht hat, beſtand damals aus folgenden Staaten: Aus dem Herzogthum und end- lich aus dem joniſchen Meete, aus den Inſeln Corfu, Paro, welches dazu gehört, Santa Maura, Cefalonia, Ithaka, Zante, den Strophaden und Cerigo. (Geſchichte von Venedig, 35ſtes Vuch.) Aus dieſer Stelle des berühmten Geſchichtſchreibers folgt daß die im 5ten Artikel des Friedenstractates von Campo-Formio genannten vene- zianiſchen Beſitzungen die nämlichen waren welche der Republik Venedig beim Abſchluß des Paſſarowitzer Tractates mit der Pforte im Jahr 1718 gehörten. Ohne weiter auf dem Zeugniß des Hrn. Daru zu beſtehen, findet man in den Beſtimmungen des letztgenannten Tractats den Beweis unſerer Behauptung: daß die Inſelchen Cervi und Sapienza der Repu- blik Venedig damals nicht zugehörten. Im 3ten Artikel des Tractates von Paſſarowitz heißt es buchſtäb- lich: „Der Großſultan tritt der durchlauchtigſten Republik die Feſtung von Buttrinto in Albanien und die von Preveſa, Imoschi und Bonizza

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen, Susanne Haaf: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 40, 9. Februar 1850, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine40_1850/13>, abgerufen am 21.11.2024.